Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gisela Sengl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 24.11.2015 Haltung von Sauen in Kastenständen Seit dem 01.01.2013 sind gemäß Richtlinie 2008/120/EG (Art. 3 (4)) sowie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) (§ 30 Abs. 2) Jungsauen und Sauen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Die Haltung in Kastenständen oder Einzelbuchten in diesem Zeitraum ist grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen ) verboten. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Betriebe in Bayern waren bzw. sind am 01.01.2013 bzw. am 01.11.2015 als Ferkelerzeuger tätig und hielten bzw. halten zu diesem Zwecke Jungsauen und/oder Sauen und fielen bzw. fallen somit unter die oben genannten Vorschriften? b) Wie viele dieser Betriebe hatten bis zum 01.01.2013 in ihrem Betrieb die Voraussetzungen geschaffen, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten? c) Wie viele dieser Betriebe hatten am 01.01.2013 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen , um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (hatten also nicht die Möglichkeit, Jungsauen und Sauen im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum in den gesetzlich vorgeschriebenen Gruppen zu halten)? 2. a) Wie viele dieser Betriebe in Bayern hatten auch am 01.11.2015 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (hatten also nicht die Möglichkeit, Jungsauen und Sauen im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum in den gesetzlich vorgeschriebenen Gruppen zu halten)? b) Welche Bestandsgrößen haben diese Betriebe (bitte einzeln aufführen)? c) Über welchen Zeitraum (Tage) stehen in den Betrieben , die am 01.11.2015 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen haben, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, Jungsauen und/oder Sauen pro Jahr in Kastenständen/Einzelbuchten? 3. a) Welche Gründe gibt es dafür, dass unter die genannten Vorschriften fallende Betriebe in Bayern am 01.11.2015 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen hatten, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten? b) Welche Sanktionen wurden gegen diese Betriebe verhängt ? 4. a) Warum wurde die vollständige Umsetzung der genannten Vorschriften in Bayern bis heute nicht durchgesetzt ? b) Was unternimmt die Staatsregierung, damit die Umsetzung der genannten Vorschriften nun zügig und vollständig erreicht wird? c) Bis wann soll die vollständige Umsetzung der genannten Vorschriften in Bayern erreicht sein? 5. a) Wie, durch wen und in welcher Häufigkeit wird in Bayern die Umsetzung der genannten Vorschriften kontrolliert ? b) Wurden bereits alle Betriebe in Bayern, die unter die genannten Vorschriften fallen, auf die Umsetzung der genannten Vorschriften kontrolliert? c) Wenn nein, warum nicht? 6. Falls es noch Betriebe in Bayern gibt, die unter die genannten Vorschriften fallen, diese aber nicht erfüllen: Ist der Staatsregierung bekannt, ob Produkte aus diesen Betrieben trotzdem das QS-Siegel bekommen? 7. a) Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass Betriebe, die rechtzeitig auf die seit 01.01.2013 geltenden Bestimmungen reagiert und investiert/umgebaut haben, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber denjenigen Betrieben haben, die dies bisher nicht getan haben? b) Wenn ja, warum? c) Wenn nein, warum nicht? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 21.12.2015 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. a) Wie viele Betriebe in Bayern waren bzw. sind am 01.01.2013 bzw. am 01.11.2015 als Ferkelerzeuger tätig und hielten bzw. halten zu diesem Zwecke Jungsauen und/oder Sauen und fielen bzw. fallen somit unter die oben genannten Vorschriften? Die Gruppenhaltungspflicht für Sauen gemäß § 30 Abs. 2 TierSchNutztV gilt nur für Betriebe, die mehr als 9 Sauen halten. Die folgenden Zahlen beziehen sich daher nur auf Betriebe ab 10 Sauen, die als Ferkelerzeuger tätig waren bzw. sind. Eine erstmalige zentrale Erfassung des Stands der Umstellung auf Gruppenhaltung in bayerischen Betrieben er- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.02.2016 17/9596 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9596 folgte zum Stichtag 31.03.2013. Von 2.528 Betrieben hatten nach amtlicher Kenntnis 1.345 Betriebe auf Gruppenhaltung umgestellt. In 26 Betrieben waren die rechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. 