Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 30.09.2015 Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen III Die beiden Anfragen Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen I (Drs. 17/7246) und II (Drs. 17/7886) sind meines Erachtens nach nicht ausreichend beantwortet worden. Aus diesem Grund werde ich mich in dieser Anfrage auch auf die beiden vorherigen Anfragen beziehen , bereits eingereichte aber nicht beantwortete Fragen erneut stellen und bitte um eine adäquate und ausführliche Beantwortung meiner eingereichten Fragen. Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wieso ist der Staatsregierung nicht bekannt, dass eine Auswertung der Inobhutnahmen auf Landkreisebene möglich ist und auch schon angefertigt wurde, nachdem laut Auskunft des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. (UMF) dem statistischen Landesamt Bayern durchaus eine derartige Auswertung vorliegt? 1.2 In Bezug auf Frage 1.1 frage ich die Staatsregierung erneut, wie viele unbegleitete Minderjährige (uM) in den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Jahren 2010 bis 2015 in Obhut genommen wurden? 1.3 Welche anderslautenden Angaben hat das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) für die Jahre 2010 bis 2015 bei der Aufnahme von uM (diese Daten bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 2.1 Warum führt das StMAS eine eigene Erhebung durch, in der die Inobhutnahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erfasst werden? 2.2 Was versteht die Staatsregierung unter Inobhutnahme und wie wird es begründet, dass die StMAS eigene Daten erhebt? 2.3 Wie begründet es die Staatsregierung, dass die Inobhutnahmen in der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik die tatsächliche Zahl der Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland nicht abbildet ? 3. Wie viele unbegleitete Minderjährige sind nach Erkenntnis des StMAS in den Jahren 2010 bis 2015 neu in Bayern angekommen (bitte nach Alter, Geschlecht, Herkunft und Ort der Ankunft aufschlüsseln)? 4.1 Wie viele uM sind in Einrichtungen untergebracht, die keine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII haben, sollte diese Antwort nach wie vor nicht vorliegen, frage ich, warum dies immer noch der Fall ist und wann die Staatsregierung eine Antwort hat? 4.2 Ist die Staatsregierung wirklich der Auffassung, dass alleine die Inobhutnahme den Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt, da dies Jugendliche , die nicht nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen werden, missachtet? 4.3 Wie möchte die Staatsregierung den Rechtsanspruch in § 6 Absatz 2 und 4 SGB VIII, wonach ausländische Kinder und Jugendliche den gleichen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe wie einheimische Kinder und Jugendliche haben, durch- bzw. umsetzen? 5.1 Bezogen auf die Protokollerklärung von Bayern bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2015, welche wie folgt lautet: „Um Fehlanreize und Asylmissbrauch möglichst zu vermeiden, sind entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen sowie im Leistungsgefüge wirksame Änderungen notwendig [...] im Hinblick auf die unbegleiteten Minderjährigen müssen die Jugendhilfestandards überprüft und abgesenkt werden“, frage ich, warum die Staatsregierung in der Protokollerklärung vom 18.06.2015 zu TOP 3 angegeben hat, dass sie die Senkung von Jugendhilfestandards fordert, um Asylmissbrauch zu vermeiden ? 5.2 Zum selben Sachverhalt frage ich, mit welchen Vertretern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einigkeit über die Absenkung der Jugendhilfestandards besteht ? 5.3 Erneut zum selben Sachverhalt frage ich, inwieweit die Staatsregierung die Absenkung der Jugendhilfestandards vornehmen möchte, da die Gewährung von Jugendhilfe durch die kommunalen Jugendämter erfolgt ? 