Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kerstin Celina BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.09.2015 Förderung der beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe blinder und sehbehinderter Menschen in Bayern Menschen, die durch eine Erkrankung oder einen Unfall blind oder sehbehindert werden, können nicht nur in den meisten Fällen ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr länger ausüben, sondern sind auch in ihrem Lebensalltag massiv eingeschränkt. Um sich neue berufliche Perspektiven zu schaffen oder auch dem bisherigen Beruf trotz einer Seheinschränkung weiter nachgehen zu können, brauchen die Betroffenen eine kompetente berufliche Rehabilitation. Sie müssen mit den nötigen technischen Hilfsmitteln versorgt werden, benötigen ein Mobilitätstraining oder spezialisierte Qualifizierungsangebote. Hierfür sind die Berufsförderungszentren als spezialisierte überregionale Bildungszentren zuständig . Doch unabhängig von der beruflichen Rehabilitation brauchen Menschen, die sich neu mit der Diagnose blind oder sehbehindert konfrontiert sehen, eine der medizinischen Rehabilitation entsprechende Erstrehabilitation, um den Umgang mit der Beeinträchtigung zu erlernen und möglichst selbstständig leben zu können. Dazu gehört z. B. selbstständig zu kochen, Medikamente zu nehmen und sich auch außerhalb des Hauses fortzubewegen. Die individuelle Rehabilitation steigert die Lebensqualität und hilft den Betroffenen , mit weniger Unterstützung durch Verwandte oder Pflegekräfte zurecht zu kommen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wie viele Ausbildungsplätze (aufgeschlüsselt nach Ausbildungsberufen und Berufsvorbereitungen) bieten die auf blinde und sehbehinderte Menschen spezialisierten Berufsförderungszentren bayernweit an? a) Wie hat sich die Zahl der blinden und sehbehinderten Teilnehmer/-innen an den beruflichen Rehabilitationsangeboten und Lehrgängen in Bayern in den letzten zehn Jahren entwickelt? b) Wie hoch ist die Erfolgsquote der Berufsförderungswerke bei der Wiedereingliederung der Teilnehmer/ -innen in den Arbeitsmarkt? 2. Welche Beratungsangebote zur beruflichen Rehabilitation und den Angeboten der Berufsförderungswerke für blinde und sehbehinderte Menschen gibt es in Bayern ? a) Welche Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und Wiedereingliederung werden von welchen Kostenträgern bezahlt? b) Wie hat sich die Zahl der durch die verschiedenen Kostenträger bewilligten Rehamaßnahmen in Bayern in den letzten zehn Jahren entwickelt? 3. Welche staatlichen Hilfsangebote gibt es für Menschen mit einer erworbenen Blindheit bzw. Sehbehinderung, um sie nach dem Eintritt der Erkrankung beim Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten zu unterstützen? a) Wer übernimmt nach Diagnose einer Sehbehinderung bzw. Erblindung die Kosten für eine individuelle Grundrehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung? b) Wann haben die Betroffenen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen? 4. Welche Angebote gibt es in Bayern zum Erlernen der Blindenschrift, zum Umgang mit Großdruck oder mit technischen Sehhilfen? a) Welche Angebote zur Unterstützung der lebenspraktischen Fähigkeiten stellt der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund zur Verfügung? b) Welche spezialisierten Angebote der Offenen Behindertenarbeit gibt es für blinde und sehbehinderte Menschen in Bayern? 5. Welche technischen Hilfsmittel zur Mobilität und zur Information werden als gesetzliche Leistung von den Krankenkassen übernommen? a) In welchen Fällen werden die Kosten für das Lernen der Blindenschrift oder die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten als Leistung der Eingliederungshilfe übernommen? b) Welche Auswirkungen haben die engen Einkommensund Vermögensgrenzen nach dem SGB XII auf die Inanspruchnahme von Leistungen durch Menschen mit einer Späterblindung oder erworbenen Sehbehinderung ? 6. Werden nach Auffassung der Staatsregierung die vorhandenen Hilfs- und Unterstützungsangebote für blinde und sehbehinderte Menschen dem Bedarf gerecht? a) Welches Konzept verfolgt der Freistaat, um die Teilhabe blinder oder sehbehinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten? b) Könnte ein abgestuftes Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen nach Auffassung der Staatsregierung zu einer Verbesserung der Teilhabe sehbehinderter Menschen beitragen? 7. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen werden im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Bayern barrierefrei 2023 erfolgen? a) Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung für blinde und sehbehinderte Menschen einen barrierefreien Zugang zum öffentlichen Raum und zu öffentlichen Einrichtungen sicher? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 14.12.2015 17/8851 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8851 b) Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung für blinde und sehbehinderte Menschen einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln sicher? 8. Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung bei den geplanten Landesgartenschauen in Bayreuth und Würzburg einen barrierefreien Zugang für blinde und sehbehinderte Menschen sicher? a) Mit welchen Maßnahmen soll blinden und sehbehinderten Menschen eine Orientierung auf dem Gelände der Gartenschauen erleichtert werden? b) Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung bei wichtigen Einzelveranstaltungen des Freistaats Bayern einen barrierefreien Zugang für blinde und sehbehinderte Menschen sicher? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 26.10.2015 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Kerstin Celina wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP), dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV), der Obersten Baubehörde (OBB) im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI) und nach Einschaltung des Berufsförderungswerks Würzburg gGmbH (BFW Würzburg) als einzigem Berufsförderungswerk (BFW) für blinde und sehbehinderte Menschen in Bayern und der vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) geförderten „Beratungsstelle Barrierefreiheit“ wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Ausbildungsplätze (aufgeschlüsselt nach Ausbildungsberufen und Berufsvorbereitungen) bieten die auf blinde und sehbehinderte Menschen spezialisierten Berufsförderungszentren bayernweit an? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Wir gehen davon aus, dass BFW gemeint sind, wenn von „Berufsförderungszentren“ die Rede ist. BFZ (Berufliche Fortbildungszentren der bayerischen Wirtschaft) haben nach Kenntnis des BFW Würzburg keine blinden oder hochgradig sehbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Eine Übersicht aller Ausbildungsberufe von Bildungseinrichtungen für blinde und sehbehinderte Menschen in Bayern entzieht sich zudem dortiger Kenntnis. Das BFW Würzburg teilte ferner mit, dass die dortige sogenannte Netzplangröße 209 Teilnehmer beträgt: 70 für vorbereitende Maßnahmen, 100 für Hauptmaßnahmen sowie 39 für Integrationsmaßnahmen. Bei der Netzplangröße handelt es sich um eine Richtgröße, die variabel ist. Der sogenannte Netzplan wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geschaffen und beinhaltet bundesweit (derzeit) 28 BFW. Das Angebot des BFW Würzburg ist bundesweit ausgerichtet, jedoch mit einem Schwerpunkt in Süddeutschland. Aktuell kommen rund 56% der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Bayern. a) Wie hat sich die Zahl der blinden und sehbehinderten Teilnehmer/-innen an den beruflichen Rehabilitationsangeboten und Lehrgängen in Bayern in den letzten zehn Jahren entwickelt? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die durchschnittliche Belegung des BFW Würzburg nach Köpfen hat in den Jahren 2005 bis 2014 nach dortigen Angaben jeweils betragen: 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 236 224 218 227 235 243 211 199 194 195 b) Wie hoch ist die Erfolgsquote der Berufsförderungswerke bei der Wiedereingliederung der Teilnehmer/-innen in den Arbeitsmarkt? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Nach Angaben des BFW Würzburg hat 2014 die Eingliederungsquote der Absolventinnen und Absolventen 72 % betragen , im ersten Halbjahr 2015 hat diese Quote bei ca. 60% gelegen, der Durchschnitt beträgt ca. 66%. 