Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Jutta Widmann FREIE WÄHLER vom 23.09.2015 Sanierung kommunaler Straßen Ich frage die Staatsregierung: 1. In welcher Höhe erhalten Kommunen Fördermittel für die Sanierung maroder kommunaler Straßen? 2. Gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten oder erhöhte Fördersätze für Kommunen mit einem besonders großen Straßennetz, z. B. im ländlichen Raum? 3. Gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten für Kommunen mit dringend sanierungsbedürftigen kommunalen Straßen, die aufgrund ihrer schwachen Finanzlage diese Aufgabe selbst nicht bewältigen können? 4. Gibt es vonseiten der Staatsregierung bereits ein Konzept bzw. Überlegungen, wie in den nächsten 5 Jahren finanzschwache Kommunen bei der Sanierung ihrer dringend sanierungsbedürftigen kommunalen Straßen unterstützt werden können, a) generell und b) die Verwaltungsgemeinschaft Gerzen? 5. Welche Fördermittel bzw. Zuschussmöglichkeiten gibt es für die Sanierung von Straßen mit einer Breite von 3–4 m, wie sie gerade im ländlichen Raum häufiger vorkommen? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 26.10.2015 Zu 1.: Der Unterhalt kommunaler Straßen, zu dem auch deren Sanierung gehört, ist eine Aufgabe des jeweiligen kommunalen Straßenbaulastträgers. Der Freistaat Bayern unterstützt die Landkreise, Städte und kreisangehörigen Gemeinden bei der finanziellen Bewältigung dieser Aufgabe durch die Gewährung von Straßenunterhaltspauschalen nach Art. 13 a und Art. 13 b Finanzausgleichsgesetz (FAG). Diese sind als Festbeträge auf der Basis in Vorjahren bewilligter Pauschalen ausgestaltet. Die Entscheidung über die Höhe der zur Finanzierung der Straßenunterhaltspauschalen zur Verfügung gestellten FAG-Mittel erfolgt jährlich innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. So wurden die Mittel für die Gewährung der Straßenunterhaltspauschalen schrittweise von 201,1 Mio. € in 2012 auf 269,1 Mio. € in 2015 (+ 34 %) erhöht, um Gemeinden und Landkreise bei der Bewältigung der Kosten des Unterhalts ihrer Kommunalstraßen noch stärker zu unterstützen. Dadurch konnten die nach Art. 13 a und 13 b FAG gewährten Pauschalen in 2013 um 15,9 %, in 2014 um 10,5 % und in 2015 um weitere 4,9 % angehoben werden. Zu 2.: Seit 2011 werden alle Straßenunterhaltspauschalen im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden als verwaltungseinfache Festbeträge auf der Basis in Vorjahren bewilligter Pauschalen gewährt. Die Höhe der nach Art. 13 b FAG a. F. an Landkreise und kleinere kreisangehörige Gemeinden bewilligten Pauschalen richtete sich jedoch u. a. nach der Länge des jeweiligen Kommunalstraßennetzes, sodass sich die Größe des Straßennetzes auch in den Festbeträgen widerspiegelt. Zudem erfolgte 2015 eine Überprüfung der Höhe der Festbeträge. Dabei wurden die bis zum 31. Dezember 2014 eingetretenen Veränderungen des Straßennetzes in kommunaler Straßenbaulast durch entsprechende prozentuale Zu- oder Abschläge auf die pauschalen Zuweisungen des Jahres 2014 berücksichtigt. Zu 3.: Nein. Zu 4.: Die Staatsregierung unterstützt alle Kommunen bereits bisher bei der Finanzierung ihrer kommunalen Aufgabe „Unterhaltung und Sanierung von in ihrer Baulast befindlichen Straßen “ (vgl. Antwort zu Frage 1). Zu 5.: Die Straßenunterhaltspauschalen nach Art. 13 b Abs. 2 FAG werden den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden zur Finanzierung der Sanierung ihrer Gemeindestraßen unabhängig von deren Breite und damit auch für Gemeindestraßen mit einer Breite bis zu 4 m gewährt. Die gewährten Mittel sind von den Kommunen hierfür eigenverantwortlich einzusetzen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.11.2015 17/8746 Bayerischer Landtag