Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER vom 16.09.2015 Prüfung zum Hundetrainer durch den Freistaat Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wieso werden in anderen Bundesländern Hundetrainerausbildungen mehrerer bayerischen Institute (Institut Feltmann-v.-Schroeder/Bayreuth, Petra Führmann und Iris Franzke GbR/Aschaffenburg, animal learn/ Bernau) anerkannt – in Bayern aber diese bayerischen Hundetrainerausbildungen nicht anerkannt? a) Wieso werden generell langjährig erfolgreiche Hundetrainerausbildungen aus ganz Deutschland nicht anerkannt ? b) Verleiht man den einschlägigen Zertifizierungen nicht den Status einer staatlichen Anerkennung, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, nachdem in Bayern nur die Zertifizierungen der Tierärztekammern sowie die Ausbildung der IHK Potsdam/Berufsverband der Hundeerzieher/-innen und Verhaltensberater/-innen e.V. (BHV) anerkannt werden? 2. Warum muss bei der Überprüfung der Hundetrainer ein externer Sachverständiger statt eines beamteten Tierarztes hinzugezogen werden? a) Wie viele der externen Sachverständigen kommen aus dem Bereich der Tiermedizin und wie viele Sachverständige kommen aus anderen beruflichen Bereichen (bitte aufgegliedert nach Beruf/Tätigkeit)? b) Wenn nur externe Sachverständige aus dem Bereich der Tiermedizin aufgrund des 2-Tage-Seminares zugelassen wurden, warum wurde dieses Seminar nicht auch für andere Personenkreise, wie z. B. öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für das Hundewesen , abgehalten? 3. Warum dürfen Prüfer, welche die Sachkundeprüfung abnehmen, Vorbereitungskurse für Hundetrainer abhalten , obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese dann die Sachkundeprüfung für die an den Vorbereitungskursen teilnehmenden Hundetrainer abnehmen ? 4. Warum wird die Zertifizierung der IHK Potsdam/BHV zum Hundetrainer im Freistaat Bayern anerkannt, obwohl bei dieser kein beamteter Tierarzt oder externer Sachverständiger anwesend ist? 5. Wieso werden Hundetrainer, welche nur einen Teil der verschiedenen Sparten und Ausbildungsrichtungen anbieten, auch in der vereinheitlicht Prüfung nach den Vorgaben der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) geprüft? 6. Wodurch wird sichergestellt, dass die Prüfer/Sachverständigen das entsprechende Fachwissen in allen Sparten der Beschäftigung mit dem Hund haben? 7. Warum wird eine aufwendige Prüfung zum Hundetrainer vollzogen, obwohl durch den Bundesgesetzgeber nur ein Mindestmaß an Sachkunde gefordert ist? a) Wieso gibt es keine weniger aufwendige Prüfung zum Hundetrainer für langjährig bestehende, erfolgreich und unbeanstandet arbeitende Hundeschulen? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 05.11.2015 1. Wieso werden in anderen Bundesländern Hundetrainerausbildungen mehrerer bayerischen Institute (Institut Feltmann-v.-Schroeder/Bayreuth, Petra Führmann und Iris Franzke GbR/Aschaffenburg, animal learn/Bernau) anerkannt – in Bayern aber diese bayerischen Hundetrainerausbildungen nicht anerkannt? Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes begründet keine Verpflichtung zur Gleichwertigkeitsanerkennung. Die Länder haben in der Arbeitsgruppe Tierschutz beschlossen, generell keine Gleichwertigkeitsanerkennungen im Bereich der Hundetrainerausbildungen auszusprechen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Hundetrainerzertifizierungen der Tierärztekammern Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Ausbildung „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK/BHV“ des Berufsverbands der Hundeerzieher/-innen und Verhaltensberater/-innen e.V. und der IHK Potsdam. Dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ist nicht bekannt, auf welcher Grundlage andere Länder eine Anerkennung in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen. a) Wieso werden generell langjährig erfolgreiche Hundetrainerausbildungen aus ganz Deutschland nicht anerkannt? Wenn der Bundesgesetzgeber einen Bestandsschutz für bereits tätige Hundetrainer beabsichtigt hätte, hätte er das ausdrücklich im Tierschutzgesetz vorgesehen, wie es in Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.12.2015 17/8925 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8925 anderen tierschutzrechtlichen Rechtsetzungsverfahren der Fall ist. Darüber hinaus garantiert eine langjährige Tätigkeit nicht automatisch, dass die betreffende Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. b) Verleiht man den einschlägigen Zertifizierungen nicht den Status einer staatlichen Anerkennung, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, nachdem in Bayern nur die Zertifizierungen der Tierärztekammern sowie die Ausbildung der IHK Potsdam/Berufsverband der Hundeerzieher/-innen und Verhaltensberater /-innen e.V. (BHV) anerkannt werden? Aus Ziffer 12.