Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ruth Müller SPD vom 14.08.2015 Tages- bzw. Nachtpflege in Bayern 2015 Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Einrichtungen der Tages- bzw. Nachtpflege gibt es derzeit in Bayern (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken , Landkreisen und kreisfreien Städten)? 2. Gibt es einen angewandten Schlüssel für die Zahl der Tages- bzw. Nachtpflegeplätze im Verhältnis zur Bevölkerungszahl ? a) Wenn ja, wo wird die gewünschte Anzahl von Tagesbzw . Nachtpflegeplätzen erreicht (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? b) Wenn nein, wie würde die Staatsregierung einen entsprechenden Wert beziffern, um den Bedarf zu decken ? 3. Was unternimmt die Staatsregierung, um im Sinne der gleichwertigen Lebensbedingungen die nötigen Tages- bzw. Nachtpflegeplätze in Bayern zu gewährleisten ? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 10.11.2015 1. Wie viele Einrichtungen der Tages- bzw. Nachtpflege gibt es derzeit in Bayern (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? In Bayern bestehen (zum Stichtag 21. September 2015) 307 eigenständig betriebene Tagespflegeeinrichtungen sowie zwei eigenständig betriebene Nachtpflegeeinrichtungen, die mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Erbringung von Leistungen der teilstationären Pflege zugelassen sind. Die zahlenmäßige Aufteilung nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten ist den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. In nicht aufgeführten Landkreisen und kreisfreien Städten bestanden zum Stichtag keine zugelassenen eigenständig betriebenen teilstationären Pflegeeinrichtungen . Ergänzend enthalten die Übersichten die Anzahl der je Regierungsbezirk zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen mit sogenannter eingestreuter, d. h. situativ belegbarer Tagespflege. Die aufgeführten 419 Einrichtungen halten durchschnittlich zwischen vier und fünf eingestreute Tagespflegeplätze in der vollstationären Pflege vor. Tabellen: Anzahl zugelassener teilstationärer Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege – TP und NP) in Bayern mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI sowie eingestreute Tagespflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen in Bayern – Stand 21.09.2015 Oberbayern; Landkreise/Städte TP NP TP und NP eingestreute TP Altötting 3 0 3 Bad Reichenhall 1 0 1 Berchtesgadener Land 2 0 2 Dachau 1 0 1 Ebersberg 1 0 1 Eichstätt 5 0 5 Landkreis Eichstätt 1 0 1 Erding 4 0 4 Freising 3 0 3 Fürstenfeldbruck 7 0 7 Garmisch-Partenkirchen 2 0 2 Ingolstadt 3 0 3 Landsberg am Lech 4 0 4 München 23 0 23 Landkreis München 1 0 1 Neuburg-Schrobenhausen 2 0 2 Pfaffenhofen an der Ilm 30 3 Rosenheim 3 0 3 Starnberg 4 0 4 Weilheim-Schongau 4 0 4 Oberbayern gesamt 77 0 77 119 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 16.12.2015 17/8944 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/8944 Niederbayern; Landkreise/Städte TP NP TP und NP eingestreute TP Deggendorf 2 0 2 Dingolfing-Landau 4 0 4 Landshut 5 0 5 Passau 7 0 7 Regen 3 0 3 Rottal-Inn 2 0 2 Straubing 1 0 1 Straubing-Bogen 3 0 3 Niederbayern gesamt 27 0 27 52 Schwaben; Landkreise/Städte TP NP TP und NP eingestreute TP Aichach-Friedberg 3 0 3 Augsburg 19 0 19 Landkreis Augsburger Land 2 0 2 Donau-Ries 3 0 3 Donauwörth 1 1 2 Füssen 1 0 1 Günzburg 4 0 4 Kaufbeuren 3 0 3 Kempten 1 0 1 Lindau 3 0 3 Marktoberdorf 1 0 1 Memmingen 1 0 1 Neu-Ulm 2 0 2 Oberallgäu 6 0 6 Ostallgäu 2 0 2 Unterallgäu 4 0 4 Schwaben gesamt 56 1 57 41 Oberpfalz; Landkreise/Städte TP NP TP und NP eingestreute TP Amberg 1 0 1 Cham 5 1 6 Neumarkt in der Oberpfalz 4 0 4 Neustadt an der Waldnaab 3 0 3 Regensburg 6 0 6 Weiden 1 0 1 Oberpfalz gesamt 20 1 21 65 Mittelfranken; Landkreise/Städte TP NP TP und NP eingestreute TP Ansbach 5 0 5 Erlangen 2 0 2 Erlangen-Höchstadt 3 0 3 Fürth 2 0 2 Neustadt a. d. Aisch/Bad Windsheim 4 0 4 Neustadt/Aisch 1 0 1 Nürnberg 9 0 9 Nürnberger Land 5 0 5 Roth 3 0 3 Schwabach 1 0 1 Weißenburg-Gunzenhausen 1 0 1 Mittelfranken gesamt 36 0 36 47 Oberfranken; Landkreise/Städte