2. Welche Beratungsangebote zur beruflichen Rehabilitation und den Angeboten der Berufsförderungswerke für blinde und sehbehinderte Menschen gibt es in Bayern? Im Bereich des StMAS berät das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Nach Angaben des BFW Würzburg erfolgt die Beratung auch durch den Bayerischen Blindenund Sehbehindertenbund e.V. (BBSB e.V.), die Integrationsfachdienste , die zuständigen Sozialleistungsträger gemäß den §§ 18 bis 29 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – dies sind im Fall des BFW Würzburg die Rentenversicherungsträger , die Arbeitsagenturen, Jobcenter und die Unfallversicherer – sowie durch das BFW Würzburg selbst. a) Welche Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und Wiedereingliederung werden von welchen Kostenträgern bezahlt? Die Leistungen des BFW Würzburg als Einrichtung gemäß § 35 SGB IX werden durch die jeweils zuständigen Sozialleistungsträger (Rentenversicherung, Arbeitsagenturen, Jobcenter und Unfallversicherung) aufgrund von sog. Preisvereinbarungen mit dem BFW bezahlt. b) Wie hat sich die Zahl der durch die verschiedenen Kostenträger bewilligten Rehamaßnahmen in Bayern in den letzten zehn Jahren entwickelt? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Entwicklung bewilligter Rehamaßnahmen in Bayern kann nach Angaben des BFW Würzburg der Antwort zu Frage 1 a entnommen werden, da die Belegung ein Abbild von bewilligten Maßnahmen sei. 3. Welche staatlichen Hilfsangebote gibt es für Menschen mit einer erworbenen Blindheit bzw. Drucksache 17/8851 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Sehbehinderung, um sie nach dem Eintritt der Erkrankung beim Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten zu unterstützen? Der Freistaat Bayern bezuschusst gemeinsam mit den Bezirken im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Diensten der Offenen Behindertenarbeit 10 Beratungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen. Zur Beantwortung der Frage 3 wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 4 b verwiesen . a) Wer übernimmt nach Diagnose einer Sehbehinderung bzw. Erblindung die Kosten für eine individuelle Grundrehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung ? Leistungen der Rehabilitation sind in Deutschland Aufgabe verschiedener Sozialleistungsträger. Die akutstationäre Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst als Teil der Krankenbehandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Für eine unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendige Rehabilitation (Anschlussrehabilitation ) übernimmt die GKV die Kosten, sofern nicht ein anderer Versicherungsträger für die Rehabilitationsmaßnahme vorrangig zuständig ist, z. B. Unfall- oder Rentenversicherungsträger . b) Wann haben die Betroffenen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen? In der GKV Versicherte haben Anspruch auf die aus medizinischen Gründen notwendigen Rehabilitationsleistungen. Sie werden in ambulanter Form gewährt, wenn Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung nicht ausreichen. Soweit auch ambulante Rehabilitationsleistungen nicht ausreichen , besteht Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme . Auch hier besteht nur eine nachrangige Zuständigkeit der GKV (vgl. Antwort zu Frage 3 a). 4. Welche Angebote gibt es in Bayern zum Erlernen der Blindenschrift, zum Umgang mit Großdruck oder mit technischen Sehhilfen? Zum Erlernen der Blindenschrift/Brailleschrift finden in Bayern Kurse beim BBSB e.V. statt. Dort werden auch Einweisungen und Schulungen zur Handhabung technischer Sehhilfen angeboten. a) Welche Angebote zur Unterstützung der lebenspraktischen Fähigkeiten stellt der Bayerische Blinden - und Sehbehindertenbund zur Verfügung? Der BBSB e.V. ist nach eigener Darstellung die Selbsthilfeorganisation der über 80.000 blinden und sehbehinderten Menschen in Bayern. Ziel des BBSB e.V. ist, blinden und sehbehinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bietet der BBSB u. a. einen ambulanten Rehabilitationsdienst an. Dieses Angebot richtet sich an alle blinden und sehbehinderten Menschen in Bayern. Es kann kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig von Alter und Mitgliedschaft im BBSB