Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Güll SPD vom 03.10.2015 Interessenkonflikt eines Mitarbeiters im Ausländeramt am Landratsamt Dachau wegen Geschäftsführernebentätigkeit In der Süddeutschen Zeitung Lokalausgabe für den Landkreis Dachau vom 30. September 2015 wird unter der Überschrift „Problematische Personalie“ über einen möglichen Interessenkonflikt eines Mitarbeiters im Ausländeramt im Landratsamt Dachau berichtet, der in Personalunion Geschäftsführer und Inhaber einer Sicherheitsfirma mit bis zu 90 Mitarbeitern ist und mit dieser Firma im Auftrag des Landratsamts u. a. Asylbewerber-Unterkünfte im Landkreis Dachau bewacht. Der besagte Mitarbeiter des Landratsamts Dachau arbeitet als Sachgebietsleiter in Vollzeit im Ausländeramt. Die Geschäftsführung der Sicherheitsfirma des Landratsamtsmitarbeiters ist eine genehmigte Nebentätigkeit. Laut Homepage des Landratsamts ist der Sachgebietsleiter im Ausländeramt u. a. zuständig für „die ausländerrechtliche Betreuung der zentral bzw. dezentral untergebrachten Asylbewerber im Landkreis sowie die Ausstellung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgestattung bzw. der Duldung, Entgegennahme von Anträgen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und Anträge für das Verlassen der räumlichen Beschränkung“. Der Sachgebietsleiter vollzieht und vollstreckt demnach die Bescheide aus dem Bundesamt für Migration. Verantwortlich für die Genehmigung der Nebentätigkeit und damit für einen möglichen Interessenkonflikt des Mitarbeiters/Geschäftsführers durch die Vermischung von staatlichen Aufgaben und Mitarbeit in einer Asyl- Sicherheitsfirma ist der Landrat in seiner Funktion als Leiter der untersten staatlichen Verwaltungsbehörde. Im Zeitungsbericht wird der Landrat zitiert, die Aufgabenwahrnehmung im Ausländeramt habe „nichts mit seiner Nebentätigkeit“ zu tun. Erschwerend kommt hinzu, dass laut Zeitungsbericht der Mitarbeiter im Ausländeramt „kein Chef im Hintergrund“ sei, vielmehr sei er immer auch selbst in den Flüchtlingsunterkünften dabei. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Sachgebietsleiters in Vollzeit zur Ausübung einer Geschäftsführung einer Sicherheitsfirma mit bis zu 90 Mitarbeitern rechtlich zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass diese Nebentätigkeit wohl vermutlich mehr als ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit benötigen wird, weil die Sicherheitsfirma des Sachgebietsleiters sowohl im Landkreis Dachau als auch in Augsburg und im Landkreis Aichach insgesamt mehrere Flüchtlingsunterkünfte bewacht? b) Wenn ja, kann davon ausgegangen werden, dass diese Nebenbeschäftigung nach Ansicht der Staatsregierung durch Art und Umfang tatsächlich nicht die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten im Hauptamt beeinträchtigt? c) Wie wurde überprüft, ob der Zeitaufwand für die Nebentätigkeit die „Fünftel-Regelung“ nicht übersteigt und die Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit noch den Charakter einer Nebentätigkeit annehmen lassen? 2. a) Ist durch die Nebentätigkeit des Sachgebietsleiters im Ausländeramt ein Interessenkonflikt mit den dienstlichen Aufgaben auszuschließen angesichts der Tatsache , dass der Landratsamtsmitarbeiter in Vollzeit als Betreiber der Sicherheitsfirma D&T Sicherheit und Service gleichzeitig Auftragnehmer seiner eigenen Behörde ist? b) Welche Vorkehrungen trifft das Landratsamt als unterste staatliche Behörde, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die daraus resultieren könnten, dass im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtsmitarbeiter auch die Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen für mögliche ausländische Mitarbeiters seines eigenen Sicherheitsdienstes fallen? 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass der Mitarbeiter des Ausländeramtes im Vollzug ausländerrechtlicher Maßnahmen unter Umständen auch für Personen zuständig ist, die möglicherweise gleichzeitig von seiner Sicherheitsfirma überwacht bzw. betreut werden? b) Durch welche Maßnahmen wird gewährleistet, dass Erkenntnisse und Mitteilungen aus seiner Nebentätigkeit bzw. dem Kreis seiner Firmenmitarbeiter keinen Einfluss auf Entscheidungen bei der Sachbearbeitung in seinem Dienstbereich der Ausländerbehörde haben ? 4. a) Wie ist die Auswahl der Sicherheitsfirma des Sachgebietsleiters im Ausländeramt vonstattengegangen? b) Wurden die vorgeschriebenen Vergaberichtlinien eingehalten und fand ggf. eine ordnungsgemäße Ausschreibung statt? c) Wer im Landratsamt Dachau hatte Einblick auf die abgegebenen Angebote für die Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte ? 5. Ist auszuschließen, dass der Sachgebietsleiter im Ausländeramt und zugleich Firmeninhaber die Angebote von Mitbewerbern vor der Entscheidung zur Kenntnis bekam und damit die Möglichkeit bestanden hätte, sein Angebot nachzubessern? 6. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass eine staatliche Behörde und der sie zu verantwortende Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.12.2015 17/9061 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9061 Landrat alles tun muss, um in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck entstehen zu lassen, die Nebentätigkeit eines Behördenmitarbeiters könnte durch einen Interessenkonflikt gerade in einem so sensiblen Bereich wie der Flüchtlingsunterbringung das Vertrauen in korrektes Verwaltungshandeln beschädigen? 7. a) Gibt es in Bayern vergleichbare Fälle möglicher Interessenkonflikte zwischen Haupt- und Nebentätigkeit im Flüchtlingsbereich oder anderen Bereichen z. B. Bauamt? b) Wenn ja, in welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 09.11.2015 1. a) Ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Sachgebietsleiters in Vollzeit zur Ausübung einer Geschäftsführung einer Sicherheitsfirma mit bis zu 90 Mitarbeitern rechtlich zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass diese Nebentätigkeit wohl vermutlich mehr als ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit benötigen wird, weil die Sicherheitsfirma des Sachgebietsleiters sowohl im Landkreis Dachau als auch in Augsburg und im Landkreis Aichach insgesamt mehrere Flüchtlingsunterkünfte bewacht? Der in der Anfrage genannte Umfang von Nebentätigkeiten von mehr als einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zielt offenbar auf die gesetzliche Regelung in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 BayBG ab. Danach gilt eine zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten von mehr als acht Stunden pro Woche in der Regel als Versagungsgrund, der einer Nebentätigkeitsgenehmigung entgegensteht. Diese sog. Fünftelvermutung gilt jedoch nur für Beamte. Sie ist letztlich Ausfluss aus der besonderen gesetzlichen Verpflichtung, wonach sich speziell Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen müssen (vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG). Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unterliegen demgegenüber keinen entsprechend restriktiven Vorgaben. Bei der Tarifreform im Jahr 2005 wurde deshalb auf die früher in § 11 BAT enthaltene sinngemäße Anwendbarkeitserklärung des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts auf Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern bewusst verzichtet. Stattdessen enthält § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TVöD – VKA) nun eine eigenständige Regelung, die sich an den allgemein arbeitsrechtlich zulässigen Einschränkungen des Nebentätigkeitsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG orientiert. Danach haben Arbeitnehmer Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen ; eine Genehmigungspflicht gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit nur untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Von einer Beeinträchtigung arbeitsvertraglicher Pflichten ist dann auszugehen, wenn der Umfang der Nebentätigkeit den betroffenen Arbeitnehmer so in Anspruch nimmt, dass ein Leistungsabfall zu erwarten ist und der Umfang der Schlechtleistung einen merklichen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe hat. b) Wenn ja, kann davon ausgegangen werden, dass diese Nebenbeschäftigung nach Ansicht der Staatsregierung durch Art und Umfang tatsächlich nicht die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten im Hauptamt beeinträchtigt? In dem der Schriftlichen Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Anstellungskommune versichert, dass der betroffene Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten trotz der Nebentätigkeit stets vollumfänglich und sogar überdurchschnittlich gut erfüllt hat. Eine Beeinträchtigung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Nebentätigkeit ist demnach auszuschließen. c) Wie wurde überprüft, ob der Zeitaufwand für die Nebentätigkeit die „Fünftel-Regelung“ nicht übersteigt und die Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit noch den Charakter einer Nebentätigkeit annehmen lassen? Zur „Fünftel-Regelung“ wird auf die Antwort zu Frage 1 a verwiesen. Diese Ausführungen gelten entsprechend hinsichtlich der Frage, inwieweit die Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit noch den Charakter einer Nebentätigkeit annehmen lassen. § 3 Abs. 3 TVöD – VKA trifft hierzu für Arbeitnehmer keine Regelungen. 2. a) Ist durch die Nebentätigkeit des Sachgebietsleiters im Ausländeramt ein Interessenkonflikt mit den dienstlichen Aufgaben auszuschließen angesichts der Tatsache, dass der Landratsamtsmitarbeiter in Vollzeit als Betreiber der Sicherheitsfirma D&T Sicherheit und Service gleichzeitig Auftragnehmer seiner eigenen Behörde ist? Nach Mitteilung der Anstellungskommune ist mit der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen ausschließlich die Abteilung „Kommunale und soziale Angelegenheiten“ (Abteilung 2) befasst. Der Ausländerbehörde (Sachgebiet 31), die zur Abteilung „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ (Abteilung 3) gehört und in der der Betroffene beschäftigt ist, kommt hier keine Aufgabe zu. Vor allem auch die Frage der Auswahl und des Umfangs der Bewachung von Unterkünften liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Abteilung 2, welche bei Bedarf die örtliche Polizeiinspektion einbindet. Bei den Beauftragungen von Sicherheitsunternehmen für die Not-(Erst-) Aufnahmeeinrichtungen sind Interessenkonflikte schon deshalb ausgeschlossen, weil die dort temporär untergebrachten Asylsuchenden und Flüchtlinge keine Kontakte zum örtlichen Ausländeramt haben, sondern zentral von der Regierung bzw. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausländerrechtlich und verfahrensmäßig betreut werden. Im Übrigen hat die Anstellungskommune des betroffenen Arbeitnehmers versichert, dass – über die gesetzlichen Drucksache 17/9061 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Vorgaben des Ausschlusses Beteiligter aus einem Verwaltungsverfahren gem. Art. 20 BayVwVfG hinaus – der betroffene Arbeitnehmer gesondert angewiesen wurde, keine Entscheidungen zu treffen, die Asylbewerber, welche in den von dem Sicherheitsunternehmen bewachten Unterkünften untergebracht sind, und evtl. ausländische Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens betreffen. b) Welche Vorkehrungen trifft das Landratsamt als unterste staatliche Behörde, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die daraus resultieren könnten, dass im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtsmitarbeiters auch die Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen für mögliche ausländische Mitarbeiter seines eigenen Sicherheitsdienstes fallen? Auf die Antwort zu Frage 2 a wird verwiesen. 3. a) Wie bewertet die Staatsregierung die Tatsache, dass der Mitarbeiter des Ausländeramtes im Vollzug ausländerrechtlicher Maßnahmen unter Umständen auch für Personen zuständig ist, die möglicherweise gleichzeitig von seiner Sicherheitsfirma überwacht bzw. betreut werden? Auf die Antwort zu Frage 2 a wird verwiesen. b) Durch welche Maßnahmen wird gewährleistet, dass Erkenntnisse und Mitteilungen aus seiner Nebentätigkeit bzw. dem Kreis seiner Firmenmitarbeiter keinen Einfluss auf Entscheidungen bei der Sachbearbeitung in seinem Dienstbereich der Ausländerbehörde haben? Auf die Antwort zu Frage 2 a wird verwiesen. 4. a) Wie ist die Auswahl der Sicherheitsfirma des Sachgebietsleiters im Ausländeramt vonstattengegangen ? Nach Auskunft der Anstellungskommune wurde der erste Auftrag an einen Sicherheitsdienst bei der erstmaligen Nutzung der Not-Aufnahmeeinrichtung in Markt Indersdorf durch das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Sachgebiet 30) vergeben. Alle weiteren Aufträge seien durch das Sachgebiet Sozialwesen (Sachgebiet 22) erteilt worden. Die Anstellungskommune hat darauf hingewiesen, dass das Sachgebiet Personenstands- und Ausländerwesen (Sachgebiet 31) hierbei nicht eingebunden und auch nie mit den Auftragsvergaben betraut gewesen sei. Der betroffene Arbeitnehmer habe bei der Vergabe nicht mitgewirkt. b) Wurden die vorgeschriebenen Vergaberichtlinien eingehalten und fand ggf. eine ordnungsgemäße Ausschreibung statt? Die Anstellungskommune teilte mit, dass die Aufträge jeweils nach einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurden. Es seien jeweils drei Angebote eingeholt worden. Den Zuschlag habe jeweils die D & T Sicherheit und Service GmbH als günstigster Anbieter erhalten. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die vorgeschriebenen Fristen eines Ausschreibungsverfahrens nicht eingehalten werden können (§ 3 EG Abs. 4 Buchst. d) VOL/A). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einem Schreiben vom 24.08.2015 darauf hingewiesen , dass aufgrund des plötzlichen Anstiegs der Flüchtlingszahlen die Tatbestandsmerkmale des „unvorhergesehenen Ereignisses“ und der „dringlichen zwingenden Gründe“ im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen derzeit regelmäßig erfüllt sein dürften. Die Anstellungskommune hat plausibel dargestellt, dass der Sicherheitsdienst kurzfristig nicht in einem offenen Verfahren beauftragt werden konnte. c) Wer im Landratsamt Dachau hatte Einblick auf die abgegebenen Angebote für die Bewachung der Flüchtlingsunterkünfte? Auf die Antwort zu Frage 4 a wird verwiesen. 5. Ist auszuschließen, dass der Sachgebietsleiter im Ausländeramt und zugleich Firmeninhaber die Angebote von Mitbewerbern vor der Entscheidung zur Kenntnis bekam und damit die Möglichkeit bestanden hätte, sein Angebot nachzubessern? Nach Auskunft der Anstellungskommune hat ein Informationsaustausch nicht stattgefunden. 6. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass eine staatliche Behörde und der sie zu verantwortende Landrat alles tun muss, um in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck entstehen zu lassen, die Nebentätigkeit eines Behördenmitarbeiters könnte durch einen Interessenkonflikt gerade in einem so sensiblen Bereich wie der Flüchtlingsunterbringung das Vertrauen in korrektes Verwaltungshandeln beschädigen? Die Auffassung wird geteilt. 7. a) Gibt es in Bayern vergleichbare Fälle möglicher Interessenkonflikte zwischen Haupt- und Nebentätigkeit im Flüchtlingsbereich oder anderen Bereichen z. B. Bauamt? Vergleichbare Fälle sind nicht bekannt. b) Wenn ja, in welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten? Entfällt.