6.1 Kann die Staatsregierung bestätigen, dass die Studie des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Age assessment practice in Europe“) zu dem Ergebnis kommt, dass die u. a. auch in Bayern angewandte Röntgenuntersuchung des Handwurzelknochens bzw. des Schlüsselbeins insofern zu fehleranfällig bzw. zu ungenau ist, da das Skelettwachstum nicht immer mit dem chronologischen Alter übereinstimmt, das Alter bzw. die Reife von Knochen nicht allgemein messbar sind, sondern von genetischen, sozioökonomischen und kulturellen Faktoren abhängt und von einer Fehleranfälligkeit von plus minus zwei Jahren auszugehen ist, und schließlich speziell bei der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins bei Personen unter 20 Jahren keine validen Ergebnisse ermittelt werden können ? 6.2 Teilt die Staatsregierung die Ansicht dieser Studie und möchte dementsprechend handeln? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.01.2016 17/9086 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9086 6.3 Aufgrund welcher Fakten oder empirischen Untersuchungen begründet die Staatsregierung die Nutzung dieser genannten Altersfeststellungsmethode? 7.1 Nachdem der Bayerische Landkreistag in einer Pressemitteilung am 2. Juli 2015 erwähnt hat, dass vorbehaltlich abschließender gesetzlicher Regelungen ab 01.01.2016 „die Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom Freistaat Bayern vollständig übernommen werden, auch wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch Bedarf an Jugendhilfeleistungen haben“, frage ich, wann diese Zusage gegeben wurde ? 7.2 Welche Kostenstellen plant der Freistaat Bayern zukünftig zu übernehmen? 7.3 Wie stellt sich die Staatsregierung die Kostenverteilung ab dem 01.01.2016 für uM und junge Volljährige vor? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 09.11.2015 1.1 Wieso ist der Staatsregierung nicht bekannt, dass eine Auswertung der Inobhutnahmen auf Landkreisebene möglich ist und auch schon angefertigt wurde, nachdem laut Auskunft des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. (UMF) dem statistischen Landesamt Bayern durchaus eine derartige Auswertung vorliegt? Es ist der Staatsregierung nicht bekannt, auf welche Auswertungsmöglichkeit auf Landkreisebene sich der Bundesverband UMF bezieht. Wie schon in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage betreffend Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen II vom 04.08.2015 Drs. 17/7886 zum Ausdruck gebracht, werden Daten zur Inobhutnahme von uM vom Bayerischen Landesamt für Statistik nicht erfasst. Auf ergänzende telefonische Nachfrage beim Bayerischen Landesamt für Statistik erfolgte die Antwort, dass die statistische Erfassung infolge des zum 01.11.2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher durch Bundesvorgaben angepasst wird. Mit der Umsetzung einer entsprechend ausgelegten Datenerfassung ist ab dem Jahr 2017 zu rechnen. 1.2 In Bezug auf Frage 1.1 frage ich die Staatsregierung erneut, wie viele unbegleitete Minderjährige (uM) in den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Jahren 2010 bis 2015 in Obhut genommen wurden? Aus den monatlichen Abfragen des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe kann nur abgeleitet werden , wie viele Inobhutnahmefälle von uM es jeweils zum Stichtag Ende des Monats in der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit der einzelnen Jugendämter gegeben hat. Die Gesamtzahl der Inobhutnahmen einzelner Landkreise von uM im Laufe des Jahres wird damit nicht abgebildet, da die Zahlen nicht additiv fortgeschrieben werden. Vielfach gehen zudem über die bayernweite Verteilung von uM jugendhilferechtliche Zuständigkeiten während des Jahres auf andere Jugendämter über. 1.3 Welche anderslautenden Angaben hat das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) für die Jahre 2010 bis 2015 bei der Aufnahme von uM (diese Daten bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln )? Das StMAS kann, wie schon in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage betreffend Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen II vom 04.08.2015 Drs. 17/7886 ausgeführt, für den Zeitraum 2010–2013 die von den Erstaufnahmeeinrichtungen gemeldeten uM-Zahlen insgesamt benennen. Eine Differenzierung nach Landkreisen und Städten ist nicht möglich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Inobhutnahme bis 2013 in erster Linie durch die Kommunen am Ort der Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgte. Hinsichtlich der Zahlen wird auf o. g. Beantwortung der Schriftlichen Anfrage verwiesen. Für das Jahr 2014 werden im Integrierten Migrantenverwaltungssystem (IMVS) 3.415 Neuzugänge von uM ausgewiesen . Eine Differenzierung nach Landkreisen und Städten ist auch hier nicht möglich. Für das Jahr 2015 sind bis 18.09.2015 im IMVS 9.132 Neuzugänge ausgewiesen. Das StMAS kann auf Grundlage der monatlichen Stichtagserhebungen die jeweils aktuell bestehenden jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten für Inobhutnahme/Clearing der Städte und Landkreise beziffern. Die Zuständigkeiten bedeuten jedoch nicht, dass diese uM auch alle bei dem fallzuständigen Jugendamt untergebracht sind: Stand: 30.09.2015 Zuständigkeit für uM Inobhutnahme/Clearing unter 16-Jährige 16- bis 17-Jährige Regierungsbezirk Oberbayern Stadt Ingolstadt 9 22 Landeshauptstadt München 774 2.457 Stadt Rosenheim 142 498 LKr Altötting 11 42 LKr Bad Tölz-Wolfratshausen 2 2 LKr Berchtesgadener Land 63 80 LKr Dachau 0 3 LKr Ebersberg 2 0 LKr Eichstätt 0 0 LKr Erding 5 22 LKr Freising 1 0 LKr Fürstenfeldbruck 0 93 LKr Garmisch-Partenkirchen 3 4 LKr Landsberg am Lech 5 8 LKr Miesbach 12 27 LKr Mühldorf 12 49 LKr München 19 54 LKr Neuburg-Schrobenhausen 0 1 LKr Pfaffenhofen a. d. Ilm 3 3 LKr Rosenheim 41 84 LKr Starnberg 0 3 LKr Traunstein 23 24 Drucksache 17/9086 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Stand: 30.09.2015 Zuständigkeit für uM Inobhutnahme/Clearing unter 16-Jährige 16- bis 17-Jährige LKr Weilheim-Schongau 7 12 Regierungsbezirk Niederbayern Stadt Landshut 13 33 Stadt Passau 136 292 Stadt Straubing 37 74 LKr Deggendorf 39 59 LKr Dingolfing-Landau 7 4 LKr Freyung-Grafenau 1 3 LKr Kelheim 1 2 LKr Landshut 0 0 LKr Passau 0 145 LKr Regen 0 1 LKr Rottal-Inn 36 27 LKr Straubing-Bogen 2 30 Regierungsbezirk Oberpfalz Stadt Amberg 8 15 Stadt Regensburg 50 126 Stadt Weiden i. d. Opf. 4 20 LKr Amberg-Sulzbach 21 25 LKr Cham 7 7 LKr Neumarkt i. d. Opf. 11 22 LKr Neustadt a. d. Waldnaab 21 51 LKr Regensburg 4 14 LKr Schwandorf 1 2 LKr Tirschenreuth 0 0 Regierungsbezirk Oberfranken Stadt Bamberg 5 5 Stadt Bayreuth 7 27 Stadt Coburg 2 4 Stadt Hof 6 4 LKr Bamberg 0 6 LKr Bayreuth 0 6 LKr Coburg 0 5 LKr Forchheim 0 2 LKr Hof 17 39 LKr Kronach 3 16 LKr Kulmbach 2 4 LKr Lichtenfels 6 7 LKr Wunsiedel 1 44 Regierungsbezirk Mittelfranken Stadt Ansbach 1 1 Stadt Erlangen 2 4 Stadt Fürth 5 6 Stadt Nürnberg 89 158 Stadt Schwabach 1 1 LKr Ansbach 1 2 LKr Erlangen-Höchstadt 0 1 LKr Fürth 31 86 LKr Neustadt-Bad Windsheim 0 0 LKr Nürnberger Land 11 0 LKr Roth 3 6 LKr Weißenburg-Gunzenhausen 1 3 Stand: 30.09.2015 Zuständigkeit für uM Inobhutnahme/Clearing unter 16-Jährige 16- bis 17-Jährige Regierungsbezirk Unterfranken Stadt Aschaffenburg 11 19 Stadt Schweinfurt 13 33 Stadt Würzburg 20 38 LKr Aschaffenburg 0 2 LKr Bad Kissingen 1 3 LKr Haßberge 0 2 LKr Kitzingen 0 3 LKr Main-Spessart 0 0 LKr Miltenberg 1 1 LKr Rhön-Grabfeld 0 0 LKr Schweinfurt 1 5 LKr Würzburg 8 5 Regierungsbezirk Schwaben Stadt Augsburg 96 190 Stadt Kaufbeuren 2 7 Stadt Kempten 5 2 Stadt Memmingen 0 5 LKr Aichach-Friedberg 1 6 LKr Augsburg 1 12 LKr Dillingen 3 11 LKr Donau-Ries 9 20 LKr Günzburg 5 8 LKr Lindau 10 36 LKr Neu-Ulm 20 59 LKr Oberallgäu 13 26 LKr Ostallgäu 2 5 LKr Unterallgäu 6 16 2.1 Warum führt das StMAS eine eigene Erhebung durch, in der die Inobhutnahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erfasst werden? Bayern ist eines der wenigen Länder, das seit Mai 2014 eigene Zahlen erhebt, da die verfügbaren Zahlen der Jugendhilfestatistik als Planungsgrundlage für die aktuelle Situation nicht ausreichend sind. Die Erhebungen des StMAS bilden die Grundlage für die bayernweite Verteilung der uM. Dazu ist es erforderlich, die Belastung der einzelnen Jugendämter durch Erhebung der jeweils aktuellen jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten regelmäßig abzufragen. Dazu gehören auch die Zuständigkeiten für Inobhutnahmen von uM. Es handelt sich hierbei jedoch um eine für die Jugendhilfeplanung zusätzlich erforderliche Stichtagsabfrage und nicht um eine fortgeschriebene Aufaddierung von z. B. im Laufe des Jahres erfolgten Inobhutnahmen. Im Rahmen der bayernweiten Verteilung gehen vielfach Zuständigkeiten vom Aufgriffsjugendamt an ein aufnehmendes Jugendamt nach Abschluss der Inobhutnahme über. 2.2 Was versteht die Staatsregierung unter Inobhutnahme und wie wird es begründet, dass die StMAS eigene Daten erhebt? Mit den Kommunen besteht Einigkeit, dass in der monatlichen Stichtagsabfrage nur die sogenannten „endgültigen Inobhutnahmen“ aufzuführen sind, also alle uM, für die Minderjährigkeit bereits bestätigt wurde. Dies ist zu unterschei- Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9086 den von den „vorläufigen Inobhutnahmen“ oder „Aufgriffen“, bei denen die Minderjährigkeit in nicht unerheblichem Umfang erst noch durch das Jugendamt zu bestätigen oder zu verneinen ist. Die Datenerhebung erfolgt aus den unter Punkt 2.1 dargestellten Gründen. 2.3 Wie begründet es die Staatsregierung, dass die Inobhutnahmen in der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik die tatsächliche Zahl der Inobhutnahmen nach unbegleiteter Einreise aus dem Ausland nicht abbildet? Siehe dazu Antwort auf Frage 1.2. 3. Wie viele unbegleitete Minderjährige sind nach Erkenntnis des StMAS in den Jahren 2010 bis 2015 neu in Bayern angekommen (bitte nach Alter, Geschlecht , Herkunft und Ort der Ankunft aufschlüsseln )? Die Gesamtzahlen bis 2014 wurden bereits in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage betreffend Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen II vom 04.08.2015 Drs. 17/7886 genannt und sind unter Punkt 1.3 erneut aufgeführt sowie durch die aktuellen Zugangszahlen in 2015 ergänzt. Seit 30.03.2015 wird im Datenerfassungssystem IMVS zudem nach den Altersgruppen „unter 16“ und „16–17 Jahre “ unterschieden. In der Zeit von 30.03.2015 bis 18.09.2015 werden für die Altersgruppe „unter 16 Jahre“ 2.578 und für die Altersgruppe „16–17 Jahre“ 5.307 neu ankommende uM in Bayern ausgewiesen. Aktuell kann das Datenerfassungssystem IMVS nun auch nach Herkunftsländern ausgewertet werden. Folgende erste Auswertung für den Monat September liegt vor: Zugang uM nach Nationen vom 01.09.2015 bis 30.09.2015 Herkunftsland Anzahl Alter bis 16 Anzahl Alter von 16 bis unter 18 Anzahl gesamt in % gesamt Afghanistan 355 723 1.078 47,9 Syrien 182 361 543 24,3 Eritrea 39 187 226 10,0 Irak 25 87 112 5,0 Pakistan 12 53 65 2,9 Somalia 16 45 61 2,7 Bangladesch 1 28 29 1,3 Albanien 7 11 18 0,8 Gambia 7 9 16 0,7 Nigeria 5 7 12 0,5 Ghana 2 10 12 0,5 Äthiopien 2 6 8 0,4 Guinea 1 7 8 0,4 Iran 4 4 8 0,4 Staatenlose 2 6 8 0,4 Mali 0 6 6 0,3 Senegal 1 5 6 0,3 Ungeklärte 2 3 5 0,2 Sudan (ohne Südsudan) 0 5 5 0,2 Marokko 1 3 4 0,2 Libyen 0 3 3 0,1 Ägypten 1 2 3 0,1 Herkunftsland Anzahl Alter bis 16 Anzahl Alter von 16 bis unter 18 Anzahl gesamt in % gesamt Angola 2 0 2 0,1 Côte d‘Ivoire (Elfenbeinküste) 0 2 2 0,1 Republik Kosovo 0 2 2 0,1 Algerien 0 1 1 0,0 Benin (Dohomey) 0 1 1 0,0 Malawi 0 1 1 0,0 Sierra Leone 0 1 1 0,0 Tschad 0 1 1 0,0 Jemen 1 0 1 0,0 Indien 0 1 1 0,0 Summe 668 1.581 2.249 100 Darüber hinaus ist eine Aufschlüsselung nach Alter, Geschlecht , Herkunft und Ort der Ankunft nicht möglich. 