Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 16.12.2013 Längerfristige Angestelltenverträge Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist es möglich, dass Lehrkräfte an Grundschulen einen Vertrag von 2 Jahren (Mindestbefristung: 2 Jahre) erhalten ? 2. Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen jeweils erfüllt sein? 3. Nach § 6 der LDO sollen Lehrkräfte eine Klasse grundsätzlich 2 Jahre hintereinander unterrichten (Schuljahr 1 und Schuljahr 2 sowie Schuljahr 3 und Schuljahr 4). Wie stellte sich die diesbezügliche Verteilung in den Schulämtern Miltenberg, Aschaffenburg Stadt und Land sowie Würzburg Land in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 ganz konkret dar bzw. anders gefragt: In welchen 2. Klassen und in welchen 4. Klassen hatten die Schüler in den genannten Schuljahren jeweils die gleiche Lehrkraft und in welchen Klassen nicht? 4. Wie begründet die Staatsregierung in den oben genannten Fällen eine gegebene Abweichung von § 6 LDO? 5. Ist es nach Auffassung der Staatsregierung trotz § 6 LDO auch rechtlich möglich, dass ein Grundschüler von der 1. bis zur 4. Klasse in jedem Schuljahr einen neuen (Klassen -)Lehrer zu „verkraften“ hat? Wenn ja, welche Bedeutung hat dann der § 6 LDO überhaupt noch? 6. Gelten die gleichen rechtlichen Anforderungen auch für Schüler in einer Mittelschule z. B. in den Klassen 5–9? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 25.02.2014 1. Ist es möglich, dass Lehrkräfte an Grundschulen einen Vertrag von 2 Jahren (Mindestbefristung: 2 Jahre ) erhalten? 2. Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen jeweils erfüllt sein? 1. Das Staatsministerium hält Kontinuität in der Klassen- leitung für wünschenswert. Selbst die Vergabe von auf zwei Jahre befristeten Verträgen würde aber nicht in jedem Fall sicherstellen, dass die Lehrkräfte dann auch eine bestimmte Klasse über einen Zweijahresturnus begleiten können. Bedarfe an einer Schule ändern sich alljährlich durch bestimmte Faktoren wie das Ausscheiden von Lehrpersonal oder Änderungen im Teilzeitmaß des vorhandenen Personals. Auf zwei Jahre vergebene Verträge schränken hier eine sich am tatsächlichen Bedarf orientierende flexible Reaktion ein. Zudem kehren im Bereich der Grund- und Mittelschulen jährlich mehrere Hundert Lehrkräfte aus einer Beurlaubung (i. d. R. aus familiären Gründen) in den Dienst zurück, die aufgrund ihrer familiären Situation einen wohnortnahen Einsatz wünschen. Die Verwendungsmöglichkeiten für diese Lehrkräfte würden ebenfalls Einschränkungen erfahren müssen. 2. Auch personalrechtliche Gründe sprechen gegen den Abschluss von Zweijahresverträgen. Im Schulbereich werden Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen aufgrund der hohen Fluktuation nur schuljahresweise bewilligt. Damit besteht ein sachlicher Befristungsgrund für eine mit befristetem Arbeitsvertrag beschäftigte Ersatzkraft ebenfalls nur für das maßgebliche Schuljahr. 3. Aus haushaltstechnischen Gründen könnte eine Vergabe von auf zwei Jahre befristeten Verträgen nur jeweils doppelhaushaltskonform erfolgen, weil die Mittel für befristete Aushilfsverträge dem Willen des Haushaltsgesetzgebers unterliegen. Keinesfalls können daher Zweijahresverträge über die Geltung eines Doppelhaushalts hinaus vergeben werden, deren Fortführung dann nicht gesichert ist. Da jedes Jahr befristete Aushilfsverträge vergeben werden, könnten im zweiten Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts nur einjährige Verträge abgeschlossen werden. Dies würde eine unsachgerechte Ungleichbehandlung der Betroffenen darstellen, da die Vergabe auf ein oder zwei Jahre nur davon abhängig wäre, in welchem Haushaltsjahr die Verträge vergeben werden . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 21.03.2014 17/908 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/908 3. Nach § 6 der LDO sollen Lehrkräfte eine Klasse grundsätzlich 2 Jahre hintereinander unterrichten (Schuljahr 1 und Schuljahr 2 sowie Schuljahr 3 und Schuljahr 4). Wie stellte sich die diesbezügliche Verteilung in den Schulämtern Miltenberg, Aschaffenburg Stadt und Land sowie Würzburg Land in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 ganz konkret dar bzw. anders gefragt: In welchen 2. Klassen und in welchen 4. Klassen hatten die Schüler in den genannten Schuljahren jeweils die gleiche Lehrkraft und in welchen Klassen nicht? Diese Daten werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus und den nachgeordneten Behörden nicht erfasst; sie müssten daher unmittelbar bei den Grundschulen in den angefragten Schulamtsbezirken erhoben werden. Da eine derartige Umfrage mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Schulen verbunden wäre, wird auf ihre Durchführung verzichtet. 4. Wie begründet die Staatsregierung in den oben genannten Fällen eine gegebene Abweichung von § 6 LDO? 5. Ist es nach Auffassung der Staatsregierung trotz § 6 LDO auch rechtlich möglich, dass ein Grundschüler von der 1. bis zur 4. Klasse in jedem Schuljahr einen neuen (Klassen-)Lehrer zu „verkraften“ hat? Wenn ja, welche Bedeutung hat dann der § 6 LDO überhaupt noch? Zur Beantwortung der Fragen wird auf die Antwort des Staatsministeriums auf die Schriftliche Anfrage des Anfragestellers vom 25. März 2013 „Einhaltung rechtlicher Vorgaben beim Lehrerwechsel in der Grundschule“ (Drs. 16/16707) verwiesen. 6. Gelten die gleichen rechtlichen Anforderungen auch für Schüler in einer Mittelschule z. B. in den Klassen 5–9? Auch an Mittelschulen ist der 2-Jahres-Turnus grundsätzlich anzustreben, er ist allerdings im Hinblick auf die Fächerdifferenzierung , insbesondere in den Jahrgangsstufen 7, 8 und 9, nicht immer konsequent durchzuhalten.