Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 08.09.2015 Asbest in öffentlichen Gebäuden und bayerischen Bahnhöfen Nach Aussage der Deutschen Bahn AG kann nicht ausgeschlossen werden, dass im öffentlichen Raum von Bahnhöfen „Eternitplatten“ verbaut sind, die Asbest enthalten, und in den Bereichen, die der Witterung ungeschützt ausgesetzt sind, dass Schadstoffe freigesetzt werden können, dies trifft auch für öffentliche Gebäude zu. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1. Ist der Staatsregierung bekannt, dass laut Statistik der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) mehr als die Hälfte der Todesfälle aufgrund von Berufskrankheiten auf Asbest zurückzuführen ist, wie bewertet die Staatsregierung diese alarmierenden Zahlen und was unternimmt sie konkret, um die Todesfälle zu vermeiden? 2. In welchen Bahnhöfen und öffentlichen Gebäuden wurden asbesthaltige Materialien wann verbaut und in welchem Umfang (aufgeschlüsselt nach Jahreszahlen, einzelnen Orten und Objekten)? 3. Wurden in den betroffenen Objekten bereits Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung asbesthaltiger Materialien eingeleitet, wenn ja, wann, wo und in welchem Umfang? 4. Wie wurden Beschäftigte in den betroffenen Objekten, Reisende oder sonstige Personen während des Rückbaus von astbesthaltigen Materialien vor dem gesundheitsschädlichen Asbeststaub geschützt? 5. Wie hoch ist die Belastung in den öffentlichen Gebäuden und Bahnhöfen, in welchen noch kein Rückbau von asbesthaltigen Materialien stattgefunden hat? 6. Welche Schutzmaßnahmen erfolgen in betreffenden Gebäuden , um Personen vor der kontinuierlichen Emission asbesthaltiger Schadstoffe zu schützen? 7. Werden die Beschäftigten in den betroffenen Gebäuden regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht unter dem Aspekt , dass sie während ihrer Arbeitszeit verstärkt in kontaminierten Bereichen tätig sind? 8. Wie hoch ist aktuell die Zahl von Erkrankungen und Todesfällen in den letzten fünf Jahren in Bayern, die auf eine Asbestbelastung zurückzuführen sind? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.10.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wie folgt beantwortet: 1. Ist der Staatsregierung bekannt, dass laut Statistik der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) mehr als die Hälfte der Todesfälle aufgrund von Berufskrankheiten auf Asbest zurückzuführen ist, wie bewertet die Staatsregierung diese alarmierenden Zahlen und was unternimmt sie konkret, um die Todesfälle zu vermeiden? Um Todesfälle durch Asbest zu vermeiden, legt die Bayerische Gewerbeaufsicht im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der für Asbesttätigkeiten geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz. Die Gewerbeaufsichtsämter erhalten jährlich insgesamt etwa 4.000 bis 5.000 gesetzlich vorgeschriebene Anzeigen von Gewerbebetrieben zu Asbest-ASI-Arbeiten. Die Firmen zeigen dem Amt hierdurch Ort, Zeitdauer sowie Arbeitsverfahren geplanter Asbest-ASI-Arbeiten an. Die Anzeigen werden auf Plausibilität und gegebenenfalls durch Kontrollen vor Ort im Hinblick auf die rechtskonforme Durchführung der Arbeiten überprüft. Sofern notwendig ergreift die Gewerbeaufsicht Verwaltungsmaßnahmen, wie z. B. Anordnungen, um auf eine ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten hinzuwirken. Die einschlägige Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist der Staatsregierung bekannt. Die Asbest-Exposition der heute auftretenden asbestbedingten Berufskrankheiten liegt aufgrund der sehr langen Latenzzeit in der Regel bereits Jahrzehnte zurück. Der Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen von Asbest in Deutschland gemäß Gefahrstoffverordnung seit 1993 verboten. Dieses