Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian von Brunn SPD vom 13.10.2015 Einsatz von umstrittenem Mäusegift Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 12.08.2015 eine Notfallzulassung für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ratron Feldmausköder mit dem Wirkstoff Chlorphacinon gegen Feldmäuse erteilt. Nach Informationen liegen auch für Bayern bereits Anträge zur Ausbringung des Giftes vor. Der Wirkstoff Chlorphacinon hemmt die Blutgerinnung und bewirkt, dass die Tiere, die dieses Gift aufgenommen haben, nach mehreren Tagen innerlich verbluten. Nicht nur Mäuse, sondern auch Feldhamster oder Igel können dieses Gift direkt aufnehmen. Da die Tiere nach Aufnahme des Giftes noch länger leben, kann der Wirkstoff von Greifvögeln oder anderen Tieren, zu deren Beute Mäuse zählen, in deren Körper gelangen und zu Vergiftungen führen. Bereits 2012 und 2013 sind solche Maßnahmen bereits genehmigt gewesen. Die Erlaubnis zur Ausbringung des Giftes scheint zur Regel zu werden, denn erhöhte Feldmäusepopulationen gibt es etwa alle drei bis fünf Jahre. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Anträge zur Ausbringung von Ratron Feldmausköder in Bayern sind bereits seit der Notfallzulassung 2015 eingegangen? b) Wo liegen diese Fläche? c) Und welche Größe haben diese? 2. a) Welche dieser Anträge wurden bereits genehmigt? b) Welche Behörden werden bei der Prüfung/Erteilung der Genehmigungen hinzugezogen? c) Welche Tatbestände müssen konkret erfüllt sein? 3. a) Grenzen an die Flächen Naturschutzgebiete, Natura- 2000-Gebiete sowie Hamstervorkommensgebiete an? b) Wenn ja, welche? c) Welche Rote-Liste-Tierarten sind durch den Einsatz des Giftes gefährdet? 4. a) Wie oft wurde in der Vergangenheit bereits durch eine derartige Ausnahmegenehmigung die Anwendung von Ratron Mäuseköder in Bayern durchgeführt? b) In welchen Gebieten? 5. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Gefährdung von Wildtieren durch die Notfallzulassung von Ratron Feldmäuseköder im Streuverfahren? b) Auf welche Grundlage stützt sie diese Erkenntnis? c) Wurden in den Zeiträumen der Notfallzulassung der vorhergehenden Jahre Beobachtungen durchgeführt, um eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen auf Wildtiere zu ermöglichen? 6. Wie beurteilt die Staatsregierung das EU-Verbot des Wirkstoffes Chlorphacinon in der Landwirtschaft grundsätzlich? 7. a) Setzt die Staatsregierung sich für die Erarbeitung eines alternativen Bekämpfungskonzepts für Feldmäuse ein, da ein stark vermehrtes Aufkommen etwa alle drei bis fünf Jahre ganz normal ist? b) Wenn ja, wie könnte dies ihrer Ansicht nach aussehen ? c) Wenn nein, wie beurteilt die Staatsregierung bei erneutem stark vermehrten Auftreten von Feldmäusen aus umweltpolitischer Sicht den Einsatz von Ratron Feldmäuseköder? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.11.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet: 1. a) Wie viele Anträge zur Ausbringung von Ratron Feldmausköder in Bayern sind bereits seit der Notfallzulassung 2015 eingegangen? b) Wo liegen diese Fläche? c) Und welche Größe haben diese? Seit Inkrafttreten der Notfallzulassung für Ratron Feldmausköder sind bis zum verwaltungsintern gesetzten Stichtag 31. Oktober 2015 insgesamt 33 Mitteilungen (entspricht Anträgen ) von landwirtschaftlichen Betrieben über das Vorliegen von Starkbefallsflächen eingegangen. Diese Mitteilungen sind hierbei als Anträge der landwirtschaftlichen Betriebe zu verstehen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.01.2016 17/9251 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9251 Lage und Größe der Flächen können aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Stichtag: 31.10.2015 33 Mitteilungen (= Anträge) Landkreis Anzahl Flächen ha insg. Amberg-Sulzbach 2 2,55 Ansbach 10 42,48 Bamberg 20 22,52 Cham 2 4,58 Coburg 60 118,37 Dillingen 18 31,48 Dingolfing 5 41,82 Donau-Ries 3 