e.V. Die Rehabilitationslehrer schulen in lebenspraktischen Fähigkeiten, Orientierung und Mobilität sowie in Kommunikationstechniken. Nähere Informationen zum Angebot des BBSB e.V. sind unter www.bbsb.org zu finden. b) Welche spezialisierten Angebote der Offenen Behindertenarbeit gibt es für blinde und sehbehinderte Menschen in Bayern? Im Rahmen der Offenen Behindertenarbeit gibt es 10 Beratungsstellen für blinde und sehbehinderte Menschen (s. auch Antwort zu Frage 3). Das Konzept des BBSB e.V. für diese Dienste zeichnet sich durch den Einsatz von selbstbetroffenen Laienhelferinnen und Laienhelfern und von nichtbetroffenen Fachkräften aus und ist auf diese Weise eine gelungene Kombination zwischen der für die Betroffenen unverzichtbaren Hilfe zur Selbsthilfe und der professionellen Hilfe. In den Diensten werden Hilfen zur Alltagsbewältigung, Hilfen im Haushalt, Orientierungs- und Mobilitätstraining und Einweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln vermittelt sowie Anregungen für die Gestaltung der Freizeit und für den Kontakt zum Mitmenschen gegeben. 5. Welche technischen Hilfsmittel zur Mobilität und zur Information werden als gesetzliche Leistung von den Krankenkassen übernommen? Im Rahmen der Krankenbehandlung haben gesetzlich krankenversicherte sehbehinderte oder blinde Menschen bei entsprechendem medizinischem Bedarf Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall für den Behinderungsausgleich erforderlich sind, sofern es sich nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder ausgeschlossene Hilfsmittel handelt. In einem vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellten und regelmäßig fortzuschreibenden, nicht abschließenden Hilfsmittelverzeichnis sind die von der Leistungspflicht der GKV umfassten Hilfsmittel sowie die Voraussetzungen für die Gewährung definiert. Für sehbehinderte bzw. blinde Menschen kommen als GKV-Leistung Sehhilfen (Brillengläser, Kontaktlinsen, vergrößernde Sehhilfen) bzw. Blindenhilfsmittel in Betracht. Zu den Blindenhilfsmitteln zählen Orientierungs- und Fortbewegungshilfen , die eine weitgehend selbstständige Fortbewegung gewährleisten sollen, wie z. B. Blindenlangstöcke und ggf. elektronische Blindenleitgeräte und auch Blindenführhunde . Das Erlernen des Gebrauchs der Hilfsmittel ist Bestandteil der Hilfsmittelversorgung. Unter bestimmten Voraussetzungen stellt die GKV hochgradig sehbehinderten und blinden Menschen auch Hilfsmittel zur Informationsgewinnung und Kommunikation, wie z. B. Geräte zur Schriftumwandlung (Lesegeräte) und ggf. spezielle Geräte für Blinde (Laptops mit Braillezeile und Brailleschrifteingabe) zur Verfügung. Hilfsmittel, die zur Vermittlung von schulischem Wissen über die allgemeine Schulpflicht hinaus oder im beruflichen Bereich notwendig sind, werden nicht von der GKV übernommen. Die Leistungspflicht der GKV ist auch dann nicht gegeben, wenn spezielle Hilfsmittel in besonderen Einrichtungen (z. B. Blindenschulen) zum Einsatz kommen und von einer Vielzahl von Schülern mit gleichartiger Behinderung genutzt werden. a) In welchen Fällen werden die Kosten für das Lernen der Blindenschrift oder die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten als Leistung der Eingliederungshilfe übernommen? Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe, SGB XII) ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Nach dem im gesamten Sozialhilferecht grundsätzlich geltenden Sub- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8851 sidiaritätsprinzip (§ 2 SGB XII) sind zunächst die Krankenkassen oder im Rahmen der berufliche Rehabilitation die Integrationsämter , Unfall- und Rentenversicherungsträger als vorrangige Kostenträger in der Leistungspflicht. Häufig gewährt werden Leistungen der Eingliederungshilfe für blinde Menschen im Bereich der Hilfsmittel (z. B. Finanzierung von speziellen Zusatzgeräten oder Programmen für Computer) oder im Bereich der Bildung über die Regelschulpflicht (Oberstufe, Universität). Für das Erlernen der Blindenschrift oder die Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten kommen Leistungen der Eingliederungshilfe lediglich im Einzelfall in Betracht, z. B. wenn eine Kostenübernahme durch einen