Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Kränzlein, Harald Güller, Volkmar Halbleib, Günther Knoblauch, Reinhold Strobl SPD vom 11.11.2015 Einräumung eines Erbbaurechts an die Stadibau – Gesellschaft für Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH Im Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2015/2016 wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH – ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht am staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3.085 m² und am Grundstück Flurstück-Nr.6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1.490 m² einzuräumen. Wir fragen daher die Staatsregierung: 1. Welche konkreten Baumaßnahmen sind auf den beiden Grundstücken Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3.085 m² und am Grundstück Flurstück-Nr.6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1.490 m² geplant? 2. a) Welcher Mieterkreis soll von den konkreten Baumaßnahmen profitieren? b) Sind bei der Bestimmung des Mieterkreises Einkommensgrenzen vorgesehen? 3. Muss von den Staatsbediensteten, welche von einer derart subventionierten Mietwohnung profitieren, diese Mietpreisvergünstigung dann als geldwerter Vorteil versteuert werden? 4. Wie hoch ist der Marktwert der beiden Grundstücke Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3.085 m² und Grundstück Flurstück-Nr. 6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1.490 m²? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 07.12.2015 Zu 1.: Auf den beiden genannten Flurstücken sollen durch die staatliche Stadibau GmbH ca. bis zu 150 mit Wohnungsfürsorgedarlehen geförderte Staatsbedienstetenwohnungen errichtet werden. Die konkrete Anzahl wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegt. Zu 2. a): Der Mieterkreis für Staatsbedienstetenwohnungen bestimmt sich nach Abschnitt II der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien . In Betracht kommen in erster Linie Beschäftigte des Freistaates Bayern mit Dienstort München. Zu 2. b): Maßgeblich für die Wohnungszuweisung sind zunächst die Dringlichkeitsstufen. Innerhalb der Dringlichkeitsstufe wird das Haushaltseinkommen bei der Vergabe berücksichtigt, um insbesondere Empfänger niedriger Einkommen mit entsprechend günstigem Wohnraum zu versorgen. Nach den Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien ist die Miete einer Wohnung angemessen, wenn diese ohne Nebenkosten und Umlagen 25 v. H. des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Bei 1- und 1,5-Zimmer-Wohnungen (d.h. Alleinstehenden) ist die Wohnung angemessen, wenn die Miete ohne Nebenkosten und Umlagen 30 v. H. des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Zu 3.: Ein geldwerter Vorteil ist nach § 3 Nr. 59 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei (vgl. Richtlinie 3.59 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien). Zu 4.: Zum zugrunde liegenden Sachverhalt wurden im Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtages, welchem die Antragsteller als Mitglieder angehören , am 8. Juli 2014 und 15. Juli 2015 entsprechende Beschlussfassungen in nichtöffentlicher Sitzung gefasst. Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sieht sich aus diesem Grund gehindert, den Inhalt der parlamentarischen nichtöffentlichen Diskussion offenzulegen . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 29.01.2016 17/9522 Bayerischer Landtag