Verbot gilt seit 2005 auch auf europäischer Ebene. Die in Frage 1 angesprochenen Todesfälle aufgrund einer früheren Asbestbelastung sind ganz überwiegend auf asbestbedingte Tumorerkrankungen wie Lungen-(Kehlkopf-) krebs und Mesotheliom zurückzuführen. Der Arbeitgeber hat (als Maßnahme der Früherkennung) Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach § 5 Abs. 3 ArbMedVV (Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung) nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten (hier: mit Asbest) nachgehende Vorsorge anzubieten. Diese Verpflichtung überträgt der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (hier: die GVS [Gesundheitsvorsorge] in Augsburg als Gemeinschaftseinrichtung aller gesetzlichen Unfallversicherungsträger ). Die Teilnahme an der nachgehenden Vorsorge ist Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.11.2015 17/8659 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8659 freiwillig, der zuständige Unfallversicherungsträger übernimmt die Kosten. 2. In welchen Bahnhöfen und öffentlichen Gebäuden wurden asbesthaltige Materialien wann verbaut und in welchem Umfang (aufgeschlüsselt nach Jahreszahlen , einzelnen Orten und Objekten)? Die Beantwortung der Fragen Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 erfolgt in zwei Teilen, unterschieden nach öffentlichen Gebäuden und Bahnhöfen, da Gebäude der Deutschen Bahn, soweit sie Bahnzwecken dienen, nicht in den Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung (BayBO) fallen. Die nachfolgenden Aussagen zu öffentlichen Gebäuden betreffen ausschließlich staatliche Gebäude, da der Staatsregierung zu öffentlichen Gebäuden in kommunaler Zuständigkeit keine Erkenntnisse vorliegen. Öffentliche staatliche Gebäude Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt sind, ist heute nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH- Verordnung) verboten. Bei dem eingangs der Fragestellung zitierten Fabrikat „Eternit“ handelt es sich um ein weitverbreitetes Asbestzementprodukt, das bis zu seinem Verbot 1991 in der Bauindustrie insbesondere als Dach- oder als Fassadenplatte auch im staatlichen Bauwesen verwendet wurde. Asbestzement zählt aufgrund des vergleichsweise hohen Bindemittelanteiles zu den fest gebundenen Asbeststoffen . Im eingebauten Zustand gehen von diesen Asbestzementprodukten keine konkreten Gesundheitsgefahren im Sinne des Bauordnungsrechts aus. Daher war bisher weder ein Anlass zur Dokumentation über den legalen Einsatz von Asbestzementplatten bis zu deren Verbot gegeben noch hat ein Bedarf für Erhebungen im Bestand nach diesem Zeitpunkt bestanden. Im Gegensatz hierzu ist bei sog. „schwach gebundenen“ Asbestzementprodukten, die in der Fragestellung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, von einer Gefahrenlage im Sinne des Bauordnungsrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 auszugehen . Die sogenannte „Asbestrichtlinie“ (Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden – aktuell gültige Fassung Januar 1996) wurde in Bayern verbindlich in die Liste der Technischen Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt. Die Behörden der Staatsbauverwaltung wurden von der Staatsregierung in diesem Zusammenhang bereits 1986 sehr frühzeitig und ressortübergreifend angewiesen, die in ihrer Unterhaltung stehenden Gebäude auf schwach gebundene asbesthaltige Produkte zu untersuchen und soweit erforderlich zu sanieren . Zwischen 1989 und 1998 sowie in den Jahren 2001 und 2002 wurden durch die Staatsbauverwaltung für den gesamten staatlichen Gebäudebestand flächendeckend systematische Bestandserfassungen durchgeführt und schließlich über einen Zeitraum von weit über zehn Jahren in Intervallen über den jeweiligen Stand