Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Rosi Steinberger BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07.01.2014 Entsorgung von Abrissmaterial nach den Hochwasserschäden in Niederbayern Infolge der verheerenden Flutkatastrophe in Niederbayern Anfang Juni 2013 wurden zahlreiche Gebäude so stark beschädigt , dass sie abgerissen werden mussten bzw. noch abgerissen werden müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. Wie viele Wohngebäude mussten bzw. müssen noch als Folge des Hochwassers im Juni 2013 an der niederbayerischen Donau abgerissen werden? a) Bei wie vielen Häusern ist der Abriss bereits erfolgt? b) Bei wie vielen Häusern ist der Abriss auf eine nach dem Hochwasser marode Bausubstanz zurückzuführen ? c) Bei wie vielen Häusern ist der Abriss auf eine Kontamination der Bausubstanz zurückzuführen? 2. Bei wie vielen Häusern ist das Abrissmaterial ganz oder in wesentlichen Teilen als Sondermüll einzustufen ? 3. Welchen Umfang (bitte in Häusern und Gewicht angeben ) hat der belastete Müll? 4. Wo wird der belastete Müll entsorgt? 5. Kann ausgeschlossen werden, dass belasteter Müll mit unbelastetem Müll gemischt wird, um damit eine Entsorgung als Sondermüll zu umgehen? 6. Welche Nachweise werden geführt, um eine ordnungsgemäße und gesundheitsunschädliche Entsorgung des belasteten Abbruchmaterials sicherzustellen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 20.02.2014 1. Wie viele Wohngebäude mussten bzw. müssen noch als Folge des Hochwassers im Juni 2013 an der niederbayerischen Donau abgerissen werden? Nach den bisherigen Erkenntnissen sollen im Landkreis Deggendorf ca. 150 Häuser abgerissen werden. In der Stadt Passau sind sieben Gebäude bekannt, die abgerissen werden sollen. Ein genauer Überblick ist derzeit nicht möglich, weil die Betroffenen teilweise noch keine Anträge im Rahmen des Aufbauhilfeprogramms gestellt haben. Die Antragsfrist für dieses Programm läuft bis zum 30.06.2015. Nach Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde können die Betroffenen mit dem Abriss beginnen. a) Bei wie vielen Häusern ist der Abriss bereits erfolgt ? Im Landkreis Deggendorf wurden mittlerweile ca. 30 Häuser , in der Stadt Passau bislang zwei Häuser abgerissen. b) Bei wie vielen Häusern ist der Abriss auf eine nach dem Hochwasser marode Bausubstanz zurückzuführen ? c) Bei wie vielen Häusern ist der Abriss auf eine Kontamination der Bausubstanz zurückzuführen? Im Landkreis Deggendorf sind bisher keine Fälle bekannt, in denen ein vollständiger Gebäudeabriss wegen maroder Bausubstanz erforderlich gewesen wäre. In der Regel ist der Abriss wegen der Kontaminierung mit Öl notwendig. Teilweise erfolgt der Abriss aus Wirtschaftlichkeitsgründen, wenn eine Kontaminierung mit Öl vorliegt und die Sanierung finanziell aufwendiger wäre als ein Neubau. In der Stadt Passau werden drei Häuser aufgrund der hochwasserbedingten maroden Bausubstanz abgerissen. Vier Gebäude sollen wegen Kontaminationen (in drei Fällen mit Öl, in einem Fall mit Schimmel) abgerissen werden. 2. Bei wie vielen Häusern ist das Abrissmaterial ganz oder in wesentlichen Teilen als Sondermüll einzustufen ? Nach der gesetzlichen Definition in Art. 10 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes sind Sonderabfälle nicht aus privaten Haushaltungen stammende gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinn von § 3 Abs. 5 und § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , die die örtliche entsorgungspflichtige Körperschaft von ihrer Entsorgung ausgeschlossen hat. Die Besitzer solcher Sonderabfälle haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen. Nach Kenntnis der Staatsregierung sind derartige Abfälle in der Folge des Abbruchs hochwassergeschädigter Häuser in Niederbayern nicht angefallen. Zur Entsorgung von Abfäl- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.03.2014 17/889 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/889 len, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als „gefährliche Abfälle“ einzustufen sind, wird auf die Antworten zu den Teilfragen 4 und 5 verwiesen. 