9,24 Haßberge 26 49,27 Kitzingen 4 46,41 Kulmbach 4 12,85 Lichtenfels 8 20,93 Neustadt a. d. Aisch- Bad Windsheim 4 16,26 Regensburg 3 21,45 Rhön-Grabfeld 2 9,02 Schweinfurt 1 3,27 Straubing 4 24,79 Würzburg 11 295,49 2. a) Welche dieser Anträge wurden bereits genehmigt? b) Welche Behörden werden bei der Prüfung/Erteilung der Genehmigungen hinzugezogen? c) Welche Tatbestände müssen konkret erfüllt sein? Aufgrund der Mitteilungen („Anträge“) der Landwirte, die oftmals mehrere Schläge umfassen, gibt es keine generelle Anordnung zur Ausbringung von Ratron Feldmausköder. Im Rahmen des Verfahrens wird jede gemeldete Starkbefallsfläche als Einzelfall betrachtet. Stichtag: 31.10.2015 genehmigte Flächen abgelehnt bzw. zurückgezogen noch offen Landkreis Anzahl ha insg. Anzahl ha insg. Anzahl ha insg. Amberg-Sulzbach – – – – 2 2,55 Ansbach 9 39,65 1 2,83 – – Bamberg 18 20,04 – – 2 2,48 Cham – – 2 4,58 – – Coburg 42 82,25 1 0,95 17 35,17 Dillingen 5 10,80 13 20,68 – – Dingolfing 5 41,82 – – – – Donau-Ries 1 4,43 2 4,81 – – Haßberge 12 19,61 – – 14 29,66 Kitzingen 3 34,85 1 11,56 – – Kulmbach 4 12,85 – – – – Lichtenfels 8 20,93 – – – – Neustadt a.d. A.- Bad Windsheim 1 2,80 1 0,80 2 12,66 Regensburg – – 3 21,45 – – Rhön-Grabfeld 2 9,02 – – – – Schweinfurt – – 1 3,27 – – Straubing – – 4 24,79 – – Würzburg 1 21,18 9 256,81 1 17,50 Zuständig für das Verfahren (Anordnung bzw. Ablehnung) ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Im Rahmen des Verfahrens erfolgt eine Abstimmung mit der jeweils zuständigen Höheren Naturschutzbehörde (HNB) an den Regierungen. Die Umsetzung erfolgt im Auftrag der LfL durch die Fachzentren Pflanzenbau der Ämter für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) Ansbach, Augsburg , Bayreuth, Deggendorf, Regensburg, Rosenheim und Würzburg. Die Kriterien für eine mögliche Anwendung von Ratron Feldmausköder mit dem Wirkstoff Chlorphacinon wurden mit der Zulassung für eine Notfallsituation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) festgelegt. Folgende Punkte sind hierbei besonders zu beachten: – Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung auf Starkbefallsflächen beschränkt. – Die Zulassung wurde nur für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 29. Dezember 2015 für 120 Tage erteilt. – Eine Bekämpfung der Feldmaus/Erdmaus darf nur in Ackerbaukulturen, Obstkulturen, Möhren sowie Wiesen und Weiden erfolgen. – Die Anwendung darf nur ermöglicht werden, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist. Der Starkbefall kann z. B. durch die Lochtretmethode nachgewiesen werden (mindestens 20 wiedergeöffnete Löcher / 250 m² nach 24 Stunden). – Keine Anwendung des Mittels auf vegetationsfreien Flächen , um eine Aufnahme durch Wild oder Vögel zu erschweren . – Die Anwendung darf nur zur Abwendung erheblicher Schäden auf Anordnung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes erfolgen. Der Pflanzenschutzdienst hat sich hierbei im Hinblick auf den Schutz von auf oder an den zu behandelnden Flächen vorkommenden besonders geschützten und streng geschützten Wirbeltierarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 1 Bundesartenschutzverordnung mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Weitere Informationen zum Verfahrensablauf können dem Internetbeitrag des Instituts für Pflanzenschutz der LfL (s. www.lfl.bayern.de/ips/index.php) entnommen werden. 