vorrangigen Kostenträger nicht möglich ist oder wenn zur Bedarfsdeckung in Ergänzung der Leistung des vorrangigen Kostenträgers noch Eingliederungshilfeleistungen erforderlich sind. Beispielsweise kann das Erlernen der Blindenschrift eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger auslösen, wenn keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht. Das Training zur Erschließung des Nahbereichs ist eine krankenversicherungsrechtliche Leistung, das Mobilitätstraining für Studenten, um den Weg zur Universität zurücklegen zu können, kann hingegen eine Aufgabe der Eingliederungshilfe sein. b) Welche Auswirkungen haben die engen Einkommens - und Vermögensgrenzen nach dem SGB XII auf die Inanspruchnahme von Leistungen durch Menschen mit einer Späterblindung oder erworbenen Sehbehinderung? Sofern kein Tatbestand des § 92 Abs. 2 SGB XII gegeben ist, der den Einkommens- und Vermögenseinsatz weitgehend einschränkt, gelten hinsichtlich des Einkommenseinsatzes die §§ 82 ff. SGB XII, hinsichtlich des Vermögenseinsatzes die §§ 90 und 91 SGB XII. Dabei ist beispielsweise das Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei der Heranziehung des Einkommens für Leistungen der Eingliederungshilfe ist außerdem zu beachten, dass blinde Menschen gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII maximal 40% des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens einsetzen müssen. Der Freibetrag beträgt im Bereich des Vermögens für Leistungen der Eingliederungshilfe mindestens 2.600 €. Das Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenze bzw. das Vorliegen von Vermögen, das nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 90 SGB XII zu zählen ist, führt letztendlich dazu, dass beantragte Leistungen entweder nicht bzw. lediglich im eingeschränkten Umfang bewilligt werden können. Ob die Regelungen zum Einkommen und Vermögen Menschen mit einer Späterblindung oder erworbenen Sehbehinderung ggf. von der Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII abhalten, ist nicht feststellbar. 6. Werden nach Auffassung der Staatsregierung die vorhandenen Hilfs- und Unterstützungsangebote für blinde und sehbehinderte Menschen dem Bedarf gerecht? Für die Angebote der sozialen Rehabilitation wird grundsätzlich von einem bedarfsgerechten Angebot ausgegangen . Der Staatsregierung liegen hierzu keine gegenteiligen Informationen vor. a) Welches Konzept verfolgt der Freistaat, um die Teilhabe blinder oder sehbehinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten? Die Ermöglichung der Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Leben der Gesellschaft steht für den Freistaat im Zentrum aller rehabilitativen Bemühungen. Die konzeptionellen Grundsätze hierzu wurden unter der Überschrift „Bedeutung der sozialen Rehabilitation“ bereits im 3. Bayerischen Landesplan für Menschen mit Behinderung im Jahr 1994 dargestellt und haben unverändert Gültigkeit. Darin heißt es in Auszügen: „Neben der medizinischen, schulischen und beruflichen Rehabilitation bedeuten Hilfeangebote der sozialen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung einen besonderen Beitrag zur Integration. Soziale Rehabilitation, das sind Angebote , Hilfen und Maßnahmen, die Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben der Gesellschaft möglich machen. Dazu zählen im Einzelnen u. a. Freizeit- und Begegnungsveranstaltungen , Bildungsmaßnahmen und Sport ebenso wie die Angebote einer Blindenhörbücherei oder einer Videothek für Hörgeschädigte und Hilfen zur Erleichterung der Mobilität und Kommunikation. Es gilt den Begriff ‚Rehabilitation‘ aus seiner zu engen Verknüpfung mit der Vorstellung von beruflicher (Wieder-)Eingliederung und wirtschaftlicher Effektivität des Einzelnen herauszulösen und Rehabilitation als ein den ganzen Menschen betreffendes und in Anspruch nehmendes Geschehen zu begreifen.