Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 10.12.2013 Obdachlosigkeit in Bayern Laut Sozialministerium (Bayer. Staatszeitung vom 25.10.13) sind in Bayern 1.000–20.000 Menschen obdachlos (wohnungslos ). Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hat sich die Zahl der Wohnungslosen in den letzten 10 Jahren in Bayern entwickelt (auch Aufgliederung nach Regierungsbezirken)? 2. Gibt es bei der Verteilung der Wohnungslosen einen Stadt-Land-Gegensatz, und wenn ja, wie sieht dieser aus? 3. Wie hoch ist der Anteil der Jugendlichen unter 21 Jahren innerhalb der Wohnungslosen? 4. Warum ist die Zahl der Obdachlosen in den letzten Jahren gestiegen, obwohl die wirtschaftliche Lage gut ist? 5. Was sind die Ursachen für die Obdachlosigkeit in Bayern ? 6. Wie viele Schlafstätten gibt es für Obdachlose in Bayern (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) und wie werden diese finanziert? 7. In welcher Höhe erhalten Obdachlose finanzielle Mittel (z. B. Hartz IV), um den Lebensunterhalt zu bestreiten, und wer finanziert dies (Bund, Land, Kommune)? 8. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren, und wie viel finanzielle Mittel stellt die Staatsregierung zur Bekämpfung der Wohnungslosigkeit bereit? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 25.02.2014 Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn wird in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Wie hat sich die Zahl der Wohnungslosen in den letzten 10 Jahren in Bayern entwickelt (auch Aufgliederung nach Regierungsbezirken)? Da es in Bayern keine amtliche Statistik über das Ausmaß von Wohnungslosigkeit und/oder Obdachlosigkeit gibt, können auch keine Angaben über die Entwicklung in den letzten zehn Jahren gemacht werden. Bundesweite Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Wohnungslosenhilfe e.V. zur Höhe und Entwicklung der Wohnungslosigkeit können aufgrund einer unterschiedlichen Wirtschafts-, Einkommens -, Demografie- und Siedlungsstruktur in Bayern gegenüber dem Bundesgebiet nicht pauschal anteilig auf Bayern übertragen werden. Die BAG Wohnungslosenhilfe e. V. geht in ihren Schätzungen jedoch davon aus, dass sich die Wohnungslosigkeit bundesweit im Zeitraum 2003–2008 um rund 40 % vermindert hat (von 375.000 auf 227.000 Personen ), seit 2009 bis 2012 aber wieder um 25 % gestiegen sein könnte (von 227.000 auf 284.000 Personen). Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei Obdachlosigkeit, Wohnungslosigkeit und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen um nicht deckungsgleiche Begriffe bzw. Problemkreise handelt: Eine Obdachlosigkeit betrifft nur einen kleinen Teil der Wohnungslosen, bundesweit laut Schätzungen der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. vermutungsweise weniger als 10 % aller wohnungslosen Personen. Eine Wohnungslosigkeit liegt vor, wenn Personen über keinen eigenen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügen. Dazu gehören u.a. Personen in z. B. Behelfs- und Notunterkünften der öffentlichen Hand oder Übergangsheimen der freien Träger der Wohnungslosenhilfe oder die vorübergehend bei Freunden, Bekannten und Verwandten untergekommen sind. Asylsuchende und Personen in Unterkünften für Spätaussiedler werden in einzelnen kommunalen Datenzusammenstellungen unterschiedlich erfasst. 2. Gibt es bei der Verteilung der Wohnungslosen einen Stadt-Land-Gegensatz, und wenn ja, wie sieht dieser aus? Dazu sind keine repräsentativen Daten für Bayern verfügbar. Allerdings deuten u. a. Sozialdaten (z. B. Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung, Arbeitslosenquoten, Verschuldungsquoten, Mietpreisniveaus, Zuwanderung) darauf hin, dass Wohnungslosigkeit besonders Ballungsräume betrifft. