Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Woerlein SPD vom 26.10.2015 Brauchbarkeit von Jagdhunden In einer Mitteilung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an die Höheren Jagdbehörden vom 06.08.2014 (unterzeichnet von Helene Bauer, Leitende Ministerialrätin) wird in Zusammenhang mit der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde auf Folgendes hingewiesen: „Gemäß Art. 39 Abs. 3 BayJG ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, eine Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln. Dies ist bisher allerdings nicht erfolgt. Vielmehr wird der anerkannten Vereinigung der Jäger in § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AV- BayJG) lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine privat organisierte Brauchbarkeitsprüfung durchzuführen. (…….) Durch das rechtskräftige Urteil des VG Regensburg vom 21.03.2006, Az.: RN 2 K 05.782, wird klargestellt, dass die vom Landesjagdverband Bayern durchgeführte Brauchbarkeitsprüfung und die ihr gleichgestellten Prüfungen nur eine Möglichkeit des Nachweises der Brauchbarkeit sind. Auch von sonstigen Ausbildungsstätten oder vom Hundeführer individuell ausgebildete Hunde können daher als brauchbare Hunde bei der Jagd eingesetzt werden. Die zuständige Untere Jagdbehörde kann die Brauchbarkeit eines solchen Hundes nur bei konkreten Zweifeln infrage stellen. In diesem Fall muss die Jagdbehörde nachweisen, weshalb der jeweilige Hund nicht brauchbar sein soll. In diesem Zusammenhang wären abgelegte Prüfungen entsprechend zu würdigen .“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie ist einerseits die Aussage der Leitenden Ministerialrätin Helene Bauer zu bewerten, dass ein Erlass einer Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bisher nicht erfolgt ist, andererseits das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seinem Antwortschreiben auf eine Schriftliche Anfrage (Drucklegung auf 17/5989) erklärt, dass es genau zu diesem Sachverhalt eine landesgesetzliche Vorschrift gibt? b) Wie ist es zu bewerten, dass nach dem Regensburger Urteil Hunde auf Wildtiere losgelassen werden dürfen, die ausschließlich vom Hundebesitzer selbst ausgebildet wurden und von diesem als brauchbar erklärt werden, ohne eines Nachweises der Qualifikation des Hundeausbilders noch eines Leistungsnachweises des Hundes? c) Wie ist es zu bewerten, dass mit dem Regensburger Urteil und infolge des Fehlens einer landesgesetzlichen Vorschrift zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden die jagdliche Brauchbarkeit eines Jagdhundes in Bayern beliebig definiert werden kann? 2. a) Ist es richtig, dass die Unteren Jagdbehörden und die sonst mit dem Vollzug des Jagdgesetzes befassten öffentlichen Stellen allein mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Brauchbarkeit eines Jagdhundes arbeiten und ihn im Einzelfall auslegen müssen, weil infolge des Nichterlasses einer Verordnung nach Art. 39 Abs. 3 BayJG der unbestimmte Rechtsbegriff der Brauchbarkeit eines Jagdhundes nicht konkretisiert wurde? b) Ist es richtig, dass die dem Verordnungsgeber gestellte Aufgabe zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Brauchbarkeit eines Jagdhundes weder dem Bayerischen Landesjagdverband noch einem anderen Privaten übertragen werden kann, weil der Verordnungserlass ein Teil der Gesetzgebung ist und deshalb von Natur aus hoheitlich erfolgen muss? c) Wenn ja, wie kann es dann sein, dass nach der Regensburger Urteilsbegründung jeder Private ohne irgendeinen Nachweis seinen Hund als brauchbar einstufen kann, also diesem Privaten die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs überlassen wird, und die Unteren Jagdbehörden nur dann tätig werden müssen, wenn sie an der Brauchbarkeit zweifeln? 3. a) Nach welchen Kriterien beurteilt die untere Jagdbehörde , ob ein Jagdhund im Sinne der Bestimmungen nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) Abs. 1 und 2 (Brauchbarkeit von Jagdhunden zu Art. 39 Abs. 1 und 3 BayJG) brauchbar bzw. nicht brauchbar ist, insbesondere dann, wenn der Hund ausschließlich individuell ausgebildet wurde und keine zu würdigenden Prüfungen vorliegen? b) Wie wird eine solche Überprüfung der Unteren Jagdbehörde in der Praxis umgesetzt? c) Wo ist geregelt bzw. beschlossen, dass die Unteren Jagdbehörden die Überprüfung der Nichtbrauchbarkeit eines Jagdhundes durchführen müssen? 