Schriftliche Anfragen der Abgeordneten Susann Biedefeld SPD vom 04.12.2015 Wildtierhaltung in Zirkussen (Teil 1 und Teil 2) Wildtiere haben besonders hohe Ansprüche an ihre Haltung und Unterbringung. Auch aufgrund des häufigen Ortswechsels und des damit verbundenen Transports stellt sich die Frage, inwiefern der Tierschutz bei der Wildtierhaltung in Zirkussen noch gewährleistet werden kann. Einige EU- Mitgliedsstaaten, wie Belgien und Österreich, haben daher die Wildtierhaltung in Zirkussen verboten. Auch Fachorganisationen wie die Bundestierärztekammer und Tierschutzverbände wie der Deutsche Tierschutzbund fordern daher ein solches Verbot für Deutschland. Zur Erleichterung des Vollzugs der tierschutzrechtlichen Anforderungen wurde in den letzten Jahren von den Bundesländern eine zentrale Datenbank eingerichtet, in der die nach der Zirkusregisterverordnung erhobenen Daten verwaltet werden. Teil 1 Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wer ist in Bayern für die Kontrolle/Einhaltung tierschutzrechtlicher Verordnungen in Zirkusbetrieben zuständig ? b) In welchen zeitlichen Abständen werden die Zirkusbetriebe auf Einhaltung tierschutzrechtlicher Verordnungen kontrolliert? c) Wie viele Kontrollen haben in den letzten fünf Jahren in Bayern stattgefunden (aufgeschlüsselt nach Jahren )? 2. a) Welche tierschutzrechtlichen Anforderungen in Sachen Wildtierhaltung werden von den bayerischen Behörden in Zirkusbetrieben kontrolliert? b) Wo sind die konkreten Anforderungen für die verschiedenen Wildtierarten nachzulesen? c) Wann sind die Anforderungen letztmalig überarbeitet worden? 3. a) Wie viele Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren registriert ? b) Welche Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren regis-. triert? c) Welche Strafen wurden gegen diese Verstöße verhängt ? 4. a) Wie viele Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen speziell bei der Haltung von Wildtieren wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren registriert? b) Welche Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen speziell bei der Haltung von Wildtieren wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren registriert? c) Welche Strafen wurden gegen diese Verstöße bei der Haltung von Wildtieren verhängt? 5. a) Wird von den Behörden in Bayern das Zirkusregister genutzt? b) Welche Informationen werden im Zirkusregister erfasst ? c) Werden Verstöße gegen tierschutzrechtliche Verordnungen im Zirkusregister erfasst? 6. a) Wie viele Zirkusbetriebe sind derzeit in Bayern als Gewerbe gemeldet? b) Wie viele Wildtiere sind in Bayern im Zirkusregister erfasst ? c) Wie viele Tiere sind in Bayern im aktuellen Zirkusregister erfasst (Aufstellung der Arten und Anzahl der Tiere)? 7. Wie viele der in Bayern erfassten Zirkusbetriebe verfügen über ein Winterquartier? Teil 2 Daher frage ich die Staatsregierung: 1. a) Erachtet die Staatsregierung die bestehenden tierschutzrechtlichen Verordnungen für die Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben als ausreichend? b) Wenn nein, welche Änderungen erachtet die Staatsregierung für notwendig? c) Wenn ja, wie begründet die Staatsregierung diese Einschätzung ? 2. a) Wird sich die Staatsregierung auf Bundesebene für ein Verbot der Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben aussprechen? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird sich die Staatsregierung nicht für ein Verbot einsetzen? c) Wenn ja, welche konkreten Schritte wird die Staatsregierung unternehmen? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.02.2016 17/9602 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9602 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.12.2015 Teil 1 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wie folgt beantwortet: 1. a) Wer ist in Bayern für die Kontrolle/Einhaltung tierschutzrechtlicher Verordnungen in Zirkusbetrieben zuständig? Für die Überwachung der tierschutzrechtlichen Vorgaben in Zirkusbetrieben sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig . b) In welchen zeitlichen Abständen werden die Zirkusbetriebe auf Einhaltung tierschutzrechtlicher Verordnungen kontrolliert? Es gibt keine generellen Vorgaben für die zeitlichen Abstände von Kontrollen auf Einhaltung tierschutzrechtlicher Verordnungen . Nach § 16 Absatz 1 a Tierschutzgesetz haben Zirkusbetriebe bzw. Betriebe, die Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen, jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsorts der zuständigen Behörde des geplanten Aufenthaltsorts anzuzeigen. Dies dient als Grundlage für die Kontrolle der Tierhaltung von Zirkussen am jeweiligen Aufenthaltsort durch die zuständige Behörde. c) Wie viele Kontrollen haben in den letzten fünf Jahren in Bayern stattgefunden (aufgeschlüsselt nach Jahren)? Zum 11. August 2014 waren folgende Kontrollen in den Jahren 2010 bis 2014 im HI-Tier-Zirkusregister für Bayern erfasst worden: 57 Kontrollen in 2010, 156 Kontrollen in 2011, 123 Kontrollen in 2012, 116 Kontrollen in 2013 und 60 Kontrollen in 2014 