“ Die hier beispielhaft aufgezählten sogenannten offenen Hilfen bilden einen unverzichtbaren Beitrag für die soziale Rehabilitation auch von sehbehinderten und blinden Menschen . Zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gewährt der Freistaat Bayern blinden Menschen ein Blindengeld in Höhe von derzeit 556 € monatlich. Der Freistaat Bayern war nicht nur das erste Bundesland, das ein Blindengeld als reine Landesleistung eingeführt hat, sondern er gewährt auch einen der höchsten Blindengeldsätze bundesweit. Darüber hinaus hat der Bayerische Landtag im Jahr 2013 das Bayerische Blindengeldgesetz zugunsten von taubblinden Menschen geändert und das Blindengeld für taubblinde Menschen rückwirkend zum 1. Januar 2013 verdoppelt. Das Blindengeld für taubblinde Menschen beträgt aktuell 1.112 € monatlich. Derzeit erhalten über 14.000 Menschen in Bayern ein Blindengeld. Allein im Jahr 2014 hat der Freistaat Bayern rund 80 Mio. € an Blindengeld ausbezahlt . Das Blindengeld wird alters-, einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Im Übrigen wird auf die Antworten in Bezug auf die Barrierefreiheit verwiesen. b) Könnte ein abgestuftes Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen nach Auffassung der Staatsregierung zu einer Verbesserung der Teilhabe sehbehinderter Menschen beitragen? Es ist sicher richtig, dass hochgradig sehbehinderte Menschen aufgrund ihrer Sehbehinderung einen erhöhten Hilfebedarf haben. Dieser wird nach aktueller Rechtslage durch Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeglichen, sofern der behinderungsbedingte notwendige Bedarf nicht aus eigenen Kräften oder Hilfe vorrangiger Dritter gedeckt werden kann. Darüber hinausgehende Leistungen, wie z. B. ein abgesenktes Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen , werden kritisch gesehen, da dadurch die Leistungen für die Gruppe der sehbehinderten Menschen gegenüber Menschen mit sonstigen Behinderungen, die keine dem Blindengeld entsprechende, einkommens- und vermögens- Drucksache 17/8851 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 unabhängige Geldleistung erhalten, verstärkt werden würden . Blinde Menschen erhalten derzeit als einzige Gruppe behinderter Menschen in Bayern mit dem Blindengeld eine Sozialleistung ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. 7. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen werden im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Bayern barrierefrei 2023 erfolgen? Bayern hat sich Barrierefreiheit im öffentlichen Raum zum Ziel gesetzt. Das hat Ministerpräsident Horst Seehofer in seiner Regierungserklärung im November 2013 als besonders anspruchsvolles und richtiges Ziel formuliert. Barrierefreiheit ist Voraussetzung für Inklusion und Teilhabe für alle Menschen in Bayern, für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen, für Menschen, die vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, genauso wie für ältere Menschen und Eltern mit Kindern. Die Staatsregierung hat dabei selbstverständlich alle Behinderungsarten im Blickfeld. Die Belange von blinden und sehbehinderten Menschen werden daher bei allen Maßnahmen im Rahmen des Programms „Bayern barrierefrei“ berücksichtigt. Im Rahmen des von der Staatsregierung geförderten Beratungsangebots wird ein hohes Augenmerk auf die Anforderungen gelegt, die sich durch Blindheit oder Sehbehinderung ergeben. Die „Beratungsstelle Barrierefreies Bauen“, seit Mai 2015 nunmehr „Beratungsstelle Barrierefreiheit“, befasst sich seit Beginn ihrer Tätigkeit vor mehr als 30 Jahren umfassend mit den Bedürfnissen und Anforderungen aller Menschen, die trotz Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen. Die Beratungsstelle bietet hierzu allen am Bau Beteiligten – vom Bauherren über den Architekten bis zum Nutzer – eine fachübergreifende und kostenlose Beratung an: vor allem bei planerischen und baulichen Maßnahmen im Neubau, Altbau, bei der Planung von barrierefreien Wohnungen , bei der Schaffung von behindertenspezifischen Einrichtungen und auch bei Fragen zur öffentlichen Förderung. Hierzu gehört auch die gezielte Beratung hinsichtlich der Bedürfnisse und Belange von Blinden oder sehbehinderten Menschen, insbesondere im jeweiligen persönlichen (bauliche ) Lebensumfeld und im öffentlichen Raum. Die DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“ berücksichtigt insbesondere auch sensorische Einschränkungen. Für DIN 18040 Teil 1 „Öffentlich zugängliche Gebäude“ und Teil 2 „Wohnungen“ hat die Bayerische Architektenkammer in Abstimmung mit dem StMI und dem