der Bestandserhebungen und die daraus resultierenden Sanierungsmaßnahmen berichtet. Aufgrund des Zieles, flächendeckend alle auf die Verwendung von Asbest zurückzuführenden Gefahrenquellen in und an staatlichen Gebäuden zu erfassen und im Ergebnis abzustellen, war eine bayernweite Dokumentation im Sinne einer „Aufschlüsselung“ zu keinem Zeitpunkt veranlasst . Eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation besteht darüber hinaus nicht. Die Aktenlage zur Erfassung von Asbestprodukten in staatlichen Gebäuden im Zeitraum zwischen 1989 und 2002 besteht aufgrund der lang zurückliegenden Zeit (Aufbewahrungsfrist abgelaufen) nur noch unvollständig und ist daher überholt. Aufgrund der weiten Verbreitung und der zahlreichen Anwendungsgebiete von Asbestprodukten in der Bauindustrie ist es bis heute nie ausgeschlossen, dass Asbestprodukte im Rahmen der Bauvorbereitungsphase oder während dem Bau entdeckt und erfasst werden. Dies hängt u. a. auch damit zusammen, dass die Asbestrichtlinie neben der Methode 1 „Entfernen“ auch die Methoden 2 „Beschichten“* und 3 „Räumliche Trennung“ als zulässige Sanierung aufzählt, wobei bei letzteren Methoden die Asbestprodukte im Gebäude verbaut verbleiben. Die Staatliche Bauverwaltung ist daher seit Langem auf das mögliche Vorhandensein von asbesthaltigen Baustoffen und Bauprodukten sowie im Übrigen auch anderen Gefahrstoffen im Gebäudebestand hin sensibilisiert. Projektbezogen werden bereits im Verdachtsfall weitere Veranlassungen zur Beprobung und Feststellung von möglichen asbesthaltigen Materialien getroffen. Eine bayernweite Bestandsaufnahme zur zentralen Erfassung von Gebäuden, an denen Asbestprodukte verbaut wurden, ist nicht zielführend und ist vor dem Hintergrund des kontinuierlichen Vorgehens im Staatlichen Hochbau über einen sehr langen Zeitraum hinweg nicht veranlasst. Bayerische Bahnhöfe Dazu liegen keine belastbaren Bestandserfassungen vor. Im Zuge von Neu-, Aus- bzw. Rückbauten von Empfangsgebäuden und Bahnsteigdächern nimmt die Deutsche Bahn die erforderlichen Untersuchungen der verbauten Materialien vor und trifft den gesetzlichen Regelungen entsprechende Vorsorgemaßnahmen. 3. Wurden in den betroffenen Objekten bereits Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung asbesthaltiger Materialien eingeleitet, wenn ja, wann, wo und in welchem Umfang? Öffentliche staatliche Gebäude Die Verantwortung für die Einleitung von erforderlichen Untersuchungen und die Veranlassung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen obliegt dem jeweiligen Gebäudeeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten. Im staatlichen Bauwesen erfolgt daher die Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen durch die Staatsbauverwaltung im Auftrag der jeweiligen Ressorts bzw. deren Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen. Für fest gebundene Asbestprodukte, die an Gebäuden verbaut wurden, besteht unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 2 kein bauaufsichtliches Sanierungsgebot und demzufolge auch keine Verpflichtung zur Dokumentation. Es ist jedoch mit Gewissheit davon auszugehen, dass im Zuge des Bauunterhaltes sowie im Rahmen von Umbauoder Erweiterungsmaßnahmen bei staatlichen Gebäuden anlassbezogen auch bereits ein fortschreitender Ersatz von fest gebundenen Asbestprodukten stattgefunden hat. In den Jahren von 1986 bis 2002 wurde auf Grundlage der umfangreichen Bestandserhebungen im staatlichen Liegenschaftsbestand (siehe Antwort zu Frage 2) auch eine *) Die Methode 2 „Beschichten“ ist mit geänderter Anlage 6.2/1 zur Asbestrichtlinie heute nicht mehr anzuwenden. Drucksache 17/8659 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 große Anzahl an Sanierungsmaßnahmen priorisiert und durchgeführt. Im Rahmen des damals aus übergeordneten organisatorischen Gründen eingeführten Berichtswesens innerhalb der Bauverwaltung wurde dabei auch stichpunktartig zur Art, zum Umfang und zum Fortschritt der einzelnen Sanierungsmaßnahmen berichtet. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation besteht jedoch entsprechend der Bestandserfassung auch für die Erfassung von durchgeführten Asbestsanierungen nicht. Die aus dem Berichtswesen im Zeitraum zwischen 1989 bis 2002 zugehörige Aktenlage zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in staatlichen Gebäuden ist entsprechend der Bestandserfassung zum großen Teil nicht mehr vorhanden und daher nicht repräsentativ. Seit 2002 werden Maßnahmen zur Untersuchung und Asbestsanierung in staatlichen Gebäuden weiterhin auf Veranlassung der nutzenden Verwaltung (Ressorts bzw. i. d. R. deren Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen) objektbezogen und ohne zentrales Berichtswesen durch die staatlichen Bauämter durchgeführt. In Bezug auf die Fragestellung weisen wir nochmals darauf hin, dass neben der Beseitigung schwach gebundener Asbestprodukte auch das „Beschichten“* und die „Räumliche Trennung“ eine zulässige Methode für die Sanierung darstellen. Unter Hinweis auf die Generalklausel nach Art. 3 Abs.1 Satz 1 BayBO steht bei einer notwendigen Asbestsanierung stets die Abhilfe einer möglichen Gefährdung für Leben und Gesundheit im Vordergrund. Die Dokumentation beschränkt sich daher auf die Erfolgskontrolle der Sanierungsmaßnahme für das Einzelobjekt durch die vorgeschriebenen Messprotokolle gemäß Nr. 5 der Asbestrichtlinie, die von den (nach Richtlinie VDI 3492 Blatt 2) zugelassenen Messinstituten durchgeführt werden und über einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt werden müssen. Bayerische Bahnhöfe Nein. Auf die Antwort zu Frage 4 der Schriftlichen Anfrage auf der Drucksache 17/2854 vom 26. September 2014 wird verwiesen. 4. Wie wurden Beschäftigte in den betroffenen Objekten , Reisende oder sonstige Personen während des Rückbaus von astbesthaltigen Materialien vor dem gesundheitsschädlichen Asbeststaub geschützt? Öffentliche staatliche Gebäude Maßnahmen zur Sanierung von Asbestprodukten müssen auf Grundlage eines objektbezogenen Konzeptes erfolgen. Die Schutzmaßnahmen während einer Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte unterliegen den Grundsätzen gemäß Nr. 4.4 der Asbest-Richtlinie (Fassung Januar 1996) und dienen sowohl dem Schutz von Personen innerhalb als auch außerhalb des sog. „Arbeitsbereiches“. Für den Schutz von Personen innerhalb des Arbeitsbereiches gelten die einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen. Für die verantwortliche Ausführung solcher Sanierungsmaßnahmen kommen daher ausschließlich zugelassene Fachbetriebe in Betracht. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend den Technischen Regeln zum Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (TRGS 519) wird während der Sanierungsmaßnahme sichergestellt, dass aus dem Arbeitsbereich keine Asbestfasern in Räume gelangen, die nicht zum Arbeitsbereich gehören. Luft aus dem Arbeitsbereich darf an die Außenluft nur kontrolliert und über mechanische Lüftungsanlagen abgegeben werden. Dafür werden beispielsweise und je nach Bedarf staubdichte Abschottungen (Schleusen), Unterdruckanlagen, Saugsysteme und geeignete Filteranlagen mit Behältern errichtet und eingesetzt . Der Anwendungsbereich der TRGS 519 umfasst im Übrigen den Rückbau sowohl von schwach gebundenen, als auch den Rückbau von sonstigen Asbestmaterialien. Die Staatlichen Bauämter setzen darüber hinaus zur Qualitätssicherung unter den Voraussetzungen der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen “ (BaustellV) sachverständige Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGe-Ko) ein, die bereits im Rahmen der Planung und Baustellenvorbereitung sowie durch Koordination, Information und Baustellenkontrollen zur Optimierung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen beitragen. Bayerische Bahnhöfe Die Fragen Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer gesundheitlichen Gefährdung von Fahrgästen oder Bediensteten der Deutschen Bahn vor. Auf die Antworten zu den Fragen 1 (betreffend Innenräume) und 6 (betreffend den Außenbereich ) der Schriftlichen Anfrage auf der Drucksache 17/2854 vom 26. September 2014 wird verwiesen. Im Übrigen sind derzeit keine Rückbaumaßnahmen seitens der Deutschen Bahn geplant. 5. Wie hoch ist die Belastung in den öffentlichen Gebäuden und Bahnhöfen, in welchen noch kein Rückbau von asbesthaltigen Materialien stattgefunden hat? Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) findet nur Anwendung in Arbeitsstätten bei der Tätigkeit von abhängig Beschäftigten und nicht in Gebäuden im Allgemeinen. Die ArbStättV fordert u. a., dass in umschlossenen Arbeitsräumen eine ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Hiervon kann bei Asbest – sofern nicht wie bei Sanierungsarbeiten mit Asbest umgegangen wird (Zuständigkeitsbereich StMUV) – regelmäßig ausgegangen werden, da evtl. Asbestbelastungen gemäß bayerischem Bauordnungsrecht zu beseitigen sind. So ist gemäß der vom StMI erlassenen „Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln“ die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbest-Richtlinie)“ einzuhalten, die für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden gilt. Sofern der Bauaufsichtsbehörde bekannt wird, dass in einem Gebäude schwach gebundene Asbestprodukte ungeschützt vorhanden sind, so hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. dem Verfügungsberechtigten die Bewertung der Sanierungsdringlichkeit und ggf. die Erstellung eines Sanierungskonzepts aufzugeben. Nach Angaben des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) liegen dort keine Erkenntnisse diesbezüglich vor. Bei dem Fabrikat Eternit handelt es sich um fest gebundene Asbestzementprodukte (Dachplatten, Wandbekleidungen , Fassadenelemente). Asbestzementprodukte in Innenräumen sind nicht der Witterung ausgesetzt. In eingebautem *) Die Methode 2 „Beschichten“ ist mit geänderter Anlage 6.2/1 zur Asbestrichtlinie heute nicht mehr anzuwenden. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8659 Zustand werden daher in der Regel keine Fasern freigesetzt. Bei schwach gebundenen Asbestprodukten wie beispielsweise in Dichtungsmaterialien oder Brandschutzverkleidungen ist durch Erschütterungen oder Alterung der Produkte eine Freisetzung von Asbestfasern in Innenräumen möglich. Die Bewertung der Sanierungsbedürftigkeit dieser Produkte erfolgt nach den Richtlinien für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden. Insbesondere bei unsachgemäßer Bearbeitung von Asbestzementprodukten , beispielweise im Rahmen von Sanierungsarbeiten , können große Mengen an Asbestfasern freigesetzt werden. Bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten sind die jeweils geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Auch können aus im Außenbereich verbauten Produkten durch Verwitterung Asbestfasern freigesetzt werden. Untersuchungen in der Schweiz zufolge, an denen auch die Firma Eternit beteiligt war, lagen die Konzentrationen im Umfeld von verwitternden Asbestzementplatten auf Dächern in allen 61 untersuchten Fällen unter der Nachweisgrenze von 100 Fasern/m³ (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [2005]: Messungen von Asbestfasern bei Asbestzementdächern . Umweltmaterialien Nr. 203. Schweiz). Die bayerischen Bahnhöfe betreffend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche Schutzmaßnahmen erfolgen in betreffenden Gebäuden, um Personen vor der kontinuierlichen Emission asbesthaltiger Schadstoffe zu schützen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Die bayerischen Bahnhöfe betreffend wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Werden die Beschäftigten in den betroffenen Gebäuden regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht unter dem Aspekt, dass sie während ihrer Arbeitszeit verstärkt in kontaminierten Bereichen tätig sind? Eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Demnach hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Asbest eine Pflichtvorsorge für die betroffenen Beschäftigten zu veranlassen . Wesentliche Grundlage ist das Gefährdungspotenzial der Arbeiten, sodass diesbezüglich eine Abstimmung mit dem für den Arbeitsschutz bei diesen Arbeiten federführend zuständigen StMUV erforderlich ist. Beim Aufenthalt von Beschäftigten in Innenräumen sind grundsätzlich keine „arbeitsmedizinischen Untersuchungen“ erforderlich, da in Innenräumen gemäß Bauordnungsrecht keine gefährlichen Asbestbelastungen bestehen dürfen bzw. da im Falle des Bekanntwerdens einer potenziellen Asbestgefährdung Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. 8. Wie hoch ist aktuell die Zahl von Erkrankungen und Todesfällen in den letzten fünf Jahren in Bayern, die auf eine Asbestbelastung zurückzuführen sind? Valide Daten zu asbestbedingten Erkrankungen und Todesfällen liegen weder für Deutschland noch für Bayern vor. Die Krankenhausstatistik wies 2013 in Bayern 1.123 Krankenhausbehandlungen infolge des Mesothelioms aus, das überwiegend auf Asbesterkrankungen zurückzuführen ist, sowie einige asbestbedingte Lungenerkrankungen. Die Todesursachenstatistik wies im gleichen Jahr 209 Sterbefälle infolge des Mesothelioms sowie 11 Sterbefälle infolge einer Asbestose aus. Krankenhausfälle, Bayern 2009 2010 2011 2012 2013 C45* Mesotheliom 1.089 1.161 1.073 1.056 1.123 J61 Pneumokoniose durch Asbest und sonstige anorganische Fasern 38 37 35 26 14 J92.0 Pleuraplaques mit Nachweis von Asbest 2 8 11 4 2 J92.9 Pleuraplaques ohne Nachweis von Asbest 25 16 17 7 12 Sterbefälle, Bayern 2009 2010 2011 2012 2013 C45 Mesotheliom 179 194 178 194 209 J61 Pneumokoniose durch Asbest und sonstige anorganische Fasern 9 16 18 16 11 J92.0 Pleuraplaques mit Nachweis von Asbest - - - - - J92.9 Pleuraplaques ohne Nachweis von Asbest - - - - - Datenquelle: Statistisches Bundesamt; * Pos.-Nr. der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil der Fälle auf eine berufsbedingte Exposition zurückzuführen ist. Die Berufskrankheitenstatistik wies 2013 für Bayern 640 asbestbedingte Berufskrankheitenanzeigen aus, im gleichen Berichtsjahr wurden 366 Fälle als Berufskrankheit anerkannt (dabei ist zu beachten, dass sich die Anerkennungen z.T. auf Anzeigen aus den Vorjahren beziehen). Asbestbedingte Berufskrankheiten: Asbestose, asbestbedingtes Mesotheliom, Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose (BK-Ziffern 4103 bis 4105), Bayern 2009 2010 2011 2012 2013 im Berichtsjahr angezeigt 675 613 602 630 640 im Berichtsjahr anerkannt 299 261 287 316 366 Datenquelle: DGUV Referat Statistik; erstellt am 29. September 2015 Deutschlandweit sind 2013 1.449 Menschen an einer asbestbedingten Berufskrankheit gestorben, in Bayern waren es 135 Sterbefälle. Sterbefälle infolge asbestbedingter Berufskrankheiten, Bayern 2009 2010 2011 2012 2013 Asbestose, asbestbedingtes Mesotheliom, Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose (BK-Ziffern 4103 bis 4105) 119 119 107 116 135 Datenquelle: DGUV Referat Statistik; erstellt am 29. September 2015