Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 19.08.2015 Vorzeitig aus dem Staatsdienst ausgeschiedene Beamte Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Beamte sind in den letzten 10 Jahren von sich aus gemäß Art. 57 BayBG vorzeitig aus dem Staatsdienst ausgeschieden (bitte dargestellt nach den Geschäftsbereichen)? 2. Wie viele Beamte (aus dem Bereich der Finanzverwaltung ) haben sich nach Ablauf der Ausbildungskostenrückerstattung gemäß Art. 139 Abs. 1 Satz 1 BayBG (als Steuerberater) selbstständig gemacht? 3.1 Sind entsprechende Entlassungsgründe bekannt, z. B. weil sie in der freien Wirtschaft besser verdienen oder sie zukünftig einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen wollen? 3.2 Gibt es eine Statistik über die Entlassungsgründe? 4. Bezug nehmend auf meine Schriftliche Anfrage vom 04.03.2015 Drs. 17/6035 bitte ich um konkrete Mitteilung über die genauen Gründe für die Ruhestandsversetzung auf Antrag gemäß Art. 64 BayBG, beispielsweise wegen Burnouts des Antragstellers (m/w). Werden die entsprechenden Daten zu statistischen Zwecken erfasst? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 22.10.2015 1. Wie viele Beamte sind in den letzten 10 Jahren von sich aus gemäß Art. 57 BayBG vorzeitig aus dem Staatsdienst ausgeschieden (bitte dargestellt nach den Geschäftsbereichen)? Die Informationen wurden im Rahmen einer Ressortumfrage erhoben. Dabei wurden Austritte nicht gezählt, sofern ein unmittelbarer Wiedereintritt (bspw. um in einer höheren Qualifikationsebene wieder einzusteigen) im Dienst des Freistaats Bayern erfolgte. Im Ressortbereich des früheren Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erfolgten bis Ende 2010 Datenmigrationen aus den Vorgängersystemen nach VIVA, wobei nur die jeweils zum Migrationszeitpunkt aktiven Personaldaten übernommen wurden. Eine Auswertung der Daten aus den Altsystemen für die Zeit vor dem 01.01.2011 ist nicht mehr möglich, da diese zwischenzeitlich abgeschaltet wurden. Für den Bereich des früheren Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist eine Auswertung ebenfalls erst ab dem Jahr 2011 möglich. Aus dem EDV-Verfahren zur Personalverwaltung des Kultusministeriums (Lehrerdatei ), das 2012 durch das integrierte Verfahren VIVA abgelöst wurde, stehen nur noch die Daten von Lehrkräften zur Verfügung , die noch nicht länger als fünf Jahre vor dem aktuellen Jahr ausgeschieden sind, da die in der Lehrerdatei automatisiert gespeicherten Personalaktendaten spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden zu löschen sind (Art. 110 Abs. 5 BayBG). Zwecks Vergleichbarkeit zwischen den Geschäftsbereichen werden daher in folgender Übersicht die Werte für den Zeitraum 2011 bis 2014 ausgewiesen, da für diese Jahre alle Ressorts Zahlen liefern konnten: Geschäftsbereich/Ressort Anzahl der Entlassung auf Antrag gem. Art. 57 BayBG (bzw. vormals Art. 41 BayBG) Staatskanzlei 2 Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 637 Staatsministerium der Justiz 162 Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 879 Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat 699 Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie 6 Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz 28 Staatsministerium für Gesundheit und Pflege 7 Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 24 Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration 23 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.11.2015 17/8672 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8672 Zu dieser Übersicht sind folgende, weitere Anmerkungen zu beachten: Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr teilt mit, dass die Zahlen für den Bereich „Allgemeine Innere Verwaltung“ nicht nur die „klassischen“ Entlassungsfälle beinhalten, sondern auch die von Kommunen oft gewählte Form des Dienstherrnwechsels im Wege der Entlassung / Neubegründung des Beamtenverhältnisses. Die Unterscheidung dieser Fälle ist anhand der VIVA-Auswertungen nicht