Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hans Jürgen Fahn FREIE WÄHLER vom 28.01.2014 Barzahlung statt Essenspakete in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften .- Die Staatsregierung hat beschlossen , grundsätzlich die Essenspakete durch Auszahlung zu ersetzen. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wann beginnt in den einzelnen Regierungsbezirken die- se Umstellung bzw. wie lange laufen in den einzelnen Regierungsbezirken noch Verträge mit Firmen (bitte die einzelnen Firmen konkret nennen), die bisher die Essenspakete auslieferten? 2. Welche Kosteneinsparungen (und wie viele) erwartet die Staatsregierung durch diese Umstellung, nachdem die Ausgabe der Essenspakete immerhin zusätzliche Kosten bedeutete (Personalkosten, Fuhrparkosten, Logistikkosten )? 3. Wie erfolgt konkret die Auszahlung bar oder unbar (z. B. über ein Guthabenkonto)? 4. In welchen Regierungsbezirken bzw. in welchen Land- kreisen und kreisfreien Städten gibt es konkrete Vereinbarungen mit entsprechenden Kreditinstituten, die eine solche „unbare Auszahlung“ möglich machen? 5. Wie beurteilt die Staatsregierung die Vorgehensweise von verschiedenen Sozialämtern, die sich von den Asylbewerbern jeweils zum 1. des Monats die Kontoauszüge geben lassen und dann bei Vorliegen eines Restguthabens Leistungskürzungen vornehmen, weil dies angeblich so im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt sei? 6. Führt ein solches Vorgehen (Bewertung des Restgutha- bens als Vermögen, was zu Leistungskürzungen führt) nicht dazu, dass Asylbewerber daran gehindert werden, für mittel- und längerfristige Anschaffungen Guthaben anzusparen , was eigentlich sinnvoll und notwendig ist? Wie steht die Staatsregierung zu dieser Problematik? Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 04.03.2014 1. Wann beginnt in den einzelnen Regierungsbezirken diese Umstellung bzw. wie lange laufen in den einzelnen Regierungsbezirken noch Verträge mit Firmen (bitte die einzelnen Firmen konkret nennen), die bisher die Essenspakete auslieferten? Die Umstellung erfolgte bzw. erfolgt in Oberbayern zum 01.03.2014, in Niederbayern zum 01.01.2014, in Oberfranken zum 01.04.2014, in Unterfranken zum 01.02.2014 und in Schwaben zum 01.04.2014. In den Regierungsbezirken Oberpfalz und Mittelfranken bestehen noch längerfristig gültige Lieferverträge. Sofern mit der Firma keine anderweitige Vereinbarung getroffen werden kann, enden die Verträge in der Oberpfalz zum 31.12.2014 und in Mittelfranken zum 31.07.2015. Lieferant ist in den Regierungsbezirken Ober- und Unterfranken die Firma SF Franken Catering und in den anderen Regierungsbezirken die Firma Drei König GmbH. 2. Welche Kosteneinsparungen (und wie viele) erwartet die Staatsregierung durch diese Umstellung, nachdem die Ausgabe der Essenspakete immerhin zusätzliche Kosten bedeutete (Personalkosten, Fuhrparkosten , Logistikkosten)? Bei der Abrechnung der bisherigen Lebensmittellieferung erfolgte keine entsprechende Differenzierung, sodass hierzu keine Aussage möglich ist. 3. Wie erfolgt konkret die Auszahlung bar oder unbar (z. B. über ein Guthabenkonto)? Nach der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sollen Leistungen in Geld oder Geldeswert den Leistungsberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der örtliche Träger. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 4. In welchen Regierungsbezirken bzw. in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es konkrete Vereinbarungen mit entsprechenden Kreditinstituten, die eine solche „unbare Auszahlung“ möglich machen ? Folgende Kreisverwaltungsbehörden zahlen (auch) unbar aus: Landeshauptstadt München Landkreis Dachau (auf Wunsch des Leistungsempfängers) Landkreis Freising Stadt Rosenheim (mittels Barscheck, der bei der Sparkasse eingelöst werden kann) Landkreis Traunstein (bei vorhandenem Konto) Stadt Passau (Zahlungsanweisung) Landkreis Regen für GU Böbrach (Barscheck) Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 04.04.2014 17/953 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/953 Landkreis Hof für GU Münchberg Stadt Aschaffenburg Stadt Augsburg Landkreis Günzburg Landkreis Lindau (Bodensee) In der Oberpfalz und in Mittelfranken bestehen keine konkreten Vereinbarungen mit Kreditinstituten. Allerdings werden im Regierungsbezirk Mittelfranken in Einzelfällen unbare Zahlungen vorgenommen. 5. Wie beurteilt die Staatsregierung die Vorgehensweise von verschiedenen Sozialämtern, die sich von den Asylbewerbern jeweils zum 1. des Monats die Kontoauszüge geben lassen und dann bei Vorliegen eines Restguthabens Leistungskürzungen vornehmen, weil dies angeblich so im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt sei? Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Dem liegt der allgemeine Grundsatz zugrunde, dass Leistungen nach dem AsylbLG nur dann zu gewähren sind, wenn Bedürftigkeit besteht. Diese Leistungsvoraussetzung ist von der Leistungsbehörde zu prüfen. Hierzu dient die Vorlage von Kontoauszügen. Beim Vermögen sieht das AsylbLG Freibeträge bzw. Schonungsfreigrenzen nicht vor. Es ist jedoch anerkannt, dass die Leistungen nach dem AsylbLG nicht als Einkommen bzw. Vermögen anzusehen sind. Dies betrifft daher insoweit auch die Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums sowie die Geldleistungen für die Ernährung . Ob und in welchem Umfang ein Guthaben auf einem Konto zu Leistungskürzungen führt, ist von der zuständigen Leistungsbehörde auf der Grundlage der eingangs zitierten Vorschrift zu entscheiden. 6. Führt ein solches Vorgehen (Bewertung des Restgut- habens als Vermögen, was zu Leistungskürzungen führt) nicht dazu, dass Asylbewerber daran gehindert werden, für mittel- und längerfristige Anschaffungen Guthaben anzusparen, was eigentlich sinnvoll und notwendig ist? Wie steht die Staatsregierung zu dieser Problematik? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.