Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 24.09.2015 Notunterkünfte für Flüchtlinge Die Bezirksregierungen greifen vermehrt auf Notunterkünfte zurück, um überfüllte Erstaufnahmelager zu entlasten. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Flüchtlinge sind in einer Notunterkunft statt einer regulären Unterkunft untergebracht? b) Wie lange ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in einer Notunterkunft? c) Wie viele Notunterkünfte sind in Zelten, einer Turnoder Schulhalle, Containern oder anderen Möglichkeiten untergebracht? 2. a) Was kostet jeweils die Errichtung beziehungsweise der Betrieb einer solchen Notunterkunft? b) Auf welche Weise ist vor Ort für eine ärztliche, psychische und soziale Betreuung der oft traumatisierten Flüchtlinge und vor allem deren Kinder gesorgt? c) Wer steht als Ansprechpartner für die ehrenamtlichen Helfer zur Verfügung? 3. a) Wie viele Notunterkünfte werden von den Bezirksregierungen , den Kommunen oder privaten Organisationen betrieben? b) Nach welchen Kriterien wird der Standort für eine Notunterkunft festgelegt? c) Werden Sicherheitsdienste nach einer Entscheidung für einen Standort mit dem Objektschutz beauftragt? Wenn nein, warum nicht? 4. a) Wie lange ist die zeitliche Höchstdauer für den Betrieb einer Notunterkunft (insbesondere für die Unterbringung in Zelten)? b) Was unternimmt der Betreiber, um die Bürger im Vorfeld , aber auch während des Betriebs zu informieren und für Transparenz zu sorgen? 5. a) Auf welche Art und Weise ist die Versorgung mit Lebensmitteln sichergestellt? b) Inwiefern wird auf gesundheitliche Anforderungen und religiöse Essensbräuche Rücksicht genommen? 6. Auf welche Weise ist eine objektive Überprüfung der Qualitätsstandards in den Notunterkünften gewährleistet (vor allem auch bei privaten Betreibern)? 7. a) Auf welche Weise wird die ethnische und die religiöse Herkunft der Flüchtlinge berücksichtigt und auf die besonderen Bedürfnisse von Familien und alleinstehenden Frauen Rücksicht genommen? b) Wie viele Fälle sind bekannt geworden, bei denen es zu Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund in Notunterkünften gekommen ist (bitte Aufstellung nach Orten)? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23.11.2015 Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Georg Rosenthal wird nach Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet : Vorbemerkung: Bei der Beantwortung der Anfrage wird davon ausgegangen , dass mit „Notunterkünften“ die Unterbringungseinrichtungen gemeint sind, die durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen des bayernweiten Notfallplans zur Verfügung gestellt werden. Die planerische Konzeption des Winternotfallplans, der im Herbst 2014 vom damaligen Krisenkoordinierungsstab Asyl angestoßen wurde, hat sich vergangenen Winter bewährt und wurde in einen dauerhaften Notfallplan überführt. Dieser sieht im Ergebnis u. a. vor, dass in allen 96 Landkreisen und kreisfreien Städten Bayerns Kapazitäten für je 200–300 Personen zur vorübergehenden Unterbringung, einschließlich der Sicherstellung der hierzu notwendigen Verpflegungs- und medizinischen Versorgungskapazitäten, zur Verfügung gestellt werden. „Notunterkünfte“ sollen grundsätzlich nur vorübergehend aktiviert werden, um Zugangsspitzen abzufedern. Dauerhaft sollen die Notunterkünfte durch reguläre Plätze abgelöst werden. Dazu schafft das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) 45.000 Plätze in der Erstaufnahmeunterbringung. 