Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 16.11.2015 Lehrerversorgung an Mittelschulen in freier Trägerschaft Ich frage die Staatsregierung: 1. Warum wird die Sondermaßnahme, arbeitslose Lehrkräfte , die für eine andere Schulart ausgebildet wurden, innerhalb von zwei Jahren dauerhaft für den Einsatz als Mittelschullehrer nachzuqualifizieren, für Schulen in freier Trägerschaft, wie die Montessori-Schulen in Bayern, nicht zugelassen? 2. Wie kann der Lehrermangel an Schulen in freier Trägerschaft beseitigt werden? 3. Warum werden private Schulen schlechter gestellt? 4. Welche Sondermaßnahmen gibt es für Schulen in freier Trägerschaft? Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 16.12.2015 Zu 1.: Die Lehrerausbildung in Bayern wird zentral durch Studienordnungen und Prüfungsordnungen geregelt. Dabei werden Bewerber unter den gleichen oder vergleichbaren Laufbahnbedingungen schulartspezifisch für eine bestimmte Laufbahn qualifiziert. Die Durchführung von Sondermaßnahmen ist nur zulässig , wenn geeignete Bewerber mit einer Vorbildung und Ausbildung für die entsprechende Schulart nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht. Auf dieser Grundlage können derzeit Bewerber mit abgeschlossener Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder Realschulen begleitet weiterqualifiziert werden und die Lehrbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen erlangen. Damit ist der Erwerb einer umfassenden Laufbahnbefähigung verbunden. Die Bewerber werden nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen in gleichem Maße für Entwicklungs - und Beförderungsmöglichkeiten befähigt wie Laufbahnbewerber . Dieser Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Mittelschule , aus der laufbahnrechtliche Konsequenzen abzuleiten sind, muss aus Gründen der Vergleichbarkeit zwingend unter den Rahmenbedingungen der staatlichen Schulen erfolgen . Die Ausbildungshoheit liegt hier beim Staat. Der Staat wählt auch die Bewerber nach fachlichen und Leistungsgesichtspunkten selbst aus. Die zweijährige Phase, deren erfolgreicher Abschluss dann eine Grundlage für die Vergabe der Lehramtsbefähigung darstellt, kann demzufolge analog zur regulären Ausbildung für das Lehramt an Mittelschulen nur an staatlichen Mittelschulen durchgeführt werden. Zu 2.: Der Unterricht an privaten Mittelschulen wird zum einen durch Lehrkräfte mit einer umfassenden Lehrbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen sichergestellt. Darüber hinaus können an privaten Mittelschulen im Gegensatz zum staatlichen Mittelschulbereich auch Personen mit anderen Qualifikationen unbefristet beschäftigt werden. Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule sind auch erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen, d. h. dem Niveau der Ersten Lehramtsprüfung entsprechen. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden (Art. 94 Abs. 3 BayEUG). Bei der Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen an privaten Mittelschulen schöpfen die zuständigen Regierungen den Ermessensspielraum umfassend aus. Dabei können in diesem Rahmen auch Abweichungen zeitlich befristet zugelassen werden (siehe auch Antwort zu Frage 4). Zu 3.: Die Möglichkeiten im Rahmen der Personalgewinnung und -versorgung an staatlichen und privaten Mittelschulen unterscheiden sich und sind damit nicht unmittelbar vergleichbar . Während an staatlichen Schulen nur Personal mit einer lehramtsbezogenen Lehrbefähigung unbefristet eingestellt werden kann, verfügen private Schulen über weitergehende Möglichkeiten der Personalgewinnung. Zu 4.: Für Schulen in freier Trägerschaft sind keine Sondermaßnahmen zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung möglich. Aufgrund der bestehenden Mangelsituation wurden jedoch zeitlich befristete Erleichterungen im Rahmen der Unterrichtsgenehmigungsverfahren beschlossen. Demnach können vorübergehend schulartfremde Lehrkräfte ohne Beschränkung auf studierte Fächer grundsätzlich auch als Klassenlehrerin bzw. Klassenlehrer sowie Klassenleiterin- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.02.2016 17/9576 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9576 nen bzw. Klassenleiter in privaten Grundschulen und Mittel - bzw. Hauptschulen eingesetzt werden. Diese Freigabe beschränkt sich allerdings auf allgemeinbildende Fächer. Sport und die berufsorientierenden Fächer Technik, Wirtschaft und Soziales dürfen nur unterrichtet werden, wenn die betreffende fachspezifische Qualifikation nachgewiesen wird. Die Bestimmung des Art. 94 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) bleibt unberührt.