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes folgt, dass die obersten Landesbehörden Sachkundeprüfungen eines Verbands als mit dem Fachgespräch gleichwertig ansehen können . Die Länder haben sich, wie oben bereits dargestellt, in der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) darauf geeinigt, die oben genannten Zertifizierungen/Ausbildungen als gleichwertig anzuerkennen. 2. Warum muss bei der Überprüfung der Hundetrainer ein externer Sachverständiger statt eines beamteten Tierarztes hinzugezogen werden? Das tierärztliche Studium umfasst zwar das Fach Verhaltenskunde , aber profunde Kenntnisse über das Lernverhalten und die Ausbildung des Hundes und seines Besitzers einschließlich der Korrekturmethoden bei Verhaltensstörungen werden in der Regel nur in langjähriger Beschäftigung mit der Materie und wissenschaftlich fundierter Fortbildung erworben. Daher werden den Amtstierärzten in Bayern bei der praktischen Überprüfung der Sachkunde der Hundetrainer entsprechend qualifizierte externe Sachverständige zur Seite gestellt. Damit ist gleichzeitig das Vier-Augen-Prinzip bei der Überprüfung gewährleistet. a) Wie viele der externen Sachverständigen kommen aus dem Bereich der Tiermedizin und wie viele Sachverständige kommen aus anderen beruflichen Bereichen (bitte aufgegliedert nach Beruf/ Tätigkeit)? Da bei den Fachtierärzten für Verhaltenskunde und bei den Tierärzten mit Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie die in der Antwort zu Frage 2 erläuterten Voraussetzungen ohne Einschränkung gegeben sind, wurde zunächst nur diese Berufsgruppe angesprochen. Mittlerweile können die Veterinärämter auch andere Personen als externe Sachverständige heranziehen, sofern sie fachlich ausreichend qualifiziert sind. b) Wenn nur externe Sachverständige aus dem Bereich der Tiermedizin aufgrund des 2-Tage-Seminares zugelassen wurden, warum wurde dieses Seminar nicht auch für andere Personenkreise, wie z. B. öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für das Hundewesen, abgehalten? Siehe Antwort zu Frage 2 a. 3. Warum dürfen Prüfer, welche die Sachkundeprüfung abnehmen, Vorbereitungskurse für Hundetrainer abhalten, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese dann die Sachkundeprüfung für die an den Vorbereitungskursen teilnehmenden Hundetrainer abnehmen? Vorbereitungskurse für das Fachgespräch bei der Kreisverwaltungsbehörde stellen ein behördenunabhängiges Angebot für interessierte Hundetrainer dar, die jedem zugänglich sind. Die Kreisverwaltungsbehörden sind angehalten, bei der Auswahl der externen Sachverständigen darauf zu achten , dass Interessenkollisionen ausgeschlossen werden. 4. Warum wird die Zertifizierung der IHK Potsdam/ BHV zum Hundetrainer im Freistaat Bayern anerkannt , obwohl bei dieser kein beamteter Tierarzt oder externer Sachverständiger anwesend ist? Die in der Ausbildung (der IHK Potsdam/BHV) vermittelte Sachkunde wird bundesweit anerkannt, weil ein sachkundiger Behördenmitarbeiter bei der Abnahme der Prüfung beteiligt ist. 5. Wieso werden Hundetrainer, welche nur einen Teil der verschiedenen Sparten und Ausbildungsrichtungen anbieten, auch in der vereinheitlicht Prüfung nach den Vorgaben der Ludwig-Maximilians- Universität (LMU) geprüft? Die Kreisverwaltungsbehörden können den Umfang und die Dauer des Fachgesprächs verkürzen, wenn der Hundetrainer nachvollziehbar nur einzelne Ausbildungsrichtungen anbietet. 6. Wodurch wird sichergestellt, dass die Prüfer/Sachverständigen das entsprechende Fachwissen in allen Sparten der Beschäftigung mit dem Hund haben ? Siehe Antwort zu Frage 2 a. 7. Warum wird eine aufwendige Prüfung zum Hundetrainer vollzogen, obwohl durch den Bundesgesetzgeber nur ein Mindestmaß an Sachkunde gefordert ist? Das in der Gesetzesbegründung geforderte „Mindestmaß an Sachkunde“ wird durch die für alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz geltenden Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz konkretisiert. Die unsachgemäße Ausbildung von Hunden oder die unsachgemäße Anleitung der Ausbildung von Hunden kann zu erheblichen Tierschutzproblemen führen. Angesichts des Staatsziels Tierschutz müssen die Behörden sicherstellen, dass nur ausreichend sachkundige Personen als gewerbsmäßige Hundetrainer arbeiten. Daher hat auch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einen umfassenden Themenkatalog erarbeitet, der bei den Fachgesprächen mit den Hundetrainern herangezogen wird. a) Wieso gibt es keine weniger aufwendige Prüfung zum Hundetrainer für langjährig bestehende, erfolgreich und unbeanstandet arbeitende Hundeschulen ? Die Behörden können bei ihnen langjährig als geeignet bekannten und unbeanstandet arbeitenden Hundetrainern von einem Fachgespräch absehen.