Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefan Schuster, Inge Aures SPD vom 23.10.2015 Altersgeld für bayerische Beamte und Richter Freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte und Richter verlieren mit dem Quittieren ihres Dienstes alle Pensionsansprüche . Sie werden nachversichert, wodurch nur noch die Regelversicherung ohne Alterssicherung gegeben ist. In vielen Bundesländern und auf Bundesebene wird in diesen Fällen Altersgeld ausgezahlt, dessen Höhe davon abhängt, wie viel ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht wurde. Wir fragen die Staatsregierung: 1. a) Plant das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, das System der Nachversicherung (§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VI) unter Verlust der Pensionsansprüche der freiwillig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten und Richter zu verändern / zu ergänzen? b) Gibt es im Finanzministerium bereits Überlegungen, ergänzend zur Nachversicherung eine Trennung der Alterssicherungssysteme unter Einführung des Altersgelds (vergleichbar mit dem Altersgeldgesetz im Bund (AltGG)) in Bayern einzuführen? c) Welche Argumente sprechen bei diesen Überlegungen für und gegen eine Änderung des bestehenden Systems? 2. a) Wie viele Beamte und Richter schieden in den letzten 5 Jahren jährlich freiwillig aus dem Beamtenverhältnis aus? b) Wie viele dieser Beamten erfüllen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 SGB VI und würden bei Anwendung des AltGG in Bayern Altersgeld beziehen? 3. a) In welcher Höhe belasteten die Nachversicherungskosten in der gesetzlichen Rentenversicherung der vorgenannten Personengruppe den bayerischen Staatshaushalt jeweils in den vergangenen 5 Jahren? b) Wie hoch wären die Altersgeld-Zahlungen für aus dem Dienst freiwillig ausgeschiedene Beamte und Richter in den letzten 5 Jahren jeweils ausgefallen? c) Gibt es Berechnungen, ob sich die zusätzlichen Ausgaben für das Altersgeld durch die eingesparte Nachversicherung decken würden? Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Nachversicherung sofort bei Ausscheiden vorgenommen wird, und das Altersgeld (wie es in § 3 Absatz 2 AltGG auf Bundesebene ausgestaltet ist) erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu Ausgaben führt. 4. In welchem Alter beendeten in den letzten 5 Jahren jeweils durchschnittlich die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden Beamte und Richter ihr Dienstverhältnis? Antwort des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 21.12.2015 1. a) Plant das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, das System der Nachversicherung (§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VI) unter Verlust der Pensionsansprüche der freiwillig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten und Richter zu verändern / zu ergänzen? b) Gibt es im Finanzministerium bereits Überlegungen , ergänzend zur Nachversicherung eine Trennung der Alterssicherungssysteme unter Einführung des Altersgelds (vergleichbar mit dem Altersgeldgesetz im Bund (AltGG)) in Bayern einzuführen ? c) Welche Argumente sprechen bei diesen Überlegungen für und gegen eine Änderung des bestehenden Systems? Die Nachversicherung fällt als Bestandteil des Sozialversicherungsrechts in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Bezüglich der Trennung der Systeme und der Einführung eines Altersgeldes wird auf den Bericht der Staatsregierung zur Trennung der Alterssicherungssysteme und zur Mitnahmefähigkeit beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften vom 16. Oktober 2012 verwiesen, der mit Schreiben vom 23. Oktober 2012, Az. 24-P 1601-036- 36552/12 zum Beschluss des Bayerischen Landtags vom 27. Oktober 2010 (LT-Drs. 16/6148) übermittelt wurde. 2. a) Wie viele Beamte und Richter schieden in den letzten 5 Jahren jährlich freiwillig aus dem Beamtenverhältnis aus? Aus den in der Antwort des Staatsministeriums der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat vom 22.10.2015 zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring vom 19.08.2015 (LT-Drs. 17/8672) dargeleg- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.02.2016 17/9591 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9591 ten Gründen ist eine ressortübergreifende Auswertung erst für die Jahre ab 2011 möglich. Unter Einbeziehung der auf Antrag ausgeschiedenen Richter/-innen ergibt sich folgendes Bild: Jahr Anzahl der auf Antrag ausgeschiedenen Beamt(inn)en und Richter/-innen 2011 602 2012 654 2013 616 2014 619 b) Wie viele dieser Beamten erfüllen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 SGB VI und würden bei Anwendung des AltGG in Bayern Altersgeld beziehen ? Die Voraussetzungen zur Nachversicherung erfüllen grundsätzlich alle freiwillig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten /innen und Richter/innen, weil sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf eine Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Von den 2011 bis 2014 freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen 2.491 Beamten/Beamtinnen und Richter/-innen wurden bisher 1.637 nachversichert ; in den übrigen Fällen kam ein Aufschubtatbestand des § 184 Abs. 2 SGB VI zum Tragen oder das Verfahren wurde noch nicht abgeschlossen. Inwieweit sie nach dem AltGG des Bundes einen Anspruch auf Altersgeld hätten, könnte nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand ermittelt werden. Das Ergebnis wäre indes rein hypothetisch , da nicht unterstellt werden kann, dass der Landesgesetzgeber das Bundesrecht unverändert übernehmen würde. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 1 a bis c verwiesen. 3. a) In welcher Höhe belasteten die Nachversicherungskosten in der gesetzlichen Rentenversicherung der vorgenannten Personengruppe den bayerischen Staatshaushalt jeweils in den vergangenen 5 Jahren? Für die zu Frage 2 a erhobenen Beamt(inn)en und Richter/ -innen sind in den Jahren 2011 bis 2014 folgende Nachversicherungskosten angefallen: Jahr Nachversicherungskosten 2011 6,31 Mio. Euro 2012 11,41 Mio. Euro 2013 8,46 Mio. Euro 2014 7,49 Mio. Euro b) Wie hoch wären die Altersgeld-Zahlungen für aus dem Dienst freiwillig ausgeschiedene Beamte und Richter in den letzten 5 Jahren jeweils ausgefallen ? Eine Beantwortung ist aus den in der Antwort zu Frage 2 b genannten Gründen nicht möglich. c) Gibt es Berechnungen, ob sich die zusätzlichen Ausgaben für das Altersgeld durch die eingesparte Nachversicherung decken würden? Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Nachversicherung sofort bei Ausscheiden vorgenommen wird, und das Altersgeld (wie es in § 3 Absatz 2 AltGG auf Bundesebene ausgestaltet ist) erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu Ausgaben führt. Auf den in der Antwort zu den Fragen 1 a bis c genannten Bericht wird verwiesen. 4. In welchem Alter beendeten in den letzten 5 Jahren jeweils durchschnittlich die freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden Beamte und Richter ihr Dienstverhältnis? Die zu Frage 2 a erhobenen Beamt(inn)en und Richter/-innen sind in den Jahren 2011 bis 2014 mit folgenden Durchschnittsaltern ausgeschieden: Jahr Durchschnittsalter 2011 28,85 Jahre 2012 29,01 Jahre 2013 28,51 Jahre 2014 28,77 Jahre