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.03.2014 17/890 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/890 3. Wie hoch ist der Anteil der Jugendlichen unter 21 Jahren innerhalb der Wohnungslosen? Vgl. dazu Antwort zu Frage 1. 4. Warum ist die Zahl der Obdachlosen in den letzten Jahren gestiegen, obwohl die wirtschaftliche Lage gut ist? Ob – und wenn ja, um wie viel – die Zahl der Obdachlosen bzw. Wohnungslosen in den letzten Jahren in Bayern gestiegen ist, ist nicht bekannt, da es dazu keine repräsentative bayernweite Statistik gibt. 5. Was sind die Ursachen für die Obdachlosigkeit in Bayern? Die Ursachen für Obdachlosigkeit bzw. Wohnungslosigkeit in Bayern sind in ihrer konkreten Struktur und dem Zusammenwirken der Faktoren für Bayern nicht differenziert bekannt , wissenschaftliche biografische Ursache-Wirkungsanalysen nach hiesiger Kenntnis auch nicht für Deutschland verfügbar. Bundesweit häufig genannte – zumeist kombiniert auftretende – Ursachen für Wohnungslosigkeit sind: keine oder geringe Erwerbseinkommen und ein daraus resultierender Wohnungsverlust, Arbeitslosigkeit, Scheidung vom Ehepartner oder Tod des Partners, Krankheit (auch psychische Störungen, Suchtverhalten), Gefängnisaufenthalt und Probleme bei der Resozialisierung nach der Freilassung , Armutszuwanderung und Flucht vor regionalen Konflikten, Flucht vor ständigen Konflikten mit anderen Familienmitgliedern , Flucht aus Heimen (auch Obdachlosenheimen ). Hinsichtlich des von der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. geschätzten Anstieges der Wohnungslosigkeit weisen verschiedene Analysen darauf hin, dass die Ursachen dafür in mehreren Bereichen zu sehen sind, so z. B. bei – dem anhaltenden Zugang großer Haushalte bei der Übernahme bleibeberechtigter Flüchtlinge und einem verstärkten Zuzug insbesondere osteuropäischer EUBürgerinnen und Bürger, – einer geringen Anzahl fertiggestellter neuer Wohnungen bei gestiegener Bevölkerungszahl in Bayern, insbesondere in Ballungsgebieten, – einem vermehrten Zugang einkommensschwacher Haushalte in Relation zu den steigenden und besonders in Ballungsgebieten hohen Mietpreisen. 6. Wie viele Schlafstätten gibt es für Obdachlose in Bayern (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) und wie werden diese finanziert? Da es sich bei der Obdachlosenunterbringung grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme handelt, verändert sich die Anzahl der bestehenden Unterkunftsmöglichkeiten kontinuierlich. Die Zahl der Obdachlosenunterkünfte in Bayern insgesamt wird von keiner Statistik erfasst. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Belange Wohnungsloser oder von Wohnungslosigkeit betroffener Menschen liegt bei den Kommunen (vgl. §§ 67 ff. SGB XII). Die Gemeinden sind Sicherheitsbehörden nach Art. 6 des Landesstraf - und Verordnungsgesetzes – LStVG. Als solchen obliegt es ihnen, die Gefahren für die Betroffenen, die insbesondere mit Obdachlosigkeit im Winter einhergehen, abzuwehren . Hierzu wird im Regelfall die Zurverfügungstellung einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft geeignet sein. Die Vorhaltung solcher Einrichtungen gehört zu den Aufgaben der Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 GO. Sollte eine Ge- meinde keine oder zu wenige Notunterkünfte zur Verfügung haben, so muss sie anderweitige Maßnahmen treffen. Hierzu kommt insbesondere die Anmietung von privaten Räumen (etwa in Pensionen) in Betracht oder auch die kurzfristige „Umnutzung“ sonst anderweitig genutzter Räume, die der gemeindlichen Verfügungsgewalt unterliegen. Auf welche Weise eine Gemeinde die in ihrem Zuständigkeitsbereich eingetretene Obdachlosigkeit beseitigt, liegt in ihrer Verantwortung und ihrem Ermessen. In jedem Fall ist sie aber verpflichtet, Gefahren, die Obdachlosen, insbesondere im Winter, drohen, durch