StMAS jeweils einen umfangreichen Planungsleitfaden zur Unterstützung aller am Bau Beteiligten erstellt, der kostenfrei bezogen werden kann (www.bestellen.bayern.de). Derzeit wird auch für den dritten Teil „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ ein Planungsleitfaden erarbeitet, in dem die spezifischen Anforderungen der Norm erläutert werden. Die Leitfäden gehen anschaulich auch auf die Belange der blinden und sehbehinderten Menschen ein. Die Bayerische Architektenkammer bietet mit ihrer „Beratungsstelle Barrierefreiheit“ auf Basis der Förderung des StMAS allen Ratsuchenden kostenfreie Beratungen zu den verschiedenen Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die freien Berater der Bayerischen Architektenkammer (sieben Architekten, zwei Sozialberater) verfügen über ein umfassendes Expertenwissen und werden regelmäßig durch externe Experten (Mobilitätstrainer, Betroffene) geschult . So werden die Belange von blinden- und sehbehinderten Menschen regelmäßig thematisiert und bei konkreten Empfehlungen im Rahmen der Beratungen berücksichtigt. Auf diese Weise sind die Berater für die Belange der Betroffenen besonders sensibilisiert, um in den Beratungen gemeinsam mit den Ratsuchenden tragfähige Kompromisse und Lösungen zu erarbeiten. Beraten werden – wie bereits erwähnt – nicht nur private Bauherren und Architekten, sondern insbesondere auch Betroffene und Kommunen. So werden u. a. Initiativberatungen angeboten, um mit den Verantwortlichen vor Ort den öffentlichen Raum zu untersuchen und gemeinsam Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren. Sehr oft geht es hierbei auch um Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Menschen, denen die selbstständige Teilhabe in der Gemeinde ermöglicht werden soll. Die individuelle Beratung des Einzelfalls steht im Fokus, da pauschale Konzepte die Besonderheiten und Probleme des jeweiligen Ortes i. d. R. nicht abbilden. Die „Beratungsstelle Barrierefreiheit“ kooperiert im Netzwerk u. a. mit den kommunalen Behindertenbeauftragten, den Wohnberatungsstellen, weiteren Beratungsanbietern und den Selbsthilfeverbänden. Stellvertretend seien hier der BBSB e.V. und die Stiftung Pfennigparade genannt. Durch die Förderung der Stiftung Pfennigparade durch das StMAS werden u. a. auch die Anforderungen des barrierefreien Internets und der leichten Sprache in das Beratungsspektrum eingebunden. Der enge Austausch und die Verknüpfung der jeweiligen Angebote stellt sicher, dass die Belange aller Betroffenen, insbesondere auch der blinden und sehbehinderten Menschen im Beratungsangebot verankert sind und regelmäßig konkrete Wege und Ansprechpartner aufgezeigt werden können, die auch eine Umsetzung notwendiger Maßnahmen sicherstellen. a) Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung für blinde und sehbehinderte Menschen einen barrierefreien Zugang zum öffentlichen Raum und zu öffentlichen Einrichtungen sicher? Bezüglich des Zugangs zu staatlichen Gebäuden wurde im Staatlichen Hochbau bereits zum 1. Januar 2012 das „Audit Barrierefreies Bauen“ eingeführt, welches als Qualitätssicherungsverfahren auf Basis der gesetzlichen Regelwerke die Einhaltung der Belange des barrierefreien Bauens zusätzlich einer Prüfung unterzieht. Dabei finden auch die Bedürfnisse von blinden und sehbehinderten Menschen Eingang. Dieses Audit ist von den Staatlichen Bauämtern verpflichtend bei allen staatlichen Baumaßnahmen im Hochbau anzuwenden. Für den Bereich der öffentlichen kommunalen Bauten gibt es nach Angaben des StMI keine statistischen Erhebungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zugänglichkeit zum öffentlichen Raum und den öffentlichen Einrichtungen im kommunalen Bereich in die eigene Verantwortung der Kommunen fällt. Um die bayerischen Kommunen bei der Schaffung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum zu unterstützen, wurde von der OBB ein Modellvorhaben mit 16 Teilnehmergemeinden aus ganz Bayern gestartet. Alle 16 Modellgemeinden haben vom Juli 2014 bis Januar 2015 kommunale Aktionspläne erarbeitet, die als „roter Faden“ Bedarfe erfassen, Lösungsansätze aufzeigen und Maßnahmen priorisieren. Die Modellgemeinden wurden aufgefordert, in ihren