Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Paul Wengert SPD vom 22.10.2015 Fördersachbearbeitung der staatlichen Schwangerenberatungsstellen Die Verlagerung der Fördersachbearbeitung für die staatlichen Schwangerenberatungsstellen von der Bezirksregierung Schwaben auf die Bezirksregierung Mittelfranken hat zu erheblichen Nachteilen mindestens für die schwäbischen Beratungsstellen geführt. Ich frage die Staatsregierung: 1. Was waren die Gründe für die Verlagerung der Fördersachbearbeitung für die staatlichen Schwangerenberatungsstellen von der Bezirksregierung Schwaben auf die Bezirksregierung Mittelfranken? 2. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass sich die Auszahlung beantragter Gelder und die Bearbeitung von Förderanträgen im Vergleich zu vorher enorm verzögert haben? b) Was sind die Gründe hierfür? 3. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass bei einigen Beratungsstellen die schriftliche Mitteilung über die Höhe der zugesagten Mittel, welche die Grundlage für die Anweisung kommunaler Mittel ist, im September immer noch nicht vorlag, was dazu führt, dass einige Kommunen ihrerseits die kommunalen Mittel nicht auszahlen? b) Was sind die Gründe für diese Verzörgerungen? 4. a) Was wird die Staatsregierung unternehmen, damit die oben genannten Verzögerungen abgestellt werden und b) die Beratungsstellen ihre Arbeit wie gewohnt mit einer gewissen finanziellen Sicherheit fortführen können? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 08.12.2015 Die Schriftliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Paul Wengert wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: 1. Was waren die Gründe für die Verlagerung der Fördersachbearbeitung für die staatlichen Schwangerenberatungsstellen von der Bezirksregierung Schwaben auf die Bezirksregierung Mittelfranken? Grund für die Aufgabenverlagerung war das Projekt der Staatsregierung zur „Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen“ (kurz SAR). Mit dem Projekt SAR wurde das Ziel verfolgt, durch Zuständigkeitskonzentrationen in geeigneten Fällen personelle Synergiepotenziale im Verwaltungsvollzug zu erschließen, ohne dabei die in Bayern als Flächenstaat gebotene Repräsentanz der mittleren allgemeinen Verwaltungsebene infrage zu stellen. Im Rahmen der Prüfung wurde dabei festgestellt, dass die Förderung staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen für eine Schwerpunktsetzung bei einer Regierung geeignet ist. Mit Verordnung vom 09.01.2015 (GVBl Nr.1/2015) ist daher die bayernweite Förderung der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen zum 01.02.2015 auf die Regierung von Mittelfranken übertragen worden. 2. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass sich die Auszahlung beantragter Gelder und die Bearbeitung von Förderanträgen im Vergleich zu vorher enorm verzögert haben? b) Was sind die Gründe hierfür? Eine Verzögerung bei der Bearbeitung der Förderanträge im Regierungsbezirk Schwaben ist nicht bekannt und auch tatsächlich nicht gegeben: Im Jahr 2014 ergingen die endgültigen Förderbescheide an die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Regierungsbezirk Schwaben mit Bescheiden der Regierung von Schwaben vom 28.10., 29.10. und 30.10.2014. Die Bescheide der Regierung von Mittelfranken für die Beratungsstellen im Regierungsbezirk Schwaben im Jahr 2015 sind mit Datum vom 27.10.2015 am 28.10.2015 postalisch versandt worden. Auch bezüglich der Abschlagsbescheide zu Beginn des Jahres kann eine signifikante Verzögerung nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 21.01.2015 hat die Regierung von Schwaben, die zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Förderanträge für 2015 noch innehatte , beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) die erforderlichen Haushaltsmittel für die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwan- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 22.01.2016 17/9514 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9514 gerschaftsfragen im Regierungsbezirk Schwaben beantragt. Gleichzeitig wurden die Förderanträge der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen durch die Regierung von Schwaben an die Regierung von Mittelfranken geleitet, die die Unterlagen wiederum am 27.01.2015 erhalten hat. Die Mittelzuweisung seitens des StMAS erfolgte für den Regierungsbezirk Schwaben mit Schreiben vom 21.01.2015. Mit Schreiben vom 02.02.2015 wurden die vorläufigen Förderbescheide von der Regierung von Mittelfranken erlassen. Eine Bearbeitungsdauer von 5 Arbeitstagen (gerechnet vom 27.01.–02.02.2015) kann nicht als eine enorme Verzögerung seitens der Regierung von Mittelfranken gewertet werden. 3. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass bei einigen Beratungsstellen die schriftliche Mitteilung über die Höhe der zugesagten Mittel, welche die Grundlage für die Anweisung kommunaler Mittel ist, im September immer noch nicht vorlag, was dazu führt, dass einige Kommunen ihrerseits die kommunalen Mittel nicht auszahlen? b) Was sind die Gründe für diese Verzörgerungen? Das Antrags- und Bewilligungsverfahren verläuft gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV). Danach sind die Anträge auf Gewährung von staatlichen Zuschüssen bei der Regierung von Mittelfranken bis zum 1. Oktober des jeweiligen Vorjahres einzureichen. Aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen erfolgt eine Mittelzuweisung an die Regierung von Mittelfranken durch das StMAS in Form einer Abschlagszahlung für die ersten drei Quartale des Haushaltsjahres. Gegen Ende des dritten Quartals des Haushaltsjahres muss ein aktualisierter Antrag auf Gewährung von staatlichen Zuschüssen bei der Regierung von Mittelfranken eingehen. Diese prüft die Höhe der zuschussfähigen Gesamtkosten für die Bemessung der staatlichen Zuschüsse und bewilligt diese mithilfe eines abschließenden Bescheides im vierten Quartal, nach Mittelzuweisung durch das StMAS. Für das Jahr 2015 erfolgte die Mittelzuweisung durch das StMAS für die ersten drei Quartale am 13.01.2015 und für das vierte Quartal am 21.10.2015; die Bescheide der Regierung von Mittelfranken ergingen an die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen des Regierungsbezirkes Mittelfranken am 23.10.2015, an die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen der Regierungsbezirke Oberfranken und Unterfranken am 26.10.2015 und an die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen des Regierungsbezirks Schwaben am 27.10.2015. Zum Vergleich: Im Jahr 2014 erhielten die staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Regierungsbezirk Schwaben die entsprechenden Förderbescheide durch der Regierung von Schwaben ebenfalls Ende Oktober (vgl. Antwort zu 2 a). Nach § 6 Abs. 2 BaySchwBerV prüft die Regierung von Mittelfranken die Anträge auf Gewährung von staatlichen Zuschüssen und stellt die Höhe der zuschussfähigen Gesamtkosten für die Bemessung der staatlichen Zuschüsse fest. Sofern in der Vergangenheit die bisher jeweils zuständige Bezirksregierung die kommunalen Zuschüsse für die beteiligten kreisfreien Gemeinden und Landkreise im Einzugsbereich der Beratungsstellen bereits Anfang des Jahres im Rahmen der vorläufigen Bescheide errechnet hat, so ist dies als Serviceleistung ohne bestehende gesetzliche Verpflichtung zu sehen. Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf die Regierung von Mittelfranken für die staatliche Förderung der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen konnte aufgrund der damit einhergehenden Vielzahl an Förderanträgen eine gesonderte Berechnung der kommunalen Anteile bei den Abschlägen 2015 für jede mitfinanzierende Kommune nicht mehr geleistet werden (bei den endgültigen Förderbescheiden wurden die kommunalen Anteile explizit mit ausgewiesen). Sofern sich die betroffenen kreisfreien Gemeinden und Landkreise bei der Regierung von Mittelfranken gemeldet haben, ist ihnen eine Aufstellung (Excel-Tabelle) mit Hinweisen zur Berechnung des kommunalen Anteils zugesandt worden. Des Weiteren ist zu bemerken, dass sich der Prozentanteil der kommunalen Anteile bei den Abschlägen gegenüber den Festsetzungen im endgültigen Förderbescheid nicht geändert hat, da der neue Bevölkerungsstand jeweils erst gegen Oktober jedes Jahres vom Bayerischen Landesamt für Statistik bekannt gegeben wird. Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise müssen daher lediglich die förderfähigen Kosten, die ihnen mit dem Abschlagsbescheid bekannt gegeben worden sind, mit dem bekannten Prozentanteil des Vorjahres multiplizieren (vgl. Art. 18 Abs. 1 BaySchwBerG). Im Übrigen bleibt festzuhalten , dass die Anträge auf Gewährung von kommunalen Zuschüssen bei den zum festgesetzten Einzugsbereich gehörenden Landkreisen und kreisfreien Gemeinden einzureichen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BaySchwBerV). Es handelt sich somit um eine Angelegenheit zwischen den staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen und den Kommunen. Eine Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken besteht insoweit nicht. 4. a) Was wird die Staatsregierung unternehmen, damit die oben genannten Verzögerungen abgestellt werden und b) die Beratungsstellen ihre Arbeit wie gewohnt mit einer gewissen finanziellen Sicherheit fortführen können? Da weder Verzögerungen vorliegen noch die finanzielle Absicherung gefährdet ist, sind keine Maßnahmen erforderlich.