Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Güller SPD vom 18.09.2015 Notfallplan zur Asylunterbringung in Schwaben – Sinnhaftigkeit der Regelung und Kostenfrage Die Regierung von Schwaben hat am 3. August 2015 den Landräten und Oberbürgermeistern mitgeteilt, dass ab sofort der Notfallplan der Staatsregierung zur Unterbringung von Asylbewerbern in Schwaben in Kraft gesetzt wird. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden in Schwaben wurden dabei als allein zuständig benannt. Sie müssen sich seither nach einer ebenfalls von der Regierung von Schwaben festgelegten Reihenfolge kurzfristig um die Unterbringung der ankommenden Asylbewerber und alle dazugehörigen Maßnahmen kümmern. Hinweise zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen enthielt das Schreiben nicht. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Ist es angesichts der sich immer wieder wiederholenden gleichen Abläufe bei der kurzfristigen Belegung und dann wieder erfolgenden Räumung von Not-Erstaufnahmen sinnvoll, dass dies jeweils von einer anderen Kreisverwaltungsbehörde zu koordinieren ist? b) Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass es sinnvoll ist, die Zuständigkeit nicht bei der Regierung von Schwaben zu belassen? c) Ist hierbei nicht zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erstaufnahme um eine originäre Staatsaufgabe handelt, deren De-facto-Delegation auf die kommunale Ebene schon deshalb problematisch ist? 2. Wer trägt die zusätzlichen Personalkosten der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte? 3. a) Wie werden die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Sachkosten entschädigt? b) In welcher Höhe werden die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Sachkosten entschädigt? c) Welche Kriterien gibt es hierfür gegebenenfalls? 4. In welcher Höhe trägt der Freistaat die anfallenden Kosten für eingesetzte Sicherheitsdienste? 5. a) In welcher Höhe trägt der Freistaat die Personalkosten von hauptamtlichen Mitarbeitern der eingesetzten Hilfsorganisationen (z. B. Bayerisches Rotes Kreuz (BRK), Johanniter, Malteser, Freiwillige Feuerwehr, Technisches Hilfswerk (THW))? b) In welcher Höhe trägt der Freistaat die Sachkosten der eingesetzten Hilfsorganisationen (z. B. BRK, Johanniter , Malteser, Freiwillige Feuerwehr, THW)? c) Welche Kriterien gibt es für die Erstattung der anfallenden Kosten für die eingesetzten Hilfsorganisationen? 6. Wie plant die Staatsregierung das ehrenamtliche Engagement der Helfer bei den eingesetzten Hilfsorganisationen (z. B. BRK, Johanniter, Malteser, Freiwillige Feuerwehr, THW) bei der Errichtung und Betreuung der Not-Erstaufnahmeeinrichtungen durch finanzielle Entschädigungen oder sonstige Maßnahmen zu würdigen ? 7. a) In welchen Bereichen wurde der finanzielle Ausgleich im Rahmen des FAG an die heutige Situation adäquat angepasst, nachdem die Kommunen bereits in der Vergangenheit einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des FAG für Aufgaben im Bereich des Asylrechts (z. B. Verwaltung und Ausreichung der Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, Untersuchung durch kommunale Gesundheitsämter) erhalten haben? b) Wann wurde dies an die heutige Situation angepasst und in welcher Höhe? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 27.10.2015 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wie folgt beantwortet: 1. a) Ist es angesichts der sich immer wieder wiederholenden gleichen Abläufe bei der kurzfristigen Belegung und dann wieder erfolgenden Räumung von Not-Erstaufnahmen sinnvoll, dass dies jeweils von einer anderen Kreisverwaltungsbehörde zu koordinieren ist? Die enormen Zugangszahlen von Asylbewerbern sind nur in einem gesamtgesellschaftlichen Zusammenwirken aller zur Verfügung stehenden Kräfte zu bewältigen. Die Regierungen sind in diesem Zusammenhang bestrebt , die Lasten gleichmäßig zu verteilen, auch um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten. Daher werden die Objekte des Notfallplanes, soweit möglich, jeweils für einen begrenzten Zeitraum an wechselndem Standort aktiviert. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 27.11.2015 17/8740 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8740 b) Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass es sinnvoll ist, die Zuständigkeit nicht bei der Regierung von Schwaben zu belassen? Die Regierung von Schwaben ist zuständig für die Aufnahme der Asylbewerber in Schwaben. Angesichts der aktuellen Lage ist es unabdingbar, alle verfügbaren Ressourcen gleichmäßig in Anspruch zu nehmen und dabei auch die Kreisverwaltungsbehörden bzw. kreisfreien Städte im Rahmen des Notfallplanes miteinzubeziehen. c) Ist hierbei nicht zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erstaufnahme um eine originäre Staatsaufgabe handelt, deren Def-acto-Delegation auf die kommunale Ebene schon deshalb problematisch ist? Im Rahmen des Notfallplanes erfolgt keine Delegation auf die kommunale Ebene, sondern auf das Landratsamt als Staatsbehörde bzw. die kreisfreien Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. 2. Wer trägt die zusätzlichen Personalkosten der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte? Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten über das Finanzausgleichsgesetz Finanzzuweisungen für die ihnen übertragenen Aufgaben. Zudem erhalten die Landratsämter für ihre staatlichen Aufgaben staatliches Personal. 3. a) Wie werden die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Sachkosten entschädigt? b) In welcher Höhe werden die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Sachkosten entschädigt? c) Welche Kriterien gibt es hierfür gegebenenfalls? Es gilt hinsichtlich der Kostenerstattung die allgemeine Regelung des Art. 8 Aufnahmegesetz (AufnG), wonach die notwendigen Kosten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich vollumfänglich erstattet werden. 4. In welcher Höhe trägt der Freistaat die anfallenden Kosten für eingesetzte Sicherheitsdienste? Siehe hierzu die Antwort zu den Fragen 3 a–c. 5. a) In welcher Höhe trägt der Freistaat die Personalkosten von hauptamtlichen Mitarbeitern der eingesetzten Hilfsorganisationen (z. B. Bayerisches Rotes Kreuz (BRK), Johanniter, Malteser, Freiwillige Feuerwehr, Technisches Hilfswerk (THW))? Bei den Einsätzen der Hilfsorganisationen kommen ganz überwiegend ehrenamtliche Helfer zum Einsatz, die für einen etwaigen Verdienstausfall eine staatliche Entschädigung beantragen können. Sanitätsdienstleistungen durch die Hilfsorganisationen werden zudem derzeit mit 16 €/Stunde vergütet. b) In welcher Höhe trägt der Freistaat die Sachkosten der eingesetzten Hilfsorganisationen (z. B. BRK, Johanniter, Malteser, Freiwillige Feuerwehr, THW)? Die Sachkosten werden in voller Höhe übernommen. c) Welche Kriterien gibt es für die Erstattung der anfallenden Kosten für die eingesetzten Hilfsorganisationen ? Es existieren feste Vereinbarungen mit den Hilfsorganisationen hinsichtlich der Kostenerstattung. 6. Wie plant die Staatsregierung das ehrenamtliche Engagement der Helfer bei den eingesetzten Hilfsorganisationen (z. B. BRK, Johanniter, Malteser, Freiwillige Feuerwehr, THW) bei der Errichtung und Betreuung der Not-Erstaufnahmeeinrichtungen durch finanzielle Entschädigungen oder sonstige Maßnahmen zu würdigen? Das besondere Engagement wurde u. a. durch einen Staatsempfang für ehrenamtliche Helfer gewürdigt. Zudem ersetzt der Freistaat Bayern den ehrenamtlichen Helfern den im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit erlittenen Verdienstausfall . 7. a) In welchen Bereichen wurde der finanzielle Ausgleich im Rahmen des FAG an die heutige Situation adäquat angepasst, nachdem die Kommunen bereits in der Vergangenheit einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des FAG für Aufgaben im Bereich des Asylrechts (z. B. Verwaltung und Ausreichung der Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz , Untersuchung durch kommunale Gesundheitsämter ) erhalten haben? b) Wann wurde dies an die heutige Situation angepasst und in welcher Höhe? Die Leistungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und werden im nächsten Jahr wieder auf einen neuen Rekordstand steigen . Grundlagen für die Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden über die finanzielle Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs 2016 sind die Finanzentwicklung von Staat und Kommunen, die Entwicklung des für freiwillige Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags und der Ausblick auf bedarfsprägende Umstände wie der Flüchtlingsthematik im Jahr 2016. Im kommunalen Finanzausgleich 2016 sind weitere Verbesserungen zugunsten der Kommunen mit Akzent auf strukturschwache Kommunen und einer Stärkung der kommunalen Investitionskraft vorgesehen. Trotz der enormen Herausforderungen, die der Staatshaushalt 2015 und 2016 aufgrund der Asylausgaben zu schultern hat, steigen die Finanzausgleichsleistungen 2016 nach dem Regierungsentwurf – vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags – um 1,9 % bzw. 160,7 Mio. € auf insgesamt 8,45 Mrd. €. Die darin enthaltenen reinen Landesleistungen steigen um 1,9 % bzw. 148,0 Mio. € auf 7,96 Mrd. €. Die Schlüsselzuweisungen sollen um 62,6 Mio. € auf rd. 3,2 Mrd. € steigen. Die Investitionspauschale soll um 30 Mio. € auf 406 Mio. € steigen. Weiterhin soll der Ansatz für Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen, der erst 2015 auf 120 Mio. € erhöht worden ist, erneut um 30 Mio. € auf 406 Mio. € aufgestockt werden. Eine erhebliche Entlastung erfahren die Kommunen zudem durch die Übernahme der Kosten für unbegleitete Drucksache 17/8740 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Minderjährige seitens des Freistaats Bayern außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Wichtige Leistungen im kommunalen Finanzausgleich, wie die Schlüsselzuweisungen oder die Finanzzuweisungen , sind einwohnerbezogen. Die im Melderegister erfassten Asylbewerber und Asylbewerberinnen sind Teil der Einwohnerzahl . Damit werden sie automatisch bei der Berechnung einwohnerbezogener Zuweisungen berücksichtigt. Steigende Zahlen anerkannter Asylbewerber und Asylbewerberinnen führen zu entsprechend steigenden Leistungen. Entsprechendes gilt durch eine Sonderregelung im Finanzausgleichsgesetz (FAG) auch für Asylbewerber.