1. a) Wie viele Flüchtlinge sind in einer Notunterkunft statt einer regulären Unterkunft untergebracht? Zum Stand 05.11.2015 waren 13.750 Asylbegehrende in Unterkünften des bayernweiten Notfallplans untergebracht. b) Wie lange ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in einer Notunterkunft? Als maximale Verweildauer in „Notunterkünften“ sind wenige Wochen vorgesehen. Die tatsächliche Verweildauer wird nicht gesondert erfasst, sie dürfte aber deutlich kürzer sein, da Asylsuchende, die in andere Länder weitergeleitet werden , häufig nur ein bis zwei Tage in einer Unterkunft des Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 23.12.2015 17/9188 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9188 Notfallplans verbringen. Grundsätzlich sind die für die Unterbringung zuständigen Bezirksregierungen bemüht, die Verweildauer in den kommunalen Einrichtungen der Erstaufnahme möglichst kurz zu gestalten. c) Wie viele Notunterkünfte sind in Zelten, einer Turnoder Schulhalle, Containern oder anderen Möglichkeiten untergebracht? Zum Stand 05.11.2015 waren im Rahmen des Notfallplans insgesamt 92 Unterkünfte in ganz Bayern aktiviert. 27 dieser Einrichtungen befanden sich in Turnhallen. 2. a) Was kostet jeweils die Errichtung beziehungsweise der Betrieb einer solchen Notunterkunft? Die Kosten für Errichtung und Betrieb sind von Unterkunft zu Unterkunft verschieden. Neben den Kosten für die Anmietung geeigneter Unterbringungsobjekte fallen Kosten für Bewachung, Verpflegung, Reinigung, soziale und medizinische Betreuung und Untersuchung an. Neben regionalen Faktoren wird die Höhe der Kosten durch die vertraglichen Laufzeiten und die Anzahl der tatsächlich untergebrachten Personen entscheidend bestimmt. Kostenträger ist der Freistaat Bayern. b) Auf welche Weise ist vor Ort für eine ärztliche, psychische und soziale Betreuung der oft traumatisierten Flüchtlinge und vor allem deren Kinder gesorgt? Wie in regulären Unterkünften so gilt auch in Unterkünften des „Notfallplans“: Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern richtet sich nach § 4 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach § 6 AsylbLG können darüber hinaus insbesondere Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt werden. Unter den vorbezeichneten Voraussetzungen können auch psychotherapeutische oder ähnliche Behandlungen im Rahmen des allgemeinen ärztlichen Versorgungsangebots erfolgen. Asylbewerber haben vom ersten Tag ihrer Anwesenheit in Deutschland an das Recht auf freie Arztwahl und können niedergelassene Ärzte aufsuchen. Das StMAS hat darüber hinaus ein medizinisches Erstscreening nach der Einreise etabliert. Die soziale Betreuung erfolgt in vielen Notunterkünften auf niederschwelliger Basis. Asylsozialberatung nach Maßgabe der Asylsozialberatungsrichtlinie wird in Notunterkünften aufgrund der Kurzfristigkeit der dortigen Unterbringung nicht angeboten und auch von den Trägern nicht beantragt. c) Wer steht als Ansprechpartner für die ehrenamtlichen Helfer zur Verfügung? Das StMAS hat in einem Modellprojekt in 15 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Ehrenamtskoordinatoren initiiert, die Ehrenamtlichen, die sich für Asylbewerber engagieren, als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Daneben stehen die Asylsozialberatung, Freiwilligenagenturen/-zentren sowie im Einzelfall auch Mitarbeiter der Kreisverwaltungsbehörden , die den Betrieb organisieren, als Ansprechpartner zur Verfügung. 3. a) Wie viele Notunterkünfte werden von den Bezirksregierungen , den Kommunen oder privaten Organisationen betrieben? Siehe hierzu die Ausführungen in der Vorbemerkung. Die Unterkünfte im Rahmen des Notfallplans werden ausschließlich durch die Landkreise und kreisfreien Städte organisiert. Um einen ordnungsgemäßen Betrieb gewährleisten zu können, werden von den Kommunen private Dienstleistungsunternehmen, wie Sicherheits-, Reinigungs-, Verpflegungsdienstleister, zur Unterstützung herangezogen. Die Verantwortung für den Gesamtbetrieb wird damit nicht aus den Händen gegeben. b) Nach welchen Kriterien wird der Standort für eine Notunterkunft festgelegt? Die Kommunen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Objekte, die im Rahmen des Notfallplans zur Verfügung gestellt werden. c) Werden Sicherheitsdienste nach einer Entscheidung für einen Standort mit dem Objektschutz beauftragt ? Wenn nein, warum nicht? Die Kommunen stellen den Betrieb der genannten Unterkünfte in eigener Zuständigkeit sicher. Teilweise wird ein externer Sicherheitsdienst mit dem Objektschutz beauftragt. 