Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 25.11.2015 Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Welche Möglichkeiten haben die FQA, bei festgestellten Mängeln zu handeln? b) Wie groß ist dabei der Ermessensspielraum der FQA? 2. a) Wie kann die Staatsregierung erklären, dass es zum Teil große Unterschiede in der Vorgehensweise der FQA gibt? b) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass jegliche FQA nach den gleichen Standards handeln? c) Wie stellt die Staatsregierung die Unabhängigkeit der FQA sicher? 3. a) Welche Instrumente und Möglichkeiten hat die Staatsregierung , die FQA zu kontrollieren? b) Wie wird die Kontrolle der FQA in der Praxis umgesetzt ? 4. a) Welche konkreten Fälle gibt es, bei denen die Staatsregierung Unregelmäßigkeiten bei der Kontrolle der FQA festgestellt hat? b) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in diesen Fällen ergriffen? c) Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung in Bezug auf die Kontrolle der FQA? 5. a) Wie sollen die FQA konkret mit Verstößen hinsichtlich des verbindlichen Nachtwachenschlüssels für stationäre Pflegeeinrichtungen umgehen? b) Welche Folgen hat ein Verstoß für die jeweilige Einrichtung ? c) Wie lautet die Arbeitsanweisung an die FQA hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen bei Verstößen gegen den verbindlichen Nachtwachenschlüssel? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28.12.2015 1. a) Welche Möglichkeiten haben die FQA, bei festgestellten Mängeln zu handeln? Die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) überprüfen die stationären Pflegeeinrichtungen und die ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Rahmen von wiederkehrenden oder anlassbezogenen Prüfungen darauf, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung nach dem bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (Pfle- WoqG) erfüllen (Art. 11 Abs. 1 Sätze 4 und 1 PfleWoqG). Sind in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den Anforderungen des PfleWoqG festgestellt worden (Mängel ), so soll die FQA gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gem. Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG nicht abgestellt, kann die FQA gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG). Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen sofort ergehen (Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG). Nach Art. 14 Abs. 1 PfleWoqG kann die FQA dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, eines oder einer Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG hat die FQA den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Nach Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG kann die FQA den Betrieb einer stationären Einrichtung untersagen, wenn der Träger der stationären Einrichtung z. B. Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt. b) Wie groß ist dabei der Ermessensspielraum der FQA? Voraussetzung für die Anwendung von Ermessen ist, dass die von der FQA zu vollziehende Vorschrift der FQA überhaupt ein Ermessen einräumt. Bei den vorgenannten Vorschriften der Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 PfleWoqG handelt es sich um Ermessensvorschriften. Wie Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.02.2016 17/9609 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9609 groß der jeweilige Ermessensspielraum der FQA ist, kann pauschal nicht beantwortet werden und ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. 2. a) Wie kann die Staatsregierung erklären, dass es zum Teil große Unterschiede in der Vorgehensweie der FQA gibt? Für die Prüfungen der FQA in den Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften existieren Prüfleitfäden. Die Prüfleitfäden stellen ein Instrument dar, das die FQA bei ihrer Arbeit unterstützt und die Vorgehensweise bei der Überprüfung von stationären Pflegeeinrichtungen bzw. ambulant betreuten Wohngemeinschaften dem Grunde nach festlegt. Durch sie soll ein bayernweit einheitliches Vorgehen sichergestellt werden. Nichtsdestotrotz steht der FQA ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum , z. B. im Hinblick auf den Erlass einer Anordnung nach Art. 13 PfleWoqG zur Verfügung. Da die FQA die Prüfungen durchführen und insofern mit der Aufklärung der Vielzahl an unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen befasst sind, ist es nur konsequent, wenn diese die Sachverhalte auch bewerten und zu einer entsprechenden Entscheidung