4.1 Wie viele uM sind in Einrichtungen untergebracht, die keine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII haben , sollte diese Antwort nach wie vor nicht vorliegen , frage ich, warum dies immer noch der Fall ist und wann die Staatsregierung eine Antwort hat? Wir gehen davon aus, dass sich die Anfrage auf die Zahl der uM bezieht, die in sogenannten Not- und Übergangslösungen untergebracht sind. Innerhalb der Not- und Übergangslösungen für uM findet eine relativ hohe Fluktuation statt, da sich die Jugendämter bemühen, vor allem uM mit höherem Betreuungsbedarf jeweils baldmöglichst in geeignete Regeleinrichtungen zu verlegen, und parallel laufend die Verlegung der uM im Rahmen der bayernweiten Verteilung stattfindet. Eine kurzfristige Umfrage bei den Regierungen in der 43. Kalenderwoche ergab, dass sich zu diesem Zeitpunkt ca. 4.600 uM in Not- und Übergangslösungen unter dem Dach der Jugendhilfe befanden. 4.2 Ist die Staatsregierung wirklich der Auffassung, dass alleine die Inobhutnahme den Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention umsetzt, da dies Jugendliche, die nicht nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen werden, missachtet? Die UN-Kinderrechtskonvention wird durch unterschiedliche Instrumente der gesetzlichen Regelungen verwirklicht. Kinder- und Jugendliche, die begleitet nach Deutschland kommen, können und dürfen nicht nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen werden. Sie können auch nicht unabhängig von den sie begleitenden personensorgeberechtigten Bezugspersonen behandelt werden. 4.3 Wie möchte die Staatsregierung den Rechtsanspruch in § 6 Absatz 2 und 4 SGB VIII, wonach ausländische Kinder und Jugendliche den gleichen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe wie einheimische Kinder und Jugendliche haben, durchbzw . umsetzen? Die Kinder- und Jugendhilfe wird im eigenen Wirkungskreis der Kommunen umgesetzt. Die Staatsregierung geht davon aus, dass ausländische Kinder und Jugendliche, die „rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben Drucksache 17/9086 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 (§ 6 SGB VIII)“, die an ihrem individuellen Hilfebedarf ausgerichteten Jugendhilfeleistungen erhalten. 5.1 Bezogen auf die Protokollerklärung von Bayern bei der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2015, welche wie folgt lautet: „Um Fehlanreize und Asylmissbrauch möglichst zu vermeiden, sind entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen sowie im Leistungsgefüge wirksame Änderungen notwendig [...] im Hinblick auf die unbegleiteten Minderjährigen müssen die Jugendhilfestandards überprüft und abgesenkt werden“, frage ich, warum die Staatsregierung in der Protokollerklärung vom 18.06.2015 zu TOP 3 angegeben hat, dass sie die Senkung von Jugendhilfestandards fordert, um Asylmissbrauch zu vermeiden ? Grundsätzlich gab es in der Vergangenheit eine Neigung innerhalb der Jugendhilfe, in der Betreuung von uM generell und ungeachtet des Einzelfalls von einem besonders hohen Betreuungs- und Unterstützungsbedarf auszugehen. Dies erhöht den Anreiz für neu ankommende junge Flüchtlinge , auch bei höherem Alter Minderjährigkeit anzugeben, da die Versorgung innerhalb der Jugendhilfe vorteilhafter erscheint . Gleichzeitig erhöht dies den Anreiz in Krisengebieten , verstärkt Minderjährige ohne Begleitung auf den Weg zu schicken. Die Zahlen der Minderjährigen haben sich von 2013 bis 2014 annähernd versechsfacht und von 2014 bis 2015 ist mindestens mit einer weiteren Vervierfachung zu rechnen. Insbesondere bei den 16- und 17-jährigen uM ist meist von einem deutlich höheren Grad der Selbstständigkeit und geringerem erzieherischem Bedarf auszugehen, als dies bei einheimischen gleichaltrigen Jugendlichen der Fall ist, die in der stationären Jugendhilfe im Rahmen der Erziehungshilfe in Obhut zu nehmen sind. Eine Betreuung der uM innerhalb eines deutlich niederschwelligeren Angebotes der Jugendhilfe und ggf. bedarfsgerechter Zuschaltung ergänzender Jugendhilfeleistungen ist für die Zielgruppe der uM in der überwiegenden Zahl der Fälle deshalb ausreichend. Es gilt, das gesamte Spektrum der Unterbringungs- und Betreuungsformen der Jugendhilfe zu nutzen und dies in der allgemeinen Wahrnehmung deutlich zu machen. 