TP NP TP und NP eingestreute TP Bamberg 9 0 9 Bayreuth 9 0 9 Landkreis Bayreuth 1 0 1 Coburg 3 0 3 Forchheim 7 0 7 Hof 2 0 2 Kronach 2 0 2 Kulmbach 2 0 2 Lichtenfels 1 0 1 Wunsiedel 2 0 2 Oberfranken gesamt 38 0 38 51 Unterfranken; Landkreise/Städte TP NP TP und NP eingestreute TP Aschaffenburg 12 0 12 Bad Kissingen 7 0 7 Landkreis Bad Kissingen 1 0 1 Haßberge 3 0 3 Kitzingen 1 0 1 Main-Spessart 1 0 1 Miltenberg 7 0 7 Rhön-Grabfeld 2 0 2 Schweinfurt 5 0 5 Würzburg 14 0 14 Unterfranken gesamt 53 0 53 44 Bayern insgesamt 307 2 309 419 2. Gibt es einen angewandten Schlüssel für die Zahl der Tages- bzw. Nachtpflegeplätze im Verhältnis zur Bevölkerungszahl? a) Wenn ja, wo wird die gewünschte Anzahl von Tages- bzw. Nachtpflegeplätzen erreicht (aufgeschlüsselt nach Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten)? b) Wenn nein, wie würde die Staatsregierung einen entsprechenden Wert beziffern, um den Bedarf zu decken? Die Antworten zu den Teilfragen 2 a und 2 b sind im Gesamtzusammenhang mit der Frage 2 zu sehen. Aus diesem Grund werden die Antworten in nachstehender Darstellung zusammengefasst. Laut dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze haben die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden als zuständige Aufgabenträger die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass bedarfsgerechte teilstationäre Pflegeeinrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird in den einschlägigen Bestimmungen kein Schlüssel im Sinne der Fragestellung vorgegeben. Unabhängig davon erachtet die Staatsregierung eine Vorgabe eines verbindlich anzuwendenden Schlüssels im Verhältnis zur Bevölkerungszahl nicht als zielführendes Instrumentarium , um eine geeignete Anzahl an Tages- und Nachtpflegeplätzen für eine jeweilige Region festzustellen. Eine Bedarfsermittlung rein nach der Bevölkerungszahl würde nicht zu aussagekräftigen regionalen Analysen führen und würde für Kommunen einen sozialplanerischen Rückschritt bedeuten. Ausgehend von den spezifischen soziostrukturellen Gegebenheiten einzelner Landkreise erachtet es die Staatsregierung vielmehr erfolgversprechender, regionale Pflegebedarfe individuell und in kommunaler Verant- Drucksache 17/8944 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 wortung mittels Analyseinstrumenten zu ermitteln. Welche Kriterien und Zeiträume die Kommunen in diesem Kontext zur Anwendung bringen, liegt ebenfalls in deren Verantwortung . Erkenntnisse über die Bedarfsdeckung liegen der Staatsregierung nicht vor. 3. Was unternimmt die Staatsregierung, um im Sinne der gleichwertigen Lebensbedingungen die nötigen Tages- bzw. Nachtpflegeplätze in Bayern zu gewährleisten? Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verzeichnet gegenwärtig ein großes Interesse an der Errichtung von Tagespflegeeinrichtungen. Grund dafür dürften in erster Linie die verbesserten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sein. So stehen der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege und der Anspruch auf ambulante Pflegeleistungen nebeneinander. Die bisherige Anrechnung auf ambulante Pflegesachleistungen oder Pflegegeld findet nicht mehr statt. Dies führt seit Januar 2015 gegenüber den vorherigen Regelungen zu einer deutlichen finanziellen Verbesserung der zu Hause wohnenden Pflegebedürftigen und lässt eine steigende Nachfrage nach teilstationären Pflegeplätzen erwarten . Für Betreiber von eigenständigen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen kann ab dem Jahr 2016 eine Förderung aus Mitteln des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in Betracht kommen. Ziel der Förderung ist die Schaffung spezifischer baulicher Lösungen für Demenzerkrankte. Die gegenwärtig noch in der Abstimmung befindlichen Fördermodalitäten sollen darauf abzielen, diejenigen baulichen Anpassungsmaßnahmen in eigenständig betriebenen Tages - und Nachtpflegeeinrichtungen finanziell zu flankieren, die durch besondere Anforderungen demenzieller Erkrankungen notwendig werden. Dies soll gleichermaßen für bereits bestehende wie für neu zu errichtende Einrichtungen gelten.