4. a) Wie kann ein Jagdleiter einer Such-, Drück-, Riegeloder Treibjagd oder einer Jagd auf Wasserwild sicherstellen , dass der nach Art. 39 Abs. 1 BayJG geforderte brauchbare Jagdhund auch tatsächlich brauchbar ist, vor allem dann, wenn keine Prüfnachweise vorliegen? b) Reicht eine Anfrage des Jagdleiters bei der Unteren Jagdbehörde aus, um jeden vom Hundeführer als brauchbar bezeichneten Jagdhund im Sinne des Art. 39 BayJG bei Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagden sowie der Jagd auf Wasserwild verwenden zu können, sofern die Untere Jagdbehörde nichts Gegenteiliges mitteilt? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 12.02.2016 17/9610 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9610 5. a) Welcher Nachweis ist infolge des Regensburger Urteils erforderlich, um eine Ermäßigung bei der kommunalen Hundesteuer für einen brauchbaren Jagdhund zu erhalten? b) Kann der Hundeführer, wenn die Behörde nach der gängigen Regelung (§ 6 Hundesteuersatzung; Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 11. Juni 1980 Az.: IB4-3024-44/2) einen Nachweis der Brauchbarkeit des Jagdhundes für eine Gewährung einer ermäßigten Hundesteuer verlangt, dies beanstanden und auf die Untere Jagdbehörde verweisen , die ihm die Nicht-Brauchbarkeit seines Jagdhundes nachweisen müsste? c) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um hinsichtlich der Voraussetzungen für eine ermäßigte Hundesteuer für den brauchbaren Jagdhund im Einklang mit dem Regensburger Urteil eine einheitliche Regelung für die Kommunen zu schaffen? 6. a) Gibt es Kriterien oder Vorschriften zur Qualifikation von Hundetrainern außerhalb des Bayerischen Jagdverbands (BJV) und des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV), welche einen Jagdhund zum brauchbaren Jagdhund im Sinne des Art. 39 BayJG ausbilden? b) Gibt es Kriterien oder Vorschriften zu den Ausbildungsinhalten und den abverlangten Leistungen, wenn der Jagdhund außerhalb des BJV und des JGHV ausgebildet wurde und als brauchbar im Sinne des Art. 39 BayJG gelten soll? c) Welche Qualifikation müssen Personen (Richter) außerhalb des BJV und des JGHV aufweisen, welche die Leistungen von Jagdhunden, die zu brauchbaren Jagdhunden im Sinne des Art. 39 BayJG ausgebildet werden, beurteilen? 7. a) Wie können in bayerischen Schwarzwildgattern (in Betrieb seit März 2015: Schwarzwildgatter Aufseß bei Bayreuth; zwei weitere in Planung) die von der Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter 2011 veröffentlichten , bundesweit anerkannten Leitlinien bezüglich der Zulassung von Jagdhunden zur Arbeit im Gatter umgesetzt werden? b) Ist es gewollt, dass in Bayern infolge des Regensburger Urteils der Betreiber eines Schwarzwildgatters jeden Jagdhund zur Gatterarbeit zulassen muss, der ausschließlich von seinem Besitzer als brauchbarer oder zukünftig brauchbarer Jagdhund erklärt wird? c) Ist es zulässig, dass in Bayern der Betreiber eines Schwarzwildgatters mangels Umsetzbarkeit der in den Leitlinien der Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter festgesetzten Anforderungen zur Zulassung eines Jagdhundes (fehlende Länderregelung), aber zum Schutz der im Gatter arbeitenden Wildschweine selbst entscheidet, welchen Hund er zur Gatterarbeit zulässt? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29.12.2015 Zur o. g. Schriftlichen Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (hinsichtlich der Fragen 5 a–5 c) wie folgt Stellung genommen: 1. a) Wie ist einerseits die Aussage der Leitenden Ministerialrätin Helene Bauer zu bewerten, dass ein Erlass einer Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bisher nicht erfolgt ist, andererseits das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in seinem Antwortschreiben auf eine Schriftliche Anfrage (Drucklegung auf 17/5989) erklärt , dass es genau zu diesem Sachverhalt eine landesgesetzliche Vorschrift gibt? In der Antwort auf die genannte Anfrage wird darauf verwiesen , dass Art. 39 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) die landesgesetzliche Vorschrift ist, die Regelungen zur Brauchbarkeit von Jagdhunden trifft. Von der dort geregelten Ermächtigung zum Erlass einer umfassenden Rechtsverordnung wurde nicht Gebrauch gemacht. b) Wie ist es zu bewerten, dass nach dem Regensburger Urteil Hunde auf Wildtiere losgelassen werden dürfen, die ausschließlich vom Hundebesitzer selbst ausgebildet wurden und von diesem als brauchbar erklärt werden, ohne eines Nachweises der Qualifikation des Hundeausbilders noch eines Leistungsnachweises des Hundes? Das bayerische Jagdrecht stellt in hohem Maße auf die Eigenverantwortung des Jagdausübungsberechtigten ab. Dies hat sich ebenso bewährt wie das Revierprinzip. Nach der bayerischen Jäger- und Falknerprüfungsordnung werden in der Ausbildung Kenntnisse in allen relevanten Bereichen