Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ulrich Leiner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.10.2015 Umbruch von Dauergrünland in Bayern Seit 06.06.2014 ist der Umbruch von Dauergrünland in Bayern untersagt. Ausnahmen sollen nur dann genehmigt werden, wenn gleichzeitig neues Dauergrünland in gleicher Fläche geschaffen wird. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie teilen sich die gemäß Anfrage zum Plenum Drs. 17/8171 bewilligten 1.064 Anträge auf Umwandlung von Dauergrünland auf die einzelnen Landkreise und Regierungsbezirke auf? 2. Welche Begründungen wurden genannt und wie teilen sie sich auf die Landkreise und Regierungsbezirke auf? 3. In wie vielen Fällen wurde der Umbruch von Dauergrünland genehmigt, ohne dass gleichzeitig neues Dauergrünland geschaffen wurde, und welche Begründungen waren dafür ausschlaggebend? 4. Welcher Zeitraum zwischen Umbruch von Dauergrünland und der Neuanlage von Dauergrünland wird noch als vertretbar eingestuft? 5. Welche Entfernung zwischen der Umbruchsfläche und der Neuanlage von Dauergrünland wird noch als vertretbar eingestuft? 6. Werden auch Neuanlageflächen von Dauergrünland außerhalb des Landkreises oder Bundeslandes akzeptiert? 7. Wird die Anlage von Streuobstwiesen als Neuanlage von Dauergrünland in Bayern von den Landwirtschaftsämtern anerkannt? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12.11.2015 Vorbemerkung: Die Zahlen zur Umwandlung von Dauergrünland sowie die angeführten Begründungen beruhen auf einer Erhebung bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF). Daher beziehen sich die genannten Werte auf die Dienstgebiete der jeweiligen ÄELF. 1. Wie teilen sich die gemäß Anfrage zum Plenum Drs. 17/8171 bewilligten 1.064 Anträge auf Umwandlung von Dauergrünland auf die einzelnen Landkreise und Regierungsbezirke auf? Die Aufteilung nach Dienstgebieten der ÄELF und Regierungsbezirken ist in der Anlage dargestellt. 2. Welche Begründungen wurden genannt und wie teilen sie sich auf die Landkreise und Regierungsbezirke auf? 3. In wie vielen Fällen wurde der Umbruch von Dauergrünland genehmigt, ohne dass gleichzeitig neues Dauergrünland geschaffen wurde, und welche Begründungen waren dafür ausschlaggebend? Die Genehmigung einer Umwandlung von Dauergrünland mit der Auflage zur Neuanlage von Dauergrünland in mindestens gleichem Umfang ist gemäß § 16 Abs. 3 des Direktzahlungen -Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) immer zu erteilen, wenn keine fachrechtlichen Vorschriften oder förderrechtlichen Verpflichtungen einer Umwandlung entgegenstehen. Lediglich in bislang 23 Fällen wurde eine Genehmigung auch ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt. Dabei handelt es sich gemäß § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG in drei Fällen um Dauergrünland, das im Rahmen bestimmter Agrarumweltmaßnahmen entstanden ist, bzw. in 20 Fällen um Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. 4. Welcher Zeitraum zwischen Umbruch von Dauergrünland und der Neuanlage von Dauergrünland wird noch als vertretbar eingestuft? Eine Umwandlung von Dauergrünland darf erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen. Gemäß § 21 Abs. 1 der Direktzahlungen -Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchf V) muss nach erteilter Genehmigung die dafür notwendige Neuanlage des Dauergrünlands spätestens bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Endtermin der Mehrfachantragstellung (i. d. R. 15. Mai) erfolgen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.12.2015 17/9080 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9080 5. Welche Entfernung zwischen der Umbruchsfläche und der Neuanlage von Dauergrünland wird noch als vertretbar eingestuft? 6. Werden auch Neuanlageflächen von Dauergrünland außerhalb des Landkreises oder Bundeslandes akzeptiert ? Die Neuanlage von Dauergrünland muss gemäß § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG auf Flächen innerhalb Bayerns erfolgen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Vorgaben zur zulässigen Entfernung zwischen Umwandlungs- und Neuanlagefläche . 7. Wird die Anlage von Streuobstwiesen als Neuanlage von Dauergrünland in Bayern von den Landwirtschaftsämtern anerkannt? Als Streuobstwiesen gelten Flächen mit Streuobstbäumen, bei denen die Bewirtschaftung und Nutzung des Grünlandaufwuchses im Vordergrund steht. Diese Flächen werden zum Dauergrünland gerechnet und können daher, wenn sie neu angelegt werden, auch als Neuanlage von Dauergrünland anerkannt werden. Dagegen sind Streuobstflächen als Dauerkulturen einzustufen , wenn sie vorrangig der Erzeugung von Obst dienen und nur eine geringfügige landwirtschaftliche Unternutzung, z. B. als Weide erfolgt. Anlage zum LMS vom 12.11.2015 Gz. P2-7000-1/711 Aufteilung der bewilligten Anträge auf Umwandlung von Dauergrünland nach ÄELF und Regierungsbezirken AELF Anzahl Abensberg 6 Amberg 25 Ansbach 58 Augsburg 9 Bad Neustadt an der Saale 16 Bamberg 50 Bayreuth 44 Cham 25 Coburg 25 Deggendorf 3 Ebersberg 23 Erding 22 Fürstenfeldbruck 21 Fürth 6 Holzkirchen 26 Ingolstadt 5 Karlstadt 17 Kaufbeuren 14 Kempten 17 Kitzingen 3 Krumbach 21 Kulmbach 33 Landau 10 Landshut 18 Mindelheim 55 Münchberg 33 Neumarkt 21 Nördlingen 9 Passau 16 Pfaffenhofen 12 Pfarrkirchen 28 Regen 21 Regensburg 19 Rosenheim 51 Roth 38 Schwandorf 32 AELF Anzahl Schweinfurt 17 Straubing 5 Tirschenreuth 38 Töging 19 Traunstein 43 Uffenheim 16 Weiden i. d. Oberpfalz 28 Weilheim 33 Weißenburg 25 Wertingen 3 Würzburg 5 Bayern 1.064 Regierungsbezirk Anzahl Oberbayern 255 Niederbayern 107 Oberpfalz 188 Mittelfranken 143 Oberfranken 185 Unterfranken 58 Schwaben 128 Bayern 1.064