4. a) Wie lange ist die zeitliche Höchstdauer für den Betrieb einer Notunterkunft (insbesondere für die Unterbringung in Zelten)? Siehe hierzu Antwort zu Frage 1 b. „Notunterkünfte“ sollen grundsätzlich nur vorübergehend aktiviert werden, um Zugangsspitzen abzufedern. Dauerhaft sollen die Notunterkünfte durch reguläre Plätze abgelöst werden. Dazu schafft das StMAS 45.000 Plätze in der Erstaufnahmeunterbringung . b) Was unternimmt der Betreiber, um die Bürger im Vorfeld, aber auch während des Betriebs zu informieren und für Transparenz zu sorgen? Die Kommunen veranstalten in der Regel vor der Inbetriebnahme eines Objektes im Rahmen des Notfallplans Bürgerversammlungen oder einen „Tag der offenen Tür“, um die Bürger zu sensibilisieren. Zudem wird oftmals über die lokalen Medien oder Infoblätter informiert. Auch ehrenamtliche Helferkreise tragen zur Information über die Einrichtungen bei. 5. a) Auf welche Art und Weise ist die Versorgung mit Lebensmitteln sichergestellt? Siehe Vorbemerkung. Die Kreisverwaltungsbehörden stellen die Verpflegung der Asylbewerber in der Regel durch externe Verpflegungsdienstleister sicher. b) Inwiefern wird auf gesundheitliche Anforderungen und religiöse Essensbräuche Rücksicht genommen ? Das Speisenangebot ist grundsätzlich ausgewogen und berücksichtigt neben kulturspezifischen Essgewohnheiten auch religiöse Aspekte: So wird beispielsweise in Zeiten des Fastenmonats Ramadan darauf geachtet, dass die gläubigen Muslime in den Zeiten nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang mit ausreichend Essen versorgt werden. 6. Auf welche Weise ist eine objektive Überprüfung der Qualitätsstandards in den Notunterkünften gewährleistet (vor allem auch bei privaten Betreibern )? Die Überprüfung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörden . Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3 a. Drucksache 17/9188 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 7. a) Auf welche Weise wird die ethnische und die religiöse Herkunft der Flüchtlinge berücksichtigt und auf die besonderen Bedürfnisse von Familien und alleinstehenden Frauen Rücksicht genommen? Die Bezirksregierungen bemühen sich, die ethnische und religiöse Zusammensetzung der Asylbewerber bei der Zuweisung der Asylbewerber in Einrichtungen des Notfallplans zu berücksichtigen. In den Unterkünften des Notfallplans wird darauf geachtet, alleinreisende Männer getrennt von Familien und alleinreisenden Frauen unterzubringen. Präventiv ist in den meisten Einrichtungen in der Regel rund um die Uhr ein Sicherheitsdienst vor Ort. Es gibt zudem in vielen Notunterkünften eine niedrigschwellige soziale Betreuung. b) Wie viele Fälle sind bekannt geworden, bei denen es zu Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund in Notunterkünften gekommen ist (bitte Aufstellung nach Orten). Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Anfrage wurde von politisch motivierten Straftaten im Sinne des Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“ (Stand: 01.07.2010) ausgegangen. Die Ergebnisse basieren auf den KTA-PMK-Meldungen (KTA-PMK = Kriminaltaktische Anfragen – Politisch motivierte Kriminalität) der örtlich zuständigen Staatsschutzdienststellen der Bayerischen Polizei, die im Wege des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) dem Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) übermittelt worden sind. Zur trennscharfen Abbildung von Übergriffen auf Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte wurde bundesweit zum 01.01.2014 im Themenfeldkatalog zum KPMD-PMK das Unterthema „gegen Asylunterkünfte“ eingeführt. Hierunter versteht man jede Art der Unterkunft als direktes Angriffsziel, d. h. zum Beispiel bestehende, im Bau befindliche sowie geplante Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen Asylbegehrender, Asylberechtigter und Personen mit Flüchtlingsschutz bzw. Angriffe auf genannte Personen innerhalb der Unterkunft. Nunmehr ist es möglich, politisch motivierte Straftaten in genanntem Sachzusammenhang gezielt zu recherchieren. Vor diesem Zeitpunkt wurden PMK-Straftaten lediglich fallzahlenmäßig erfasst, bei denen Asylbewerberwohnheime/- unterkünfte Tatort oder Angriffsziel waren. Weiterhin werden Objekte, bei denen eine Asylunterkunft im Rahmen einer „Mischbebauung“ lediglich ein Teil eines Gebäudes ist, bei einer Recherche zu keinem Treffer führen. So würde beispielsweise ein Haus, bestehend aus mehreren Wohnungen , von denen allerdings nur eine als Unterkunft für Asylbewerber genutzt wurde, als „Wohnhaus“ kategorisiert und somit im Rahmen einer Abfrage einen Nullbestand erwirken. Bei Anfragen, die das laufende Jahr 2015 betreffen, handelt es sich stets um vorläufiges Zahlenmaterial auf Basis des gemeldeten Erkenntnisstandes. Sofern sich im Laufe der Ermittlungen meldedienstrelevante Änderungen des Sachverhalts ergeben (z. B. andere phänomenologische Intention des Täters, Täterermittlung), führt dies zu einer Nachtragsmeldung und deren Einarbeitung in die Datenbank . Die folgende Darstellung bezieht sich nicht nur auf Gewalttaten mit rechtsextremistischem Hintergrund gegen Asylunterkünfte, sondern auf alle Fälle der politisch motivierten Kriminalität gegen Asylunterkünfte mit rechtsextremistischem Hintergrund. Somit wurden im bisherigen Jahr 2015 (Stand 13.11.2015) 49 Fälle der politisch motivierten Kriminalität „gegen Asylunterkünfte “ erfasst. In 67 % der Fälle (33 in Zahlen) handelte es sich um Straftaten, die außen am Gebäude stattfanden; hierunter wurden auch zwei Fälle subsumiert, in denen von außen Beleidigungen ins Gelände der Unterkunft gerufen wurden, sowie ein Hausfriedensbruch, bei welchem unerlaubt auf das Gelände gefahren wurde. In zehn Fällen wurden Gegenstände von außen in die Gebäude geworfen, es handelte sich hierbei um Steine und Eier sowie in einem Fall um einen brennbaren Stoff. Im Gebäude bzw. den dazugehörigen Nebengebäuden hielten sich die Täter zur Tatbegehung von sechs Straftaten auf. Diese werden im Folgenden aufgeschlüsselt: 1. 16.07.2015 in Reichertshofen Es kam zu einem Brandanschlag im Nebengebäude eines ehemaligen Landgasthofes, dessen Haupthaus zum Tatzeitpunkt mit dem Ziel der Unterbringung von Asylbewerbern umgebaut wurde. 2. 18.07.2015 in Neuötting Nach einem Streitgespräch mit Asylbewerbern trat der Beschuldigte unberechtigt in die Asylunterkunft und betätigte den Feueralarm. 3. 18.07.2015 in Waldaschaff In der offen stehenden Garage des Asylbewerberheimes wurde ein Papiercontainer in Brand gesetzt. Es wurde keiner der 30 Bewohner bei dem Vorfall verletzt. 4. 21.08.2015 in Neustadt an der Waldnaab Im ehemaligen Gastzimmer des zu einer Asylbewerberunterkunft umgebauten Gasthofes wurden mehrere Teppiche und ein Reiseprospekt angezündet. Zwei Personen wurden beobachtet, als sie durch ein Fenster flohen, während eine dritte Person außen auf sie wartete. 5. 22.10.2015 in Nürnberg In der Herrentoilette im Erdgeschoss sowie in einer Aufzugskabine wurden im Berufsbildungswerk Nürnberg Hakenkreuze aufgemalt. Das Berufsbildungswerk befindet sich in den Stockwerken eins bis vier, im fünften und sechsten Stock des Gebäudes sind unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge untergebracht. 6. 01.11.2015 in Nürnberg In oben genannten Berufsbildungswerk wurden erneut Hakenkreuze in der Damen- bzw. Herrentoilette angebracht, ferner wurden dieses Mal auch mehrere Toilettenrollen, Papiertüten sowie Klopapierspender angezündet. Eine Auswertung der Zahlen des PMK-Meldedienstes im Hinblick auf reine „Notunterkünfte“ ist in der vorgegebenen Zeit nicht möglich, da eine weitergehende Differenzierung der Tatörtlichkeit „Asylunterkunft“ nicht vorgenommen wird. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9188