die Zuweisung geeigneter Unterkünfte abzuwehren. Die Koordinierungsstellen Wohnungslosenhilfe Nord- und Südbayern haben hierzu Folgendes mitgeteilt: Für die Unterbringung wohnungsloser Menschen werden von den bayerischen Kommunen unterschiedliche Unterkunftsarten vorgehalten. So gibt es zum einen als Notversorgung reine Übernachtungsangebote für wohnungslose Menschen (Notunterkünfte, Sammelunterkünfte), die teilweise auch nicht rund um die Uhr nutzbar und/oder saisonal befristet sind (Winternotprogramme), zum anderen, als Kern der ordnungsrechtlichen Unterbringung als gesetzliche Verpflichtung der Kommunen, die Unterbringung in gemeindeeigene Räume oder in eine kommunale Obdachlosenunterkunft . Hier wird auch unterschieden zwischen der Unterbringung von alleinstehenden Wohnungslosen und Familien und anderen Mehrpersonenhaushalten, die in der Regel in abgeschlossenen Wohneinheiten untergebracht werden. Im Bedarfsfall – in kleineren Gemeinden ist dies eher der Regelfall – werden Zimmer in Pensionen und Gasthäusern angemietet. Die Finanzierung dieser Unterkünfte erfolgt maßgeblich über die Kommunen. Obwohl Wohnungslose für die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften auf Basis entsprechender Gebührensatzungen zur Gebührenzahlung verpflichtet werden können, lassen sich diese Einrichtungen nicht kostendeckend betreiben. 7. In welcher Höhe erhalten Obdachlose finanzielle Mittel (z. B. Hartz IV), um den Lebensunterhalt zu bestreiten , und wer finanziert dies (Bund, Land, Kommune)? Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Altersgrenze noch nicht überschritten haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Auch erwerbsfähige Obdachlose können bei Vorliegen der Voraussetzungen alle in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Nicht notwendig ist das Vorhandensein einer Wohnung. (Umherziehende ) Obdachlose haben damit unter Umständen zwar keinen gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort, aber dennoch den für eine SGB-II-Leistungsgewährung erforderlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Zudem wird man in der Regel auch vom Vorliegen der Erwerbsfähigkeit ausgehen können, z. B. selbst dann, wenn Alkoholsucht und fehlende Vermittlungsfähigkeit vorliegen. Die Leistungen umfassen grundsätzlich den Regelbedarf , Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und Bildungs- und Teilhabeleistungen. Der Regelbedarf beträgt seit dem 1. Januar 2014 z. B. für alleinstehende oder alleinerziehende Personen monatlich 391 Euro. Drucksache 17/890 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Daneben können Mehrbedarfe beispielsweise für Alleinerziehende oder für kostenaufwendige Ernährung abgedeckt werden. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung werden die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind; bei Obdachlosen, die auf der Straße leben, fallen laufende Unterkunfts- und Heizkosten nicht an. Es können aber z. B. auch gelegentlich anfallende Kosten der Übernachtung in einer Obdachlosenunterkunft übernommen werden. Die Finanzierung der Leistungen nach dem SGB II erfolgt durch den Bund und die Kommunen. Der Regel- und die Mehrbedarfe werden in vollem Umfang vom Bund getragen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden von den Kommunen übernommen , der Bund erstattet hierfür dem Land rd. ein Drittel der Unterkunfts- und Heizkosten (2012: 35,8 %, 2013: 33,4 %). Das Land gibt die Erstattung des Bundes direkt an die Kommunen weiter (Durchlaufposten). Bei Nichtvorliegen entsprechender Erwerbsfähigkeit sind Leistungen im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung möglich. Bei allen Leistungen ist die Höhe des Regelbedarfs/Regelsatzes zur Sicherung des Lebensunterhaltes gleich. Derzeit beträgt diese monatlich 391 Euro. Kostenträger bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die Kommunen. Sollte es sich bei dem Obdachlosen um einen behinderten Menschen handeln, sind unter Umständen im Rahmen des SGB XII noch Leistungen der Eingliederungshilfe möglich . Kostenträger für diese Leistungen sind die Kommunen. 8. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren, und wie viele finanzielle Mittel stellt die Staatsregierung zur Bekämpfung der Wohnungslosigkeit bereit? Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Belange Wohnungsloser oder von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen liegt bei den Kommunen. Das Sozialministerium unterstützt sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe. Im Sozialministerium stehen 0,43 Mio. € an Haushaltsmitteln für diesen Politikbereich zur Verfügung. Das Sozialministerium bezuschusst damit zum einen die Koordinierungsstellen Wohnungslosenhilfe Südbayern und Nordbayern (in München und Nürnberg), deren Aufgaben u. a. die Beratung zum Auf- und Ausbau von ambulanten Beratungsstellen in den Kommunen ist sowie die Unterstützung und Sicherstellung der Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen und Einrichtungen insbesondere auf überörtlicher Ebene. Sie sind auch Ansprechpartner der Bezirke für Fragen aus dem Bereich der stationären Hilfen für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten. Mit den genannten Mitteln werden aber auch weitere Beratungs - und Präventionsangebote gefördert. Insbesondere wird das Augenmerk dabei aktuell auch auf die Prävention von Wohnungslosigkeit gerichtet; so wird zum Beispiel ein entsprechendes neues Modellprojekt in Bayreuth unterstützt , bei dem junge Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen betreut und beraten werden. Das Sozialministerium ist auch in der Zusammenarbeit im Fachausschuss Wohnungslosenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern weiter darum bemüht, die Situation Wohnungsloser oder von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen zu verbessern . Um Menschen in sozialen Notlagen besser unter die Arme greifen zu können, streben öffentliche und freie Wohlfahrtspflege gemeinsam den Aufbau eines flächendeckenden Netzes von Unterstützungs- und Hilfeangeboten an. Dabei soll ganz gezielt auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen eingegangen werden. Vorrangiges Ziel ist es, die Betroffenen bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen und zu einem eigenständigen Leben zu motivieren. Die Ursachen für Wohnungslosigkeit oder sog. prekäre Wohnverhältnisse sind nicht eindeutig und generalisierend zu bestimmen. Sie liegen in aller Regel in den persönlichen Verhältnissen und/oder individueller Verantwortlichkeit der Betroffenen begründet. So stehen prekäre Wohnverhältnisse nicht selten am Ende einer durch Erwerbslosigkeit, Verschuldung, Krankheit, zerrütteten Familienverhältnissen u. Ä. ausgelösten, mitunter mehrjährigen Entwicklung. Dementsprechend greift der Versuch, einen monokausalen Zusammenhang zwischen (gesamt-)wirtschaftlicher Entwicklung und der Entwicklung der Zahl von Menschen in prekären Wohnverhältnissen herzustellen, zu kurz. Haushalte in prekären Wohnverhältnissen, die willens und in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen, unterstützt der Staat unter anderem durch die soziale Wohnraumförderung. Anders als andere Länder hält Bayern die Mittel hierfür auf hohem Stand. Für 2014 hat der Ministerrat beschlossen, die Haushaltsansätze für die Wohnraumförderung um 50 Mio. € auf 210 Mio. € zu erhöhen. Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers stehen damit zusammen mit den Bundesmitteln heuer 260 Mio. € zur Verfügung. Mit diesem Mittelansatz können insgesamt etwa 5.000 Wohnungen gefördert werden.