gelangen. Es kommt dabei stets auf den konkreten Einzelfall und die jeweilige Situation in der stationären Pflegeeinrichtung an. Solange die Entscheidung der FQA rechtlich vertretbar ist, besteht kein Anlass, in den Kompetenzbereich der FQA einzugreifen. b) Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass jegliche FQA nach den gleichen Standards handeln? Der Staatsregierung ist es ein großes Anliegen, dass die FQA in Bayern trotz der Vielzahl an unterschiedlichen Fallkonstellationen nach den gleichen Standards handeln. Deshalb hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) vor allem Verwaltungsvorschriften und ministerielle Schreiben, die Auslegungsfragen zu einzelnen Vorschriften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) und der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) klären sollen, erlassen. Zudem führt das StMGP regelmäßig Dienstbesprechungen sowohl mit den FQA als auch mit den Regierungen durch. Hinzuweisen ist auch auf die unter 2 a erwähnten Prüfleitfäden für Einrichtungen der Pflege und Menschen mit Behinderung in Bayern sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern. Zudem steht das StMGP auch außerhalb dieses Rahmens den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FQA bei Fragen zur Verfügung. c) Wie stellt die Staatsregierung die Unabhängigkeit der FQA sicher? Die FQA sind bei den 71 Landratsämtern und 25 kreisfreien Städten in Bayern angesiedelt. Sie sind unter anderem mit eigenen Überwachungs- und Kontrollfunktionen ausgestattet , dabei nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Gesetz und Recht gebunden und damit per se unabhängig. 3. a) Welche Instrumente und Möglichkeiten hat die Staatsregierung, die FQA zu kontrollieren? Die Staatsregierung unterhält in erster Linie ein kooperatives Verhältnis zu den FQA. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die Beratung und Unterstützung der FQA. Selbstverständlich besteht im Rahmen der Fachaufsicht das Recht, die Recht- und Zweckmäßigkeit des Handelns der FQA zu kontrollieren. Daneben bestehen das Unterrichtungsrecht sowie das Recht, Weisungen zu erteilen. b) Wie wird die Kontrolle der FQA in der Praxis umgesetzt ? Für eine planmäßige bzw. schematische Kontrolle der Arbeit der FQA besteht in der Praxis regelmäßig kein Anlass. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, dass die Staatsregierung über die Regierungen Abfragen zu bestimmten Prüfbereichen der FQA durchführt und dann an die Staatsregierung berichtet wird. Eine derartige Vorgehensweise ist z. B. dann angezeigt, wenn ein bayernweit einheitlicher Vollzug zu gewährleisten ist. Überdies werden der Staatsregierung Prüfberichte der FQA, in denen diese im Rahmen von Prüfungen erhebliche Mängel in stationären Pflegeeinrichtungen festgestellt haben, sowie auch Anordnungsbescheide der FQA übermittelt. 4. a) Welche konkreten Fälle gibt es, bei denen die Staatsregierung Unregelmäßigkeiten bei der Kontrolle der FQA festgestellt hat? Der Staatsregierung sind keine konkreten Fälle bekannt. Sofern die Staatsregierung Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Kontrolle der FQA erhalten sollte, wird diesen unverzüglich nachgegangen. b) Welche Maßnahmen hat die Staatsregierung in diesen Fällen ergriffen? Siehe Antwort 4 a. c) Welche Verbesserungsmöglichkeiten sieht die Staatsregierung in Bezug auf die Kontrolle der FQA? Die Staatsregierung bewertet die Zusammenarbeit mit den FQA und die Arbeit der FQA als gut. Es besteht keine Notwendigkeit , die bereits bestehenden Kontrollmöglichkeiten auszuweiten. 5. a) Wie sollen die FQA konkret mit Verstößen hinsichtlich des verbindlichen Nachtwachenschlüssels für stationäre Pflegeeinrichtungen umgehen? b) Welche Folgen hat ein Verstoß für die jeweilige Einrichtung? c) Wie lautet die Arbeitsanweisung an die FQA hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen bei Verstößen gegen den verbindlichen Nachtwachenschlüssel ? Sofern bei einer Prüfung durch die FQA festgestellt wird, dass auf der Grundlage des festgelegten Nachtdienstschlüssels nicht ausreichend Personal in der Nacht gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG anwesend ist, handelt es sich um einen Mangel. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen gelten die allgemeinen Bestimmungen, wie sie unter Frage 1 a erläutert werden. Eine gesonderte Anweisung im Hinblick auf zu ergreifende Maßnahmen bei Verstößen gegen den Nachtdienstschlüssel wurde nicht erteilt.