Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 05.11.2015 Vorlesungen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf Ich frage die Staatsregierung: 1. Bei welchen Studiengängen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf besteht bei den Vorlesungen eine Anwesenheitspflicht, bei welchen besteht diese nicht und was sind die Gründe dafür, dass es keine Anwesenheitspflicht bei den Vorlesungen gibt (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Studiengängen )? 2. Wie hoch ist die Teilnehmerzahl an den Vorlesungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Studiengängen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan -Triesdorf? 3. Gibt es Erkenntnisse darüber, dass ohne Anwesenheitspflicht für einzelne Studiengänge bei den Vorlesungen später in den Prüfungsergebnissen schlechtere Noten erzielt werden gegenüber den Studiengängen mit Anwesenheitspflicht bei den Vorlesungen? 4. Sind Anreize für die Studierenden geplant, um den Besuch der Vorlesungen zu verbessern? 5. Ist daran gedacht, eine generelle Anwesenheitspflicht einzuführen, wenn ja, ab wann? 6. Was sind die Gründe dafür, dass es keine Note 6 im Benotungssystem gibt? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10.12.2015 1. Bei welchen Studiengängen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf besteht bei den Vorlesungen eine Anwesenheitspflicht , bei welchen besteht diese nicht und was sind die Gründe dafür, dass es keine Anwesenheitspflicht bei den Vorlesungen gibt (aufgeschlüsselt nach den einzelnen Studiengängen)? Generell besteht bei Vorlesungen in Triesdorf keine Anwesenheitspflicht . Nach geltendem Hochschulrecht ist eine Anwesenheitspflicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und mit Blick auf den Grundsatz der Freiheit des Studiums (Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG) nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig . Dies gilt insbesondere dann, wenn die in Rede stehenden Kompetenzen nur durch den Besuch der konkreten Veranstaltung erworben werden können (z. B. bei Praktika oder Laborübungen). An den Triesdorfer Fakultäten Landwirtschaft und Umweltingenieurwesen besteht daher Anwesenheitspflicht teilweise bei Praktika und Übungen (in der Regel 80 % Teilnahme als Prüfungsvoraussetzung). 2. Wie hoch ist die Teilnehmerzahl an den Vorlesungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Studiengängen an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf? Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich um Schätzwerte . Die Teilnehmerquote schwankt im Laufe des Semesters . a) Fakultät Umweltingenieurwesen: Umweltsicherung Technologie Erneuerbare Energien Wasser– technologie Pflichtmodule 60–90 % 60–90 % 60–95 % Wahlpflichtmodule 60–95 % 60–90 % 60–90 % Wahlmodule 60–90 % 60–90 % 60–90 % Montags und freitags fällt die Anwesenheitsquote um 20–30 %. b) Fakultät Landwirtschaft: Landwirtschaft : Ernährung und Versorgungs - management Lebensmittelmanage - ment Agrartechnik Montag 40–60 % 90 % 50 % 80 % Dienstag– Donnerstag 80–90 % 90 % 80 % 90 % Freitag 50 % 90 % 50 % 60 % Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.02.2016 17/9545 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9545 3. Gibt es Erkenntnisse darüber, dass ohne Anwesenheitspflicht für einzelne Studiengänge bei den Vorlesungen später in den Prüfungsergebnissen schlechtere Noten erzielt werden gegenüber den Studiengängen mit Anwesenheitspflicht bei den Vorlesungen ? Eine Korrelation zwischen den Prüfungsergebnissen und der (Nicht-) Anwesenheit in Vorlesungen kann aufgrund fehlender Datenbasis nicht nachgewiesen werden. 4. Sind Anreize für die Studierenden geplant, um den Besuch der Vorlesungen zu verbessern? Die Fakultäten sind ständig bemüht, die Qualität der Lehre zu verbessern. Es werden regelmäßig umfassende Evaluierungen durchgeführt, deren Ergebnisse zur Optimierung der Lehre herangezogen werden. Die Vorlesungen sind so konzipiert , dass die Studentinnen und Studenten die Möglichkeit haben, sich regelmäßig einzubringen und Unklarheiten direkt mit dem Dozenten oder der Dozentin zu besprechen. Die Lehr-Lern-Plattform moodle bietet zusätzliche Angebote zu den Lehrveranstaltungen (Skripte, Links, Fachartikel usw.). Darüber hinaus bieten die Lehrformen Übungen, Seminare und Praktika die Möglichkeit und Chance, in kleineren Gruppen Wissen gezielt zu vermitteln und auf Fragestellungen unmittelbar einzugehen. 5. Ist daran gedacht, eine generelle Anwesenheitspflicht einzuführen, wenn ja, ab wann? Die Einführung einer generellen Anwesenheitspflicht ist nicht geplant, da dies der freien Gestaltung des Studienablaufs an Hochschulen entgegensteht. 6. Was sind die Gründe dafür, dass es keine Note 6 im Benotungssystem gibt? Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern vom 17.10.2001 in der Fassung vom 07.09.2010 (RaPO) sind für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in Bachelor- und Masterstudiengängen folgende Endnoten zu verwenden: 1 (sehr gut), 2 (gut), 3 (befriedigend), 4 (ausreichend), 5 (nicht ausreichend). Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 kann die Hochschulprüfungsordnung vorsehen, dass diese Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen . Nach § 7 Abs. 5 RaPO lautet die Endnote bei einem Notendurchschnitt von über 4,0, für den Fall, dass sich die Endnote einer Prüfungsleistung aus mehreren Noten zusammensetzt , nicht ausreichend. Auch für die Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses (= Gesamtnote des Abschlusses ) dürfen nur Notenstufen von 1,0 bis 4,0 (= bestanden) verwendet werden (§ 11 Abs. 3 RaPO). Vergleichbare Regelungen bestehen bei der Notenvergabe für das postgraduale und das weiterbildende Studium (§§ 41 und 42 RaPO). Dies entspricht dem in Deutschland traditionell üblichen Notensystem für den Abschluss eines Studiengangs mit einer Hochschulprüfung und findet auch an den Universitäten und Kunsthochschulen Anwendung. § 22 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule setzt diese Regelungen wie folgt um: „Wer in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt schlechter als ausreichend gearbeitet hat, […] hat die Prüfung nicht bestanden.“ Die Ausweisung der Note 6 ist weder zulässig noch notwendig , da anders als im Schulsystem jede Note schlechter als 4,0 zu einem Nichtbestehen führt.