Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl SPD vom 05.11.2015 Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen II Die Vergabe der Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen nach Art. 11 Finanzausgleichsgesetzt (FAG) lässt Interpretationen bei der Beantragung und bei der Verteilung der Mittel zu. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Ab welcher Verschuldung spricht man von einer finanziellen Härte, die für eine Gewährung von Stabilisierungshilfen nötig ist? 2. Ab welchem Kriterium geht man davon aus, dass eine Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten bei den Kommunen bzw. Landkreisen erreicht ist? 3. Gibt es bei dem Nachweis eines nachhaltigen Konsolidierungswillens der Antragsteller für Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen nach Art. 11 FAG vorgegebene Kriterien zur Erstellung und bei der Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes, wie z. B. Abbau der Verschuldung mit vorgegebenem Prozentsatz, Erhöhung der Einnahmen nach vorgeschriebenen Werten oder anderen haushaltsrelevanten Punkten? 4. Gibt es eine Vorgabe für den Einsatz der Stabilisierungshilfen bei der Tilgung bestehender Kredite, wie z. B. Abschluss eines Kreditvertrags vor einem Stichtag oder Höhe des zu zahlenden Zinsprozentsatzes für den Kreditvertrag ? 5. Wirkt sich die Gewährung von Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen auf den Fördersatz von anderen Förderprogrammen aus, so dass Empfängerkommunen einen höheren Prozentsatz bei der Förderung erhalten? 6. Wirkt sich die Nichtgewährung von Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen bei antragsstellenden Kommunen oder Landkreisen auf den Fördersatz von anderen Förderprogrammen aus, sodass diese dann von höheren Fördersätzen profitieren können? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 01.12.2015 Die Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Annette Karl vom 05.11.2015 betreffend „Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen II“ wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet : Zu 1.: Die Verschuldungshöhe ist kein Kriterium zur Feststellung der finanziellen Härte (Näheres zu den Voraussetzungen im Internet unter http://www.stmflh.bayern.de/kommunaler_fi nanzausgleich/allgemeines/bedarfszuweisungen/). Zu 2. und 3.: Voraussetzung für die Bewilligung von Stabilisierungshilfen ist die Erstellung und Umsetzung eines in 10 Punkte gegliederten Haushaltskonsolidierungskonzepts, welches in der Folgezeit fortzuschreiben ist (Näheres zum Haushaltskonsolidierungskonzept im Internet unter http://www.stmflh.bay ern.de/kommunaler_finanzausgleich/allgemeines/bedarfs zuweisungen/). Zu 4.: Stabilisierungshilfen sind zuvorderst zur Schuldentilgung und dabei höchstmöglich zur Ablösung von fällig werdenden Darlehen oder für Sondertilgungen im laufenden Antragsjahr bzw. folgenden Jahr (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) zu verwenden. Welche Darlehen hierbei konkret abgelöst bzw. getilgt werden, bestimmt die Kommune im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Zu 5. und 6.: Die Höhe einer Förderung kann sich bei Förderprogrammen u. a. an der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Kommune orientieren. Wenn eine Stabilisierungshilfe gewährt wurde, ist das ein Indiz für das Vorliegen einer schlechten finanziellen Leistungsfähigkeit. Ob und inwieweit die Gewährung oder Nichtgewährung von Stabilisierungshilfen Niederschlag bei der Fördersatzbemessung der verschiedenen, in Bayern aufgelegten Förderprogramme findet, hängt von der Ausgestaltung der konkreten Förderprogramme ab. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.01.2016 17/9354 Bayerischer Landtag