Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 01.09.2015 Aufhebung des Schutzgebietes im Steigerwald Laut einer Pressemitteilung des Bundes Naturschutz (BN) gab es bezüglich der Aufhebung des Schutzgebietes im Steigerwald verschiedene Abstimmungen und Stellungnahmen . Ich frage die Staatsregierung: 1. Nachdem laut BN sich der Naturschutzbeirat der Regierung von Unterfranken mit 6:3 Stimmen gegen die Aufhebung des Schutzgebietes ausgesprochen hat, frage ich die Staatsregierung, wer bzw. welche Organisation im Einzelnen nahm an der Sitzung teil bzw. wer nicht? 2. Wie lautete das Abstimmungsergebnis und welche Argumente wurden dafür und dagegen vorgebracht? 3. Nachdem laut BN von den Trägern der öffentlichen Belange 42 für den Erhalt und nur 10 für die Aufhebung des Schutzgebietes stimmten, frage ich die Staatsregierung , welche Träger der öffentlichen Belange sprachen sich für den Erhalt des Schutzgebietes aus? a) Wie lauteten im Einzelnen die Argumente im Detail? b) Wie lautete die Stellungnahme des Ministeriums im Detail? 4 Welche der angeschriebenen Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab? 5. Welche Träger für öffentliche Belange sprachen sich gegen die Aufhebung des Schutzgebietes aus? a) Wie lauteten im Einzelnen die Argumente im Detail? b) Wie lautete die Stellungnahme des Ministeriums im Detail? 6. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, und welche Verbände/Organisationen sind dazu berechtigt? a) Wenn ja, welche rechtlichen Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, gibt es? b) Wenn ja, welche zeitlichen und inhaltlichen Schritte sind dann noch zu vollziehen und welche Personen/ Organisationen/Verbände/Kommunen/Behörden sind daran und in welcher Weise zu beteiligen? 7. Unterstützt die Staatsregierung die Weiterentwicklung des Trittsteinkonzepts des Forstamtes Ebrach als Grundlage für ein Konzept mit dem Titel „UNESCOWeltkulturerbe “? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 14.10.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. Nachdem laut BN sich der Naturschutzbeirat der Regierung von Unterfranken mit 6:3 Stimmen gegen die Aufhebung des Schutzgebietes ausgesprochen hat, frage ich die Staatsregierung, wer bzw. welche Organisation im Einzelnen nahm an der Sitzung teil bzw. wer nicht? Für den Erlass der Aufhebungsverordnung ist die Regierung von Oberfranken zuständig und damit auch der bei ihr gebildete Naturschutzbeirat. Mitglieder des Beirats sind fachkundige Personen, keine Organisationen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Naturschutzbeirats bei der Regierung von Oberfranken waren vollständig anwesend . Die Namen der Beiratsmitglieder sind der als Anlage beigefügten Pressemitteilung der Regierung von Oberfranken vom 28.10.2014 zu entnehmen. Daneben waren auch stellvertretende Beiratsmitglieder anwesend, die aber nicht stimmberechtigt waren. 2. Wie lautete das Abstimmungsergebnis und welche Argumente wurden dafür und dagegen vorgebracht ? Der Naturschutzbeirat der Regierung von Oberfranken hat den Beschlussvorschlag der Regierung von Oberfranken „Der Naturschutzbeirat bei der Regierung von Oberfranken stimmt der Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst‘ zu“ mehrheitlich abgelehnt. Die Sitzungen finden nach § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat bei der Regierung von Oberfranken (GeschO) grundsätzlich − so auch hier − unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich − so auch hier − zwar offen (§ 6 Abs. 2 GeschO), aber nicht namentlich. In der Diskussion wurde insbesondere auf die Schutzwürdigkeit des fraglichen Bereichs sowie auf den Beschluss des Naturschutzbeirats vom 12.04.2011 verwiesen, bei dem sich der Naturschutzbeirat zur Sicherung des Buchenwald-Naturerbes für eine Erweiterung der bestehenden Wald-Naturschutzgebiete (Brunnstube und Waldhaus) ausgesprochen hatte. 3. Nachdem laut BN von den Trägern der öffentlichen Belange 42 für den Erhalt und nur 10 für die Aufhebung des Schutzgebietes stimmten, frage ich die Staatsregierung, welche Träger der öffentlichen Belange sprachen sich für den Erhalt des Schutzgebietes aus? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.11.2015 17/8432 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8432 Der Fragesteller verwendet den Begriff der „Träger öffentlicher Belange“ offensichtlich in einem weiten, nicht der Verfahrenspraxis entsprechenden Sinn. Deshalb bezieht sich die Antwort auch auf das gesamte Beteiligungsverfahren. Die Regierung von Oberfranken hat im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung der Verordnung insgesamt 21 Institutionen angehört. Dies waren der betroffene Grundeigentümer sowie die sonstigen Berechtigten, die betroffenen Gemeinden, Fachbehörden und Fachstellen (Art. 52 Abs. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) sowie die anerkannten Naturschutzverbände (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG). Personen und Organisationen , die nicht von der Regierung angehört wurden und sich trotzdem geäußert haben, werden hier nicht aufgeführt. Folgende der angehörten Institutionen sprachen sich für den Erhalt des Schutzgebiets aus: Bund Naturschutz, Landesbund für Vogelschutz, Markt Ebrach. a) Wie lauteten im Einzelnen die Argumente im Detail ? Zur Begründung werden insbesondere folgende Argumente angeführt: • Hohe fachliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Bereichs; internationale Bedeutung der Buchenwälder im Steigerwald; geringe negative, dafür große positive Auswirkung des Schutzgebiets für die Region . • Rechtliches Kriterium der Abgrenzbarkeit des Schutzgebiets sei erfüllt; Vergleich mit anderen geschützten Landschaftsbestandteilen; das novellierte Bundesnaturschutzgesetz sehe erweiterte Unterschutzstellungsmöglichkeiten vor, die den Erlass des Schutzgebiets rechtfertigen ; die Aufhebung der Verordnung verstoße gegen höherrangiges Recht. b) Wie lautete die Stellungnahme des Ministeriums im Detail? Da das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz weder verfahrensführende Behörde noch „betroffene Fachbehörde“ im Sinn des Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG ist, hat es auch keine Stellungnahme in dem Verfahren abgegeben . 4. Welche der angeschriebenen Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab? Folgende der angehörten Institutionen gaben keine Stellungnahme im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ab: Landesfischereiverband Bayern, Naturpark Steigerwald, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesjagdverband Bayern, Deutscher Alpenverein, Verein zum Schutz der Bergwelt, Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgsund Wandervereine, Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern. 5. Welche Träger für öffentliche Belange sprachen sich gegen die Aufhebung des Schutzgebietes aus? a) Wie lauteten im Einzelnen die Argumente im Detail ? b) Wie lautete die Stellungnahme des Ministeriums im Detail? Diese Fragestellung deckt sich inhaltlich mit Frage 3, siehe Antwort zu den Fragen 3 a und 3 b. 6. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, und welche Verbände/Organisationen sind dazu berechtigt? a) Wenn ja, welche rechtlichen Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, gibt es? b) Wenn ja, welche zeitlichen und inhaltlichen Schritte sind dann noch zu vollziehen und welche Personen /Organisationen/Verbände/Kommunen/ Behörden sind daran und in welcher Weise zu beteiligen ? Gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann gegen Verordnungen unter den dort genannten Voraussetzungen ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Verordnung stellen. Für das Antragsrecht von anerkannten Naturschutzvereinigungen ist auch § 64 BNatSchG zu berücksichtigen. Die Naturschutzvereine Bund Naturschutz und Landesbund für Vogelschutz haben bereits einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bleibt abzuwarten. Der rechtlichen Bewertung und Entscheidung des Gerichts insbesondere auch zur Antragsbefugnis der Verbände kann nicht vorgegriffen werden. 7. Unterstützt die Staatsregierung die Weiterentwicklung des Trittsteinkonzepts des Forstamtes Ebrach als Grundlage für ein Konzept mit dem Titel „UNESCO-Weltkulturerbe“? Ob ein UNESCO-Welterbe (UNESCO-Weltkulturerbe oder UNESCO-Weltnaturerbe) für den Steigerwald angestrebt wird, liegt in der Entscheidung der Region. Sollte sich diese für einen Welterbeprozess entscheiden, wird auch zu prüfen sein, welchen Beitrag gegebenenfalls das Trittsteinkonzept des Forstbetriebs Ebrach zur Erfüllung der von der UNESCO vorgegebenen Kriterien leisten könnte. Drucksache 17/8432 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Anlage Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8432