5.2 Zum selben Sachverhalt frage ich, mit welchen Vertretern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einigkeit über die Absenkung der Jugendhilfestandards besteht? Der „Orientierungsrahmen zu Not- und Übergangslösungen “ vom 20.10.2014 und die im Rahmen der gemeinsamen Diskussionsplattform For.UM erarbeitete „Grundausrichtung der Angebotsgestaltung für unbegleitete Minderjährige (uM)“ wurde vom Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) im Juli 2015 mehrheitlich als geeignete Grundlage beschlossen . Insbesondere in der „Grundausrichtung der Angebotsgestaltung für unbegleitete Minderjährige (uM)“ wird herausgearbeitet , dass eine Betreuung der jungen Menschen innerhalb eines deutlich niederschwelligeren Angebotes der Jugendhilfe und mit bedarfsgerechter Zuschaltung ergänzender Jugendhilfeleistungen für die Zielgruppe der uM in der überwiegenden Zahl der Fälle ausreichend ist. 5.3 Erneut zum selben Sachverhalt frage ich, inwieweit die Staatsregierung die Absenkung der Jugendhilfestandards vornehmen möchte, da die Gewährung von Jugendhilfe durch die kommunalen Jugendämter erfolgt? Das Angebot der Jugendhilfe zur Unterbringung und Versorgung junger Menschen muss binnen kürzester Zeit von ca. 6.500 Plätzen in 2013 auf voraussichtlich bis zu 20.000 Plätze bis Ende des Jahres 2015 erweitert werden. Dies erfordert , dass die Bedarfe jeweils überprüft werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass das gesamte Spektrum der Unterbringungs- und Betreuungsformen der Jugendhilfe, wie es das SGB VIII vorsieht, genutzt werden muss. Dazu wird die Fachdebatte in bewährter Weise mit den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auch in Zukunft fortgeführt. 6.1 Kann die Staatsregierung bestätigen, dass die Studie des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Age assessment practice in Europe “) zu dem Ergebnis kommt, dass die u. a. auch in Bayern angewandte Röntgenuntersuchung des Handwurzelknochens bzw. des Schlüsselbeins insofern zu fehleranfällig bzw. zu ungenau ist, da das Skelettwachstum nicht immer mit dem chronologischen Alter übereinstimmt, das Alter bzw. die Reife von Knochen nicht allgemein messbar sind, sondern von genetischen, sozioökonomischen und kulturellen Faktoren abhängt und von einer Fehleranfälligkeit von plus minus zwei Jahren auszugehen ist, und schließlich speziell bei der radiologischen Untersuchung des Schlüsselbeins bei Personen unter 20 Jahren keine validen Ergebnisse ermittelt werden können? Es ist Aufgabe der Jugendämter, die Altersfeststellung vorzunehmen und damit auch vorzubeugen, dass in großem Umfang junge Erwachsene in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht für sie vorgesehen sind, untergebracht werden. In der Regel ist dazu eine qualifizierte Inaugenscheinnahme , wie sie auch auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist, ausreichend. Im Zweifelsfall können neben der intensiven Befragung zu biografischen Daten und Position in der Familie zusätzlich medizinische Untersuchungsmethoden zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Die Gesamtentscheidung ergibt sich in der Regel aus den ermittelten Einzelaspekten . Die angesprochene Röntgenuntersuchung kann dabei unabhängig von möglichen Abweichungen im Einzelfall ein wichtiger Teilaspekt sein. Sie ist aber nie die allein entscheidende Grundlage. Insofern sind die in der Studie bestehenden Bedenken aufgegriffen. 