Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.11.2015 Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V. Ich frage die Staatsregierung: 1. Ist für die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i. V. m. § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine landesweite Tätigkeit erforderlich, und wenn ja, wie lange muss diese bereits bestehen und ab wann kann von einer landesweiten Tätigkeit gesprochen werden? 2. Seit wann ist der Verein „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ a) landesweit tätig? b) als Vereinigung nach § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannt? c) Beginnt die 3-Jahres-Frist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. UmwRG erst mit dem Beginn der landesweiten Tätigkeit oder bereits mit der vorherigen lokalen Tätigkeit? 3. Wann wurde aus der lokalen Bürgerinitiative „Unser Hessenreuther Wald“ der Verein „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ und welche Satzungsänderungen wurden wann vorgenommen (bitte Datum der Satzungsänderung und Wortlaut der alten und neuen Version der Satzung angeben)? 4. Welcher Tätigkeitsbereich ist im entsprechenden Anerkennungsbescheid enthalten und welche Auflagen enthält der Bescheid? 5. Spielt die Umbenennung des Namens einer lokalen Bürgerinitiative für die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 BNatSchG eine Rolle und befürwortet die Staatsregierung, wenn künftig häufiger lokale Bürgerinitiativen durch eine Umfirmierung landesweit tätig und anerkannt werden? 6. Wie viele Bezirks-, Kreis- und Ortsgruppen bestanden zum Zeitpunkt der Anerkennung? 7. Wie viele Veranstaltungen von landesweiter Bedeutung wurden vom Verein „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ bis zum Zeitpunkt der Anerkennung durchgeführt und wann und wo fanden diese statt? 8. Welche wesentlichen Argumente sprachen in Frage der Anerkennung des Vereins „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ für und gegen eine Anerkennung als Vereinigung nach § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 BNatSchG? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 21.12.2015 1. Ist für die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i. V. m. § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine landesweite Tätigkeit erforderlich, und wenn ja, wie lange muss diese bereits bestehen und ab wann kann von einer landesweiten Tätigkeit gesprochen werden? Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Umweltvereinigung sind abschließend in § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelt . Danach ist eine landesweite Tätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Gem. § 63 Abs. 2 BNatSchG stehen die Mitwirkungsrechte der §§ 63 Abs. 2, 64 BNatSchG jedoch nur den nach § 3 UmwRG von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen zu, die landesweit tätig sind. Gem. § 3 Abs. 3 UmwRG ist bei einer Vereinigung, die nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes auszusprechen . Dabei ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG der satzungsgemäße Aufgabenbereich zu bezeichnen und insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert . Für diese Fälle ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 6 UmwRG auch anzugeben, ob die Vereinigung landesweit tätig ist. Wann von einer landesweiten Tätigkeit gesprochen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Aufgabenbereich der Vereinigung. 2. Seit wann ist der Verein „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ a) landesweit tätig? Im Verfahren zur Anerkennung als Umwelt- und Naturschutzvereinigung hat der Verein umfangreiche Aktivitäten in allen Regierungsbezirken nachgewiesen, z. B. eigene Veranstaltungen, Vorträge bei Veranstaltungen Dritter, Führungen und Exkursionen, ornithologische Beobachtungen, Mitwirkung am Energie-Dialog der Staatsregierung. Ein genauer Beginn der landesweiten Tätigkeit ist uns nicht bekannt . Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 19.02.2016 17/9592 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9592 b) als Vereinigung nach § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannt ? Der Verein wurde mit Bescheid vom 27.07.2015, Az. 11- 8020-50266/2015 als Umweltvereinigung mit Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege gem. § 3 UmwRG anerkannt . c) Beginnt die 3-Jahres-Frist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 1. Hs. UmwRG erst mit dem Beginn der landesweiten Tätigkeit oder bereits mit der vorherigen lokalen Tätigkeit? Die 3-Jahres-Frist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG bezieht sich auf das Bestehen des Vereins allgemein und die Vereinstätigkeit im Sinn von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG. Eine landesweite Tätigkeit ist für die Anerkennung nach § 3 UmwRG nicht erforderlich (s.o.). 3. Wann wurde aus der lokalen Bürgerinitiative „Unser Hessenreuther Wald“ der Verein „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ und welche Satzungsänderungen wurden wann vorgenommen (bitte Datum der Satzungsänderung und Wortlaut der alten und neuen Version der Satzung angeben )? Die Satzungen des Vereins sind gem. § 16 Satz 1 i. V. m. § 3 Satz 3 Nr. 4 a) Vereinsregisterverordnung (VRV) in der Geschäftsstelle des Registergerichtes während der Dienststunden öffentlich einsehbar. Bei Antragstellung führte der Verein nach der vorgelegten Satzung vom 20.03.2009, geändert am 24.09.2014 (Anlage 1) bereits den Namen „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ Nach der aktuellen Satzung (Anlage 2) mit Stand vom 9. Oktober 2015 trägt die Vereinigung den Namen „Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern“. 4. Welcher Tätigkeitsbereich ist im entsprechenden Anerkennungsbescheid enthalten und welche Auflagen enthält der Bescheid? Mit Bescheid des Landesamtes für Umwelt vom 27.07.2015 wurde der Verein „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e. V.“ als Umweltvereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannt und festgestellt, dass der Verein nach seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich im Schwerpunkt Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege fördert und landesweit tätig ist. Der Bescheid enthält die Auflage, dass alle Änderungen der Satzung unverzüglich nach Inkrafttreten dem Landesamt für Umwelt vorzulegen sind. 5. Spielt die Umbenennung des Namens einer lokalen Bürgerinitiative für die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 BNatSchG eine Rolle und befürwortet die Staatsregierung , wenn künftig häufiger lokale Bürgerinitiativen durch eine Umfirmierung landesweit tätig und anerkannt werden? Die Vereinigung hat einen gebundenen Anspruch auf Anerkennung gem. § 3 UmwRG, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG vorliegen. Eine Bewertung der bisherigen Entwicklung, z. B. Umbenennung des Namens, ist damit nicht verbunden. Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich Bürgerinitiativen zu gemeinnützigen Vereinen konstituieren und nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG bestimmten Frist von mindestens 3 Jahren die Anerkennung beantragen. 6. Wie viele Bezirks-, Kreis- und Ortsgruppen bestanden zum Zeitpunkt der Anerkennung? Nach unseren Informationen bestanden zum Zeitpunkt der Anerkennung ein Hauptbüro in Erbendorf (Franken) und ein weiterer Bürostandort in Dietramszell (für den oberbayerischen Raum). In den sieben Regierungsbezirken wird der Verein durch Regionalbeauftragte und deren Vertreter repräsentiert . Zu den Mitgliedern des Vereins gehören außerdem 50 Bürgerinitiativen und Vereine aus allen Regierungsbezirken und Planungsregionen. 7. Wie viele Veranstaltungen von landesweiter Bedeutung wurden vom Verein „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ bis zum Zeitpunkt der Anerkennung durchgeführt und wann und wo fanden diese statt? Mit Schreiben vom 22.11.2014 hat die Organisation die Teilnahme an 45 Veranstaltungen und außenwirksamen Aktivitäten im Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2015 in allen sieben bayerischen Regierungsbezirken nachgewiesen. 8. Welche wesentlichen Argumente sprachen in Frage der Anerkennung des Vereins „Unser Hessenreuther Wald – Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.“ für und gegen eine Anerkennung als Vereinigung nach § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 BNatSchG? Die Vereinigung hat einen gebundenen Anspruch auf Anerkennung gem. § 3 UmwRG, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG vorliegen. Eine Ermessensentscheidung mit Abwägung von verschiedenen Argumenten ist nicht vorgesehen und nicht zulässig .