3. Welchen Umfang (bitte in Häusern und Gewicht angeben) hat der belastete Müll? Eine Aussage zu den letztlich insgesamt anfallenden Abfallmengen , die aus dem Abbruch hochwassergeschädigter Häuser resultieren, ist nicht möglich. Die Förderanträge sind noch nicht gestellt bzw. abgewickelt. Zudem sind die Planungen für die neu zu errichtenden Gebäude noch nicht abgeschlossen. 4. Wo wird der belastete Müll entsorgt? Für die Entsorgung von Abfall aus Abbruchmaßnahmen, der wegen seiner Belastung nicht (z. B. durch Verfüllung von Gruben und Brüchen) verwertet werden und nicht auf Bauschuttdeponien abgelagert werden kann, steht die Deponie Außernzell des Zweckverbands Abfallwirtschaft DonauWald zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine Deponie der Klasse II. 5. Kann ausgeschlossen werden, dass belasteter Müll mit unbelastetem Müll gemischt wird, um damit eine Entsorgung als Sondermüll zu umgehen? Unabhängig davon, ob Abfall nach der dafür maßgeblichen Abfallverzeichnis-Verordnung als „nicht gefährlich“ oder als „gefährlich“ einzustufen ist, kann Abfall aus Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen, der wegen seiner Belastung nicht verwertet und nicht auf Bauschuttdeponien abgelagert werden kann, auf der Deponie Außernzell entsorgt werden. Als Deponie der Klasse II ist die Deponie Außernzell auch für die Ablagerung gefährlicher Abfälle geeignet, wenn für den jeweiligen Abfall die Zuordnungskriterien der Deponieverordnung eingehalten werden. Um insbesondere nach Beginn der ersten Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2013 eine zügige Abwicklung zu ermöglichen, haben die Regierung von Niederbayern als Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Umwelt als Fachbehörde und der Zweckverband Abfallwirtschaft Donau-Wald als Deponiebetreiber ein Untersuchungsprogramm abgestimmt, über das auch die betroffenen Kreisverwaltungsbehörden informiert wurden. Zu Einzelheiten des Untersuchungsprogramms wird auf die Antwort zu Teilfrage 6 verwiesen. Gem. § 6 Abs. 6 der Deponieverordnung bzw. nach Anhang 3 Nr. 2 zur Deponieverordnung können Abfälle auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einer Deponie abgelagert werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Regierung von Niederbayern hat bislang in neun Fällen Einzelzustimmungen zur Ablagerung auf der Deponie Außernzell für eine Gesamtmenge von ca. 540 t erteilt. 6. Welche Nachweise werden geführt, um eine ordnungsgemäße und gesundheitsunschädliche Entsorgung des belasteten Abbruchmaterials sicherzustellen ? Die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist in der Nachweisverordnung geregelt. Für die Überwachung der Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen ist die Zentrale Stelle Abfallüberwachung beim Landesamt für Umwelt zuständig. Für die Entsorgung auf einer Deponie sind gemäß der Deponieverordnung im Annahmeverfahren entsprechend dem abgestimmten Untersuchungsprogramm folgende Nachweise erforderlich: − Für jede Maßnahme ist eine sog. „grundlegende Charakterisierung “ zu erstellen. − Für die Abfalluntersuchung ist ein Probenahmeprotokoll auszufüllen. − Bei gemischtem Bauschutt reicht nach der Deponieverordnung ein verkürzter Parameterumfang aus. − Der Deponiebetreiber hat eine Annahmekontrolle insbesondere auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung durchzuführen.