vermittelt und in der Prüfung abgeprüft. Das „Hundewesen “ stellt dabei ein eigenes Sachgebiet dar. Wie bei allen anderen Jagdhandlungen auch wird zunächst auf die eigenverantwortliche Umsetzung der rechtlichen Vorgaben auf Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch den Jagdausübungsberechtigten gesetzt . c) Wie ist es zu bewerten, dass mit dem Regensburger Urteil und infolge des Fehlens einer landesgesetzlichen Vorschrift zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden die jagdliche Brauchbarkeit eines Jagdhundes in Bayern beliebig definiert werden kann? Zur Brauchbarkeit besteht eine landesgesetzliche Vorschrift (s. Antwort zu Frage 1 a). Diese ist auch ohne eine ergänzende Verordnungsregelung anwendbar. Insoweit besteht keine Verpflichtung zum Erlass der Verordnung nach Art. 39 Abs. 3 BayJG. Dies entspricht der Situation in einer Vielzahl anderer Rechtsbereiche. Die rechtlich relevante Konkretisierung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes erfolgt im Einzelfall bei gegebenem Anlass durch die zuständige Jagdbehörde. Drucksache 17/9610 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 2. a) Ist es richtig, dass die Unteren Jagdbehörden und die sonst mit dem Vollzug des Jagdgesetzes befassten öffentlichen Stellen allein mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der Brauchbarkeit eines Jagdhundes arbeiten und ihn im Einzelfall auslegen müssen, weil infolge des Nichterlasses einer Verordnung nach Art. 39 Abs. 3 BayJG der unbestimmte Rechtsbegriff der Brauchbarkeit eines Jagdhundes nicht konkretisiert wurde? Siehe Antwort zu Frage 1 c. b) Ist es richtig, dass die dem Verordnungsgeber gestellte Aufgabe zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Brauchbarkeit eines Jagdhundes weder dem Bayerischen Landesjagdverband noch einem anderen Privaten übertragen werden kann, weil der Verordnungserlass ein Teil der Gesetzgebung ist und deshalb von Natur aus hoheitlich erfolgen muss? Generell ist eine Subdelegation von Verordnungsermächtigungen nur möglich, wenn dies im ermächtigenden Gesetz vorgesehen ist. Art. 39 BayJG enthält keine Ermächtigung zur Subdelegation. Insoweit ist diese unbeschadet weiterer Fragestellungen bereits deshalb ausgeschlossen. c) Wenn ja, wie kann es dann sein, dass nach der Regensburger Urteilsbegründung jeder Private ohne irgendeinen Nachweis seinen Hund als brauchbar einstufen kann, also diesem Privaten die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs überlassen wird, und die Unteren Jagdbehörden nur dann tätig werden müssen, wenn sie an der Brauchbarkeit zweifeln? Siehe Antwort zu Frage 1 b. 3. a) Nach welchen Kriterien beurteilt die untere Jagdbehörde , ob ein Jagdhund im Sinne der Bestimmungen nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) Abs. 1 und 2 (Brauchbarkeit von Jagdhunden zu Art. 39 Abs. 1 und 3 BayJG) brauchbar bzw. nicht brauchbar ist, insbesondere dann, wenn der Hund ausschließlich individuell ausgebildet wurde und keine zu würdigenden Prüfungen vorliegen? Der Beurteilungsrahmen der unteren Jagdbehörde wird nicht durch § 21 AVBayJG abschließend bestimmt. § 21 AVBayJG regelt, dass die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung verbindlich als Nachweis der Brauchbarkeit anzuerkennen ist. Insoweit hat die Behörde diesbezüglich keinen eigenen Beurteilungsspielraum. Eine Beurteilung in nicht von § 21 AVBayJG erfassten Fällen erfolgt unter Einbeziehung aller relevanten Einzelfallumstände. b) Wie wird eine solche Überprüfung der Unteren Jagdbehörde in der Praxis umgesetzt? Derartige Verfahren obliegen den mit dem Vollzug beauftragten unteren Jagdbehörden. Sie werden nicht zentral erfasst. c) Wo ist geregelt bzw. beschlossen, dass die Unteren Jagdbehörden die Überprüfung der Nichtbrauchbarkeit eines Jagdhundes durchführen müssen? Die Brauchbarkeit eines Jagdhundes kann im Rahmen von Einzelanordnungen nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 9, Art. 39 Abs. 1 BayJG (Bußgeldverfahren) oder nach Art. 39 Abs. 2 BayJG (Anordnung der Haltung eines brauchbaren Hundes) relevant werden. 4. a) Wie kann ein Jagdleiter einer Such-, Drück-, Riegel - oder Treibjagd oder einer Jagd auf Wasserwild sicherstellen, dass der nach Art. 39 Abs. 1 BayJG geforderte brauchbare Jagdhund auch tatsächlich brauchbar ist, vor allem dann, wenn keine Prüfnachweise vorliegen? Der Einsatz von brauchbaren Hunden i. S. d. Art. 39 BayJG erfolgt entsprechend der Einschätzung aufgrund der konkreten Einzelfallumstände durch den Jagdleiter. b) Reicht eine Anfrage des Jagdleiters bei der Unteren Jagdbehörde aus, um jeden vom Hundeführer