bis 11. August 2014. Die Bereitstellung aktuellerer Zahlen ist in dem kurzen zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich. 2. a) Welche tierschutzrechtlichen Anforderungen in Sachen Wildtierhaltung werden von den bayerischen Behörden in Zirkusbetrieben kontrolliert? Die Einhaltung der Grundforderungen des Tierschutzgesetzes sowie der weiteren veterinärrechtlichen Rechtsvorgaben wird von den Kreisverwaltungsbehörden kontrolliert. Zur Beurteilung der Haltung von Wildtieren werden bei der Kontrolle von Zirkusbetrieben und vergleichbaren Betrieben die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie tierartbezogen , und soweit Säugetiere betroffen sind, das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ des BMEL zugrunde gelegt. Zur Haltung von Nicht-Säugetieren stehen – ebenfalls herausgegeben vom BMEL – verschiedene Leitlinien bzw. Gutachten zur Verfügung wie z. B. „Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien“ oder „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“. b) Wo sind die konkreten Anforderungen für die verschiedenen Wildtierarten nachzulesen? Vgl. Antwort zu Frage 2 a. c) Wann sind die Anforderungen letztmalig überarbeitet worden? Das grundlegend überarbeitete „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ ist im Mai 2014 herausgegeben worden. Die beispielhaft in 2 a angeführten „Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien “ stammen aus dem Jahr 1995, die „Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien“ aus dem Jahr 1997. 3. a) Wie viele Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren registriert? Zum 11. August 2014 wurden bei Kontrollen in den Jahren 2010 bis 2014, die im HI-Tier-Zirkusregister für Bayern erfasst worden waren, folgende Kontrollen mit Beanstandungen durchgeführt. 32 Kontrollen in 2010, 83 Kontrollen in 2011, 66 Kontrollen in 2012, 45 Kontrollen in 2013 und 23 Kontrollen in 2014 bis 11. August 2014. Die Bereitstellung aktuellerer Zahlen oder der Beanstandungsgründe sind in dem kurzen zur Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich. b) Welche Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren registriert? Die Beantwortung ist in dem kurzen zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeitraum – auch mangels zentraler Auswertungsfunktion des Zirkusregisters − nicht möglich. c) Welche Strafen wurden gegen diese Verstöße verhängt ? Die nach bundesweiten Vorgaben geführten Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und Gerichte und die ebenfalls nach bundesweiten Vorgaben geführte bayerische Strafverfolgungsstatistik sind nach Delikten bzw. Deliktsgruppen gegliedert. Der Anlass der Strafanzeige, wie hier die Kontrollen der Kreisverwaltungsbehörden, wird in diesen Statistiken nicht erfasst. Zudem werden in Zirkusbetrieben verübte Straftaten gegen Tiere in diesen Statistiken nicht gesondert ausgewiesen , sodass dem Staatsministerium der Justiz auch aus diesem Grund diesbezüglich keine Daten vorliegen. Eine Ermittlung der Daten durch Einzelauswertung der Akten bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten scheidet aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands aus. 4. a) Wie viele Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen speziell bei der Haltung von Wildtieren wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren registriert ? Die Beantwortung ist in dem kurzen zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeitraum – auch mangels zentraler Auswertungsfunktion des Zirkusregisters − nicht möglich. b) Welche Verstöße von Zirkusbetrieben gegen tierschutzrechtliche Verordnungen speziell bei der Haltung von Wildtieren wurden von den bayerischen Behörden in den letzten fünf Jahren registriert ? Drucksache 17/9602 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Die Beantwortung ist in dem kurzen zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeitraum – auch mangels zentraler Auswertungsfunktion des Zirkusregisters − nicht möglich. c) Welche Strafen wurden gegen diese Verstöße bei der Haltung von Wildtieren verhängt? Die nach bundesweiten Vorgaben geführten Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und Gerichte und die ebenfalls nach bundesweiten Vorgaben geführte bayerische Strafverfolgungsstatistik sind nach Delikten bzw. Deliktsgruppen gegliedert. Der Anlass der Strafanzeige, wie hier die Kontrollen der Kreisverwaltungsbehörden, wird in diesen Statistiken nicht erfasst. Zudem werden in Zirkusbetrieben verübte Straftaten gegen Wildtiere in diesen Statistiken nicht gesondert ausgewiesen , sodass dem Staatsministerium der Justiz auch aus diesem Grund diesbezüglich keine Daten vorliegen. Eine Ermittlung der Daten durch Einzelauswertung der Akten bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten scheidet aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes aus. 5. a) Wird von den Behörden in Bayern das Zirkusregister genutzt? Die zuständigen Behörden in Bayern nutzen das Zirkusregister . b) Welche Informationen werden im Zirkusregister erfasst ? Im Zirkusregister werden pro einzelnem Zirkus die Betriebsdaten einschließlich Tierarten, Tierzahlen und Erlaubnisse sowie tierschutzrechtliche Kontrollen, Feststellungen bei den Kontrollen und Maßnahmen nach Kontrollen sowie Bescheide erfasst. Eine zentrale Auswertungsfunktion existiert nicht. c) Werden Verstöße gegen tierschutzrechtliche Verordnungen im Zirkusregister erfasst? Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben werden im Zirkusregister in Form der Feststellungen bei Kontrollen erfasst . 6. a) Wie viele Zirkusbetriebe sind derzeit in Bayern als Gewerbe gemeldet? Die angefragten Informationen liegen dem StMUV in aktueller Form nicht vor. Die Beantwortung ist daher in dem kurzen zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich. Ersatzweise und zur Orientierung können Angaben zur Anzahl zur Erstellung von tierschutzrechtlichen Erlaubnisbescheiden in den Jahren 2010 bis 2014 (Stichtag 11. August 2014) gemacht werden: 11 im Jahr 2010, 11 im Jahr 2011, 7 im Jahr 2012, 10 im Jahr 2013 und 5 im Jahr 2014 (bis 11. August 2014). b) Wie viele Wildtiere sind in Bayern im Zirkusregister erfasst? c) Wie viele Tiere sind in Bayern im aktuellen Zirkusregister erfasst (Aufstellung der Arten und Anzahl der Tiere)? Die angefragten Informationen liegen dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) in aktueller Form nicht vor. Die Beantwortung auf Basis aktueller Zahlen ist daher in dem kurzen zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich. Zum Stand 11. August 2014 waren im HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informataionssystem für Tiere) Zirkusregister für Bayern insgesamt 639 Tiere registriert. In der folgenden tabellarischen Aufstellung des zum 11. August 2014 registrierten Bestands wird eine Aufteilung nach Wildtieren und als Haustiere geltenden Tieren gemacht. 7. Wie viele der in Bayern erfassten Zirkusbetriebe verfügen über ein Winterquartier? Die angefragte Information liegt nicht vor. Die Beantwortung ist daher in dem kurzen zur Beantwortung der Frage zur Verfügung stehenden Zeitraum nicht möglich. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass viele Zirkusbetriebe kein festes Winterquartier haben, sondern dort, wo sie sich zu Beginn der kalten Jahreszeit aufhalten, eine geeignete Überwinterungsmöglichkeit suchen. Teil 2 1. a) Erachtet die Staatsregierung die bestehenden tierschutzrechtlichen Verordnungen für die Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben als ausreichend? Die grundlegenden tierschutzrechtlichen Vorgaben für die Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben sind ausreichend. Es gibt jedoch Tierarten, die aufgrund ihrer Lebens- und Verhaltensansprüche nicht für die Haltung in Zirkussen oder vergleichbaren Betrieben geeignet sind. Für diese Tierarten kann ein Auftreten vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden aufgrund der eingeschränkten Haltungsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. b) Wenn nein, welche Änderungen erachtet die Staatsregierung für notwendig? c) Wenn ja, wie begründet die Staatsregierung diese Einschätzung? Siehe jeweils Antwort zu Frage 1 a. 2. a) Wird sich die Staatsregierung auf Bundesebene für ein Verbot der Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben aussprechen? Die Staatsregierung wird sich für ein Verbot der Haltung solcher Tierarten in Zirkussen und vergleichbaren Betrieben aussprechen, die aufgrund ihrer Lebens- und Verhaltensansprüche nicht für derartige Haltungen geeignet sind und Anzahl Tierart – Wildtier 6 Riesenschlange 2 Krokodil 35 Vögel, sonstige 2 Affen, sonstige 12 Reptilien, sonstige 36 Tiger 8 Paarhufer, sonstige 5 Elefant 3 Papagei 6 Löwe 2 Leopard 4 Puma 6 Känguru 127 Wildtiere gesamt Anzahl Tierart – Haustier 78 Pferd 79 Pony 15 Esel 66 Großkamel 56 Kleinkamel 63 Ziege 57 Taube 32 Hund 10 Schaf 19 Hühner 18 Rind 13 Schwein 2 Maultier, Maulesel 4 Hauskatze Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9602 für die ein Auftreten vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden dort grundsätzlich angenommen werden kann. b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird sich die Staatsregierung nicht für ein Verbot einsetzen? Entfällt. c) Wenn ja, welche konkreten Schritte wird die Staatsregierung unternehmen? Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 mit den Stimmen Bayerns einen Beschluss zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus gefasst (BR-Drs. 565/11). Das Tierschutzgesetz enthält in der aktuellen Fassung vom 4. Juli 2013 in § 11 Abs. 4 die Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum Erlass einer entsprechenden Verordnung. Der Bund prüft derzeit noch die Voraussetzungen für ein Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus, da es in Grundrechte wie die Berufs- und Eigentumsfreiheit eingreifen wird. Die Staatsregierung wird nach positivem Abschluss der Prüfung die weiteren Schritte zu einem schnellstmöglichen Verbot der Haltung bestimmter Wildtierarten in Zirkussen und vergleichbaren Betrieben unterstützen.