1.157 Betriebe waren zu diesem Zeitpunkt aufgrund begrenzter Personalkapazitäten noch keiner amtlichen Kontrolle unterzogen worden. Mit der letztmaligen zentralen Erfassung zum Stichtag 30.06.2015 hatten von 2.607 Betrieben alle auf Gruppenhaltung umgestellt. b) Wie viele dieser Betriebe hatten bis zum 01.01.2013 in ihrem Betrieb die Voraussetzungen geschaffen, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten? Siehe Antwort zu Frage 1 a. c) Wie viele dieser Betriebe hatten am 01.01.2013 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (hatten also nicht die Möglichkeit, Jungsauen und Sauen im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum in den gesetzlich vorgeschriebenen Gruppen zu halten)? Siehe Antwort zu Frage 1 a. 2. a) Wie viele dieser Betriebe in Bayern hatten auch am 01.11.2015 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten (hatten also nicht die Möglichkeit , Jungsauen und Sauen im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum in den gesetzlich vorgeschriebenen Gruppen zu halten)? Siehe Antwort zu Frage 1 a. b) Welche Bestandsgrößen haben diese Betriebe (bitte einzeln aufführen)? Antwort erübrigt sich, da alle Betriebe auf Gruppenhaltung umgestellt haben. c) Über welchen Zeitraum (Tage) stehen in den Betrieben , die am 01.11.2015 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen haben, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, Jungsauen und/oder Sauen pro Jahr in Kastenständen/ Einzelbuchten? Siehe Antwort zu Frage 2 b. 3. a) Welche Gründe gibt es dafür, dass unter die genannten Vorschriften fallende Betriebe in Bayern am 01.11.2015 in ihrem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen geschaffen hatten, um diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten? Siehe Antwort zu Frage 2 b. b) Welche Sanktionen wurden gegen diese Betriebe verhängt? Siehe Antwort zu Frage 2 b. 4. a) Warum wurde die vollständige Umsetzung der genannten Vorschriften in Bayern bis heute nicht durchgesetzt? Die Vorgaben zur Einrichtung von Gruppenhaltungen für Sauen im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis einer Woche nach dem Abferkeln sind in Bayern vollständig umgesetzt. b) Was unternimmt die Staatsregierung, damit die Umsetzung der genannten Vorschriften nun zügig und vollständig erreicht wird? Siehe Antwort zu Frage 4 a. c) Bis wann soll die vollständige Umsetzung der genannten Vorschriften in Bayern erreicht sein? Siehe Antwort zu Frage 4 a. 5. a) Wie, durch wen und in welcher Häufigkeit wird in Bayern die Umsetzung der genannten Vorschriften kontrolliert? Für die Kontrolle tierschutzrechtlicher Vorschriften der Tier- SchNutztV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2015 wurden alle Betriebe im Hinblick auf die Umsetzung der genannten Vorschriften von den Veterinärbehörden kontrolliert. In Betrieben mit Verstößen gegen die Gruppenhaltungspflicht fanden Nachkontrollen statt. b) Wurden bereits alle Betriebe in Bayern, die unter die genannten Vorschriften fallen, auf die Umsetzung der genannten Vorschriften kontrolliert? Ja. c) Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 5 b. 6. Falls es noch Betriebe in Bayern gibt, die unter die genannten Vorschriften fallen, diese aber nicht erfüllen : Ist der Staatsregierung bekannt, ob Produkte aus diesen Betrieben trotzdem das QS-Siegel bekommen? Siehe Antwort zu Frage 5 b. 7. a) Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass Betriebe, die rechtzeitig auf die seit 01.01.2013 geltenden Bestimmungen reagiert und investiert/umgebaut haben, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber denjenigen Betrieben haben, die dies bisher nicht getan haben? Siehe Antwort zu Frage 5 b. b) Wenn ja, warum? Siehe Antwort zu Frage 5 b. c) Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 5 b.