6.2 Teilt die Staatsregierung die Ansicht dieser Studie und möchte dementsprechend handeln? Siehe dazu die Antwort auf Frage 6.1. 6.3 Aufgrund welcher Fakten oder empirischen Untersuchungen begründet die Staatsregierung die Nutzung dieser genannten Altersfeststellungsmethode ? In den „Empfehlungen des StMAS in Abstimmung mit dem ZBFS-BLJA für die Altersbegutachtung von unbegleiteten Minderjährigen durch die Jugendämter“, welche auch auf Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9086 der Internetseite www.inobhutnahme-bayern.de veröffentlicht sind, wird u. a. ausgeführt: „Ziel ist, detaillierte, ohne Weiteres nachprüfbare oder bereits aus sich heraus überzeugende Angaben zur Lebensgeschichte oder zumindest greifbare Ermittlungsansätze für eine Altersbeurteilung zu gewinnen. Der Person muss insgesamt ausreichend Gelegenheit gegeben werden, das Jugendamt auch ohne ein medizinisches Altersgutachten von der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums zu überzeugen.“ Weiter wird ausgeführt: „Können diese Zweifel nicht unverzüglich durch weitere Erkenntnisse ausgeräumt werden (z. B. durch Beteiligung weiterer sachkundiger Personen oder Stellen), kommt die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Feststellung des Alters des Betreffenden in Betracht (….). Die Auswahl der einzelnen Untersuchungsschritte im Falle einer medizinischen Begutachtung liegt im Ermessen des/der Gutachter/s, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben muss. Die anerkannten Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) wurden von Gerichten jedenfalls als Indiz für eine ordnungsgemäße Altersfestsetzung gesehen (OVG Hamburg vom 09.02.2011, 4 Bs 9/11; OVG NRW vom 29.08.2005, 12 B 1312/05).“ In den veröffentlichten Empfehlungen des StMAS findet sich zudem folgender Hinweis: „In der Regel wird von den Gutachtern zunächst neben einer körperlichen Untersuchung eine zahnärztliche Untersuchung und erst im Anschluss ggf. ein Röntgen der Hand/Schlüsselbeine und der Zähne vorgenommen…. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu dokumentieren, schriftlich zu begründen und an das zuständige Jugendamt zu übermitteln. Auf der Grundlage der so ermittelten Ergebnisse erfolgt eine Altersfestsetzung durch das Jugendamt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung . Kommt ein ansonsten aussagekräftiges Gutachten zu keinem eindeutigen Ergebnis (z. B. bei Angabe einer Zeitspanne), dann ist bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte und Erkenntnismöglichkeiten im Zweifel zugunsten der Person vom geringst möglichen Lebensalter auszugehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren und zu begründen.“ 7.1 Nachdem der Bayerische Landkreistag in einer Pressemitteilung am 2. Juli 2015 erwähnt hat, dass vorbehaltlich abschließender gesetzlicher Regelungen ab 01.01.2016 „die Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom Freistaat Bayern vollständig übernommen werden, auch wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs noch Bedarf an Jugendhilfeleistungen haben“, frage ich, wann diese Zusage gegeben wurde? Eine solche Zusage wurde nicht gegeben. Zugesagt wurde , dass der Freistaat ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes die Jugendhilfekosten für die unbegleiteten Minderjährigen übernimmt. 7.2 Welche Kostenstellen plant der Freistaat Bayern zukünftig zu übernehmen? Der Freistaat erstattet den Bezirken vollständig alle erforderlichen anfallenden Jugendhilfekosten für uM bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus unterstützt der Freistaat die Kommunen bei den ihnen verbleibenden Verwaltungskosten im Jahr 2015 mit 8,5 Mio. Euro und vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags zum Nachtragshaushalt im Jahr 2016 mit 10 Mio. Euro. 7.3 Wie stellt sich die Staatsregierung die Kostenverteilung ab dem 01.01.2016 für uM und junge Volljährige vor? Siehe dazu die Beantwortung der Fragen 7.1 und 7.2.