Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 12.08.2015 Bekleidungsgutscheine für Asylbewerber im Landkreis Erding Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht die Auszahlung von Geldleistungen beispielsweise für Bekleidung als Regelfall vor, von dem „soweit es nach den Umständen erforderlich ist“ abgewichen werden kann. Der Landkreis Erding hat seit einiger Zeit Bekleidungsgutscheine für Asylbewerber/-innen im Landkreis eingeführt, die jedoch massiv in der Kritik stehen, da keine klar erkennbaren „erforderlichen Umstände“ ersichtlich sind. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche Gründe erlauben es, die Abrechnung von Leistungen für Asylbewerber entgegen der einschlägigen Regelung nach dem AsylbLG nicht in Form von Geldbeträgen , sondern in Form von Gutscheinen zu erbringen ? 2.1 Welche Landkreise in Oberbayern und in Bayern gewähren Geldleistungen in Form von Gutscheinen? 2.2 Wie bewertet die Staatsregierung diese Praxis in diesen Landkreisen? 3.1 Welche Gründe wurden für die Einführung des Bekleidungsgutschein -Systems im Landkreis Erding genannt ? 3.2 Rechtfertigen diese Argumente in der Auffassung der Staatsregierung die Abweichung vom Geldleistungsprinzip ? 3.3 Wenn ja, warum? 4. Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage des Erdinger Landrats, die Unterstützung der Asylbewerber durch Gutscheine sei „eine pragmatische Lösung“ und setze anders als Bargeld „keine falschen Anreize“, obwohl die einschlägige gesetzliche Grundlage eine andere Lösung vorgibt? 5. Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage des Erdinger Landrats in der Süddeutschen Zeitung vom 7. August 2015, er werde am Gutscheinsystem so lange festhalten, solange er keine „eigene Anweisung“ von Sozialministerin Emilia Müller (CSU) bekomme, es zu beenden? 6.1 Welche Ergebnisse liegen der Staatsregierung aus der Überprüfung der Praxis im Landkreis Erding durch die Regierung von Oberbayern vor? 6.2 Wie gedenkt die Staatsregierung auf diese Ergebnisse zu reagieren bzw. wird es vonseiten der Staatsregierung eine Anweisung an den Landkreis Erding geben, die derzeitige Praxis einzustellen? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23.10.2015 1. Welche Gründe erlauben es, die Abrechnung von Leistungen für Asylbewerber entgegen der einschlägigen Regelung nach dem AsylbLG nicht in Form von Geldbeträgen, sondern in Form von Gutscheinen zu erbringen? Das AsylbLG sieht im Grundsatz in der Anschlussunterbringung das Geldleistungsprinzip vor. Von diesem kann, soweit nach den Umständen erforderlich, abgewichen werden (§ 3 AsylbLG). Solche Umstände können sich zum Beispiel aus den örtlichen Gegebenheiten oder Versorgungsengpässen bei hohen Flüchtlingszahlen oder den persönlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten ergeben (vgl. Gesetzesbegründung ). 2.1 Welche Landkreise in Oberbayern und in Bayern gewähren Geldleistungen in Form von Gutscheinen ? Bekannt ist eine derartige Praxis im Landkreis Erding. 2.2 Wie bewertet die Staatsregierung diese Praxis in diesen Landkreisen? Seitens der Regierung von Oberbayern als mittlerer Aufsichtsbehörde wurde geprüft, ob bei dem Vollzug im Landkreis Erding ein nach dem Gesetz erlaubter Ausnahmefall vorliegt. Hierzu wurde der Landkreis angehört. 3.1 Welche Gründe wurden für die Einführung des Bekleidungsgutschein -Systems im Landkreis Erding genannt? Der Landkreis Erding hat pragmatische Gründe sowie die Vermeidung von Fehlanreizen als Grund vorgetragen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.11.2015 17/8693 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8693 3.2 Rechtfertigen diese Argumente in der Auffassung der Staatsregierung die Abweichung vom Geldleistungsprinzip ? Die angeführten Gründe rechtfertigen keinen Ausnahmefall nach dem AsylbLG bzw. nach dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz . 3.3 Wenn ja, warum? Entfällt. 4. Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage des Erdinger Landrats, die Unterstützung der Asylbewerber durch Gutscheine sei „eine pragmatische Lösung“ und setze anders als Bargeld „keine falschen Anreize“, obwohl die einschlägige gesetzliche Grundlage eine andere Lösung vorgibt? Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. 5. Wie bewertet die Staatsregierung die Aussage des Erdinger Landrats in der Süddeutschen Zeitung vom 7. August 2015, er werde am Gutscheinsystem so lange festhalten, solange er keine „eigene Anweisung “ von Sozialministerin Emilia Müller (CSU) bekomme, es zu beenden? Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) ist im engen Austausch mit dem Erdinger Landrat. 6.1 Welche Ergebnisse liegen der Staatsregierung aus der Überprüfung der Praxis im Landkreis Erding durch die Regierung von Oberbayern vor? Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. 6.2 Wie gedenkt die Staatsregierung auf diese Ergebnisse zu reagieren bzw. wird es vonseiten der Staatsregierung eine Anweisung an den Landkreis Erding geben, die derzeitige Praxis einzustellen? Siehe hierzu Antwort zu Frage 5.