möglich. Die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat bei ihren Zahlen Referendarinnen und Referendare bzw. Anwärterinnen und Anwärter nicht mitgezählt, die aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden sind. Im Hinblick auf den von der Schriftlichen Anfrage umfassten Personenkreis, der sich auf den Bereich der Beamten und ein diesbezügliches vorzeitiges Ausscheiden nach Art. 57 BayBG bezieht, wurden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz Zahlen in Bezug auf den richterlichen Dienst, dessen Ausscheiden sich nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG richtet, nicht erhoben. Im Hinblick auf den im Geschäftsbereich praktizierten regelmäßigen Wechseln zwischen richterlichem und staatsanwaltlichem Dienst wurden Zahlen hinsichtlich des staatsanwaltlichen Dienstes ebenfalls nicht erhoben. Zur Zahl des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) wird darauf hingewiesen, dass das StMGP erst seit dem 10.10.2013 besteht. Der Zeitraum bis einschließlich 2012 umfasst daher nur die Daten für die Sachgebiete Gesundheit und Pharmazie bei den Regierungen, die Landgerichtsärztlichen Dienststellen und die Gesundheitsämter an den Landratsämtern, die bereits vor dem 10.10.2013 existent waren. Die Daten für das Staatsministerium selbst sowie die Abteilung GE und das Sachgebiet A1 des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die seit 10.10.2013 zum nachgeordneten Bereich des StMGP gehören , sind ab 10.10.2013 mit enthalten. 2. Wie viele Beamte (aus dem Bereich der Finanzverwaltung ) haben sich nach Ablauf der Ausbildungskostenrückerstattung gemäß Art. 139 Abs. 1 Satz 1 BayBG (als Steuerberater) selbstständig gemacht? Die Anzahl der Beamt(inn)en der Steuerverwaltung, die sich nach Ablauf der Ausbildungskostenerstattung (als Steuerberater ) selbstständig gemacht haben, ist nicht bekannt, da von den Beamt(inn)en kein Grund für den Antrag auf Entlassung gemäß Art. 57 BayBG angegeben werden muss. 3.1 Sind entsprechende Entlassungsgründe bekannt, z. B. weil sie in der freien Wirtschaft besser verdienen oder sie zukünftig einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen wollen? Nein, siehe Antwort zu Frage 2. 3.2 Gibt es eine Statistik über die Entlassungsgründe? Wie bereits unter Frage 2 erläutert, besteht keine Verpflichtung , die Gründe bei Antrag auf Entlassung zu benennen. Sofern die Entlassungsgründe freiwillig angegeben werden , werden sie durch das Bayerische Landesamt für Steuern erfasst. Für die Beamtinnen und Beamten der zweiten Qualifikationsebene ergibt sich Folgendes: 10/2008- 09/2009 10/2009- 09/2010 10/2010- 09/2011 10/2011- 09/2012 10/2012- 09/2013 10/2013- 09/2014 Nichtbestehen Probezeit 2 2 0 0 1 2 Ausbildung 3. QE 9 1 4 3 7 19 Studium / Ausbildung 5 5 5 5 7 3 andere berufliche Tätigkeit 2 4 2 3 2 6 gesundheitliche Eignung 0 0 0 4 0 0 ohne Angabe von Gründen 9 7 10 15 32 13 Familienzusammenfüh - rung 0 0 0 1 2 0 sonstige 2 Summe 27 19 21 31 51 45 Für die Beamtinnen und Beamten der dritten Qualifikationsebene ergibt sich Folgendes: 10/2008- 09/2009 10/2009- 09/2010 10/2010- 09/2011 10/2011- 09/2012 10/2012- 09/2013 10/2013- 09/2014 Studium/ Ausbildung 1 1 0 0 0 0 andere berufliche Tätigkeit 1 1 0 4 0 0 ohne Angabe von Gründen 8 10 8 18 11 7 Summe 10 12 8 22 11 7 Unter den Begriff „andere berufliche Tätigkeit“ werden zum einen der Wechsel in die freie Wirtschaft als auch der Wechsel zu anderen Dienstherrn zusammengefasst. 4. Bezug nehmend auf meine Schriftliche Anfrage vom 04.03.2015 Drs. 17/6035 bitte ich um konkrete Mitteilung über die genauen Gründe für die Ruhestandsversetzung auf Antrag gemäß Art. 64 BayBG, beispielsweise wegen Burnouts des Antragstellers (m/w). Werden die entsprechenden Daten zu statistischen Zwecken erfasst? Die Gründe der Beamtinnen und Beamten für die Antragstellung nach Art. 64 BayBG dürfen nach Art. 102 Satz 1 BayBG nicht erhoben werden, weil sie für die dort aufgeführten Maßnahmen nicht erheblich sind; deren Erhebung wird auch durch keine andere Rechtsvorschrift erlaubt.