Aktionsplä- Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8851 nen exemplarische Wege aufzuzeigen, wie eine selbstbestimmte Teilhabe aller Bürger am öffentlichen Leben in ihren Gemeinden ermöglicht werden kann. Die Ergebnisse der Modellgemeinden sind in den Leitfaden „Die barrierefreie Gemeinde“ eingeflossen, der allen bayerischen Kommunen im Juli 2015 zur Verfügung gestellt wurde. In Ergänzung wurde im Oktober 2015 der Werkbericht veröffentlicht, der die spezifischen Schwerpunktsetzungen der 16 Modellgemeinden darstellt. b) Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung für blinde und sehbehinderte Menschen einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln sicher? Um Menschen mit Sehbehinderung und Blinden eine Orientierung an öffentlichen Verkehrsstationen zu ermöglichen , werden Haltestellen und Bahnhöfe mit taktilen Bodenleitsystemen ausgestattet bzw. nachgerüstet. Aus- und Neubaumaßnahmen von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs werden nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) gefördert, wenn diese auch den barrierefreien Anforderungen entsprechen . Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkungen ist eine der Fördervoraussetzungen im BayGVFG. In den Verkehrsmitteln selbst sorgen visuelle sowie akustische Anzeigen dafür, dass sich alle Fahrgäste, auch blinde Menschen sowie solche mit Sehbehinderung, besser orientieren können. Es wird dabei (auch) über den Fahrtverlauf und die nächste Haltestelle informiert. Die entsprechende Ausstattung der Fahrzeuge ist Aufgabe des jeweiligen Aufgabenträgers . Der Freistaat fördert nur noch Fahrzeuge, die diesem Standard mit o. g. Ausstattung genügen. Im Bereich des Straßenbaus werden aus verfügbaren Haushaltsmitteln bei Ausbaumaßnahmen an Querungsstellen taktile Leitelemente eingebaut und Lichtsignalanlagen bei Bedarf mit taktilen und akustischen Signalgebern ausgestattet . 8. Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung bei den geplanten Landesgartenschauen in Bayreuth und Würzburg einen barrierefreien Zugang für blinde und sehbehinderte Menschen sicher? a) Mit welchen Maßnahmen soll blinden und sehbehinderten Menschen eine Orientierung auf dem Gelände der Gartenschauen erleichtert werden? Der Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu den Landesgartenschauen Bayreuth 2016 und Würzburg 2018 wird durch barrierefreie Bauweise sichergestellt. In Bayreuth werden taktile Leitlinien entlang des Hauptweges , der Auenpromenade, installiert. Zudem dienen Materialwechsel an Wegekreuzungen, Plätzen, etc. als Orientierungshilfen . Sehbehinderten Menschen hilft der bewusst gewählte Hell-Dunkel-Kontrast bei Oberflächen. So werden die Betonflächen in Weiß gehalten, die Wegeflächen sind dagegen dunkel. Dabei werden die Maßnahmen möglichst im „Design for all“ umgesetzt, sodass sie von allen Menschen ohne individuelle Anpassung oder besondere Assistenz genutzt werden können. Rosen- und Staudengarten erhalten Beete in Tasthöhe. Zudem ist ein Tast-Geländemodell bzw. eine Relieftafel in Planung. Während der Ausstellungszeit werden Audioführungen durch das Gelände angeboten sowie spezielle Führungen von ausgebildeten Personen. Um auch die Landesgartenschau Würzburg 2018 blinden - und sehbehindertenfreundlich zu gestalten, arbeiten die lokalen Planer sehr eng mit den örtlichen Vertretern des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e.V. und den Behindertenbeauftragten der Kommune zusammen. Im gesamten Gelände wird es taktile Leitlinien geben. Darüber hinausgehende Maßnahmen werden derzeit geplant. b) Mit welchen Maßnahmen stellt die Staatsregierung bei wichtigen Einzelveranstaltungen des Freistaats Bayern einen barrierefreien Zugang für blinde und sehbehinderte Menschen sicher? In allen für die Organisation von Veranstaltungen zuständigen Abteilungen, Referaten und Sachgebieten in den Ressorts der Staatsregierung besteht ein hohes Maß an Sensibilität für die Belange von Menschen mit Behinderung. Die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung eines barrierefreien Zugangs für blinde und sehbehinderte Menschen werden im konkreten Einzelfall abhängig von Art und Ort der Veranstaltung sowie vom Teilnehmerkreis getroffen.