Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 30.09.2015 Schadenersatz aufgrund gesetzlicher Kita-Platz-Garantie Nach einem Urteil des OLG Dresden haben Eltern keinen Anspruch auf Schadenersatz für Verdienstausfälle, wenn ihnen die Kommune trotz gesetzlicher Kita-Platz-Garantie keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen kann. Ich frage die Staatsregierung: 1. Welche finanziellen oder dinglichen Ansprüche ergeben sich nach Auffassung der Staatsregierung auf der Grundlage des Gesetzes für Eltern an die Kommune, wenn diese keinen Kita-Platz zur Verfügung stellen kann? 2. Wenn sich keine Ansprüche aufgrund des Gesetzes ergeben , welche Möglichkeiten haben Eltern zur Durchsetzung ihrer Kita-Platz-Garantie? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 27.10.2015 Zu 1.: Gemäß § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Einschulung Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in einer Kindertagespflege. Kommt der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) diesem Anspruch nicht nach, kommt eine Erstattung der erforderlichen Aufwendungen für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Eine analoge Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII im Bereich der Kinderbetreuung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann also nur entstehen, wenn die Eltern den Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz ausdrücklich und erfolglos gegenüber dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt geltend machen. Die Frage nach der Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen (Ersatz der Mehrkosten) ist streitig und derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (1. Instanz Urteil des VG München vom 11. März 2015, Az. M 18 K 14.704; VGH, Az. 12 BV 15.1476). Zu 2.: Wenn Eltern den Anspruch auf Einräumung eines Kita-Platzes durchsetzen wollen, haben sie die Möglichkeit, für ihr Kind als gesetzlicher Vertreter den Rechtsweg zu bestreiten und Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Beklagter wäre der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur allgemein die Zuweisung eines zumutbaren, bedarfsgerechten Betreuungsplatzes und nicht in einer ganz bestimmten Kindertageseinrichtung gerichtlich eingefordert werden kann. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII umfasst, dass die Kindertageseinrichtung für das Kind und die Eltern in zumutbarer Weise, insbesondere in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 10.12.2015 17/8903 Bayerischer Landtag