3. a) Grenzen an die Flächen Naturschutzgebiete, Natura - 2000-Gebiete sowie Hamstervorkommensgebiete an? b) Wenn ja, welche? c) Welche Rote-Liste-Tierarten sind durch den Einsatz des Giftes gefährdet? An die genannten Gebietskategorien angrenzende Flächen – für die zum Stichtag 31. Oktober 2015 entsprechende Mitteilungen eingegangen sind – befinden sich in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben. Im Einzelnen zählen hierzu: – Oberfranken: FFH-Gebiet 5731-305 „Lebensräume der Wiesenknopf- Ameisenbläulinge südlich Coburg“ FFH-Gebiet 5831-373 „Itztal von Coburg bis Baunach“, zugleich SPA-Gebiet 5831-471 „Itz-, Rodach- und Baunachaue “ – Mittelfranken: Verbreitungsgebiet des Feldhamsters im Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim – Unterfranken: FFH-Gebiet 5627-371 „Fränkische Saale zwischen Heustreu und Steinach“ FFH-Gebiet 5831-373 „Itztal von Coburg bis Baunach“ Europäisches Vogelschutzgebiet 5831-471 „Itz-, Rodach- Drucksache 17/9251 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 und Baunachaue“ Europäisches Vogelschutzgebiet 6426-471 „Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft NÖ Würzburg “ Verbreitungsgebiet des Feldhamsters bei Estenfeld und Seligenstadt (beide Landkreis Würzburg) – Schwaben: SPA-Gebiet 7427-471 „Schwäbisches Donaumoos“ Eine Gefährdung kommt für Tierarten, die auf der Roten Liste Bayerns stehen, dann in Betracht, wenn sie im Gebiet der Ratron-Ausbringung nach Nahrung suchen und dabei vergiftete Mäuse oder den Köder selbst aufnehmen. Durch die zeitliche Begrenzung der Ausbringung der Köder ist das Risiko für Zugvögel wie Gänse, Rohr- und Wiesenweihe, Rot- und Schwarzmilan, Weißstorch und Kranich sowie winterschlafende Säugetiere wie den Feldhamster minimal, weil sie in den Gebieten ab Ende Oktober in der Regel nicht mehr auftreten. Eine Gefährdung kommt zum Beispiel für Iltis, Mauswiesel, Schleiereule, Sumpfohreule, Uhu, Rebhuhn , Kornweihe und Raubwürger in Betracht. 4. a) Wie oft wurde in der Vergangenheit bereits durch eine derartige Ausnahmegenehmigung die Anwendung von Ratron Mäuseköder in Bayern durchgeführt ? b) In welchen Gebieten? In Bayern wurde bislang von einer Zulassung für eine Notfallsituation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG zur Mäusebekämpfung mit dem Pflanzenschutzmittel Ratron Feldmausköder kein Gebrauch gemacht. 5. a) Wie beurteilt die Staatsregierung die Gefährdung von Wildtieren durch die Notfallzulassung von Ratron Feldmäuseköder im Streuverfahren? b) Auf welche Grundlage stützt sie diese Erkenntnis? c) Wurden in den Zeiträumen der Notfallzulassung der vorhergehenden Jahre Beobachtungen durchgeführt , um eine Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen auf Wildtiere zu ermöglichen? Gemäß Notfallzulassung des BVL vom 12.08.2015 wird von einem möglichen Gefährdungspotenzial von Wildtieren ausgegangen . Insofern wurde die Zulassung mit einer Reihe an Anwendungsbestimmungen versehen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass Testergebnisse an Vögeln und Säugetieren die hohe bzw. sehr hohe Toxizität des Wirkstoffs Chlorphacinon gegenüber Vögeln und Säugetieren belegten. Aufgrund der Zweckbestimmung des Mittels und der fehlenden Selektivität des chlorphacinonhaltigen Ködermittels „Ratron Feldmausköder“ gegenüber wild lebenden Vögeln und Säugetieren sei davon auszugehen, dass Nichtzielarten durch eine offene Anwendung im Streuverfahren gefährdet seien. Dies werde durch das entsprechende Toxizitäts-Expositions-Verhältnis (TER) nach Guidance Document on Risk Assessment for Birds and Mammals SAN- CO/4145/2000 belegt und gelte insbesondere für besonders geschützte und streng geschützte Wirbeltierarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 1 Bundesartenschutzverordnung, die in ihrem Bestand stark bedroht seien, z. B. den auf landwirtschaftlichen Nutzflächen lebenden Feldhamster (Cricetus cricetus). Daneben informiert u. a. die Broschüre „Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien“, herausgegeben vom Umweltbundesamt (UBA) im August 2014, über Umweltrisiken und Risikominderungsmaßnahmen. In Bayern wurde bislang von einer Zulassung für eine Notfallsituation nicht Gebrauch gemacht. Insofern liegen auch keine Beobachtungen über mögliche Auswirkungen auf Wildtiere vor. 6. Wie beurteilt die Staatsregierung das EU-Verbot des Wirkstoffes Chlorphacinon in der Landwirtschaft grundsätzlich? Rodentizide mit dem Wirkstoff Chlorphacinon waren über vier Jahrzehnte bis 2010 regulär zur Bekämpfung von Feldmäusen und anderen Wühlmausarten zugelassen und sind in dieser Zeit auch regelmäßig zum Einsatz gekommen. Im Rahmen der Altwirkstoffbewertung wurde gemäß Entscheidung der Kommission 2007/442/EG vom 21. Juni 2007 u. a. Chlorphacinon nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/ EWG (Positivliste der in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffe) aufgenommen. Noch bestehende Zulassungen für bestimmte Mittel wurden vom BVL mit Ablauf der festgesetzten Übergangsfrist zum 30. Juni 2010 widerrufen. Gemäß Internetauftritt des BVL sammelt dieses (bzw. dessen Vorgängerbehörde) seit dem Jahr 1988 Informationen über Vergiftungen von Haus- und Wildtieren durch Pflanzenschutzmittel und wertet diese aus. Für den Wirkstoff Chlorphacinon liegen aus dieser Zeit nur zwei Meldungen vor. In einem Fall ging es um Bussarde, die vorsätzlich mit präparierten Fleischstücken vergiftet wurden, ein anderer Fall betraf Hasen, wobei die genauen Umstände ungeklärt blieben (s. https://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek/02_Fuer Verbraucher/03_Im_Fokus/01_Im_Fokus_Meldungen/04_ Pflanzenschutzmittel/2015/2015_09_10_fokus_PSM_Feld mauskoeder.html). Aus fachlicher Sicht war Ratron Feldmausköder mit dem Wirkstoff Chlorphacinon das einzige zugelassene Rodentizid zur oberirdischen und großflächigen (= offenen) Ausbringung im Streuverfahren. Deshalb wurde das Mittel insbesondere auf großen Flächen und bei starkem Feldmausbefall eingesetzt, wo eine effiziente und ausreichende Bekämpfung bei verdeckter Ausbringung (z. B. mit Legeflinte ) nicht möglich war. Nachdem für das Pflanzenschutzmittel „Ratron Feldmausköder“ keine reguläre Zulassung besteht, fehlt der Praxis auch grundsätzlich die Möglichkeit, bei einer extremen Feldmaussituation, wie sie witterungsbedingt im Jahr 2015 entstanden ist, schnell und ausreichend reagieren zu können. 7. a) Setzt die Staatsregierung sich für die Erarbeitung eines alternativen Bekämpfungskonzepts für Feldmäuse ein, da ein stark vermehrtes Aufkommen etwa alle drei bis fünf Jahre ganz normal ist? b) Wenn ja, wie könnte dies ihrer Ansicht nach aussehen ? c) Wenn nein, wie beurteilt die Staatsregierung bei erneutem stark vermehrten Auftreten von Feldmäusen aus umweltpolitischer Sicht den Einsatz von Ratron Feldmäuseköder? Ziel ist es, alternative Bekämpfungskonzepte mit vollständigem oder zumindest partiellem Ersatz von chemischen Präparaten zu entwickeln, die praktikabel und effizient sind. Daher hat das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an der LfL das Projekt Schermaus, Feldmaus und Maulwurf in Bayern gestartet. In diesem Projekt werden seit September 2014 die Vorkommen von Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9251 Schermaus, Feldmaus und Maulwurf in Bayern untersucht. Zudem wird die Bauweise von Greifvogel-Sitzkrücken optimiert und die bestmögliche Verteilung der Sitzkrücken auf den Flächen untersucht. Aktuell werden in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Feldmausmanagement “, in der auch Bayern mitwirkt, derartige Konzepte (Projekte des Julius-Kühn-Institutes (JKI) für Wirbeltierforschung sowie andere Projekte der Bundesländer) diskutiert und die Ergebnisse allen Bundesländern zur Verfügung gestellt. Das bayerische Projekt selbst ist noch nicht abgeschlossen . Weitergehende Aussagen können daher aktuell nicht getroffen werden. Wichtigster Baustein ist die Förderung natürlicher Feinde, um den Befall niedrig zu halten. Sollte es dennoch zu einem mäßigen Befall kommen, sollten die Mäuse mit Fallen bekämpft werden. Bei einem mittleren bis anfänglichen Starkbefall wird der Einsatz der Legeflinte favorisiert . Bei einem Stark- bzw. Extrembefall wie er im Jahr 2015 in einigen Regionen Bayerns auftrat fehlen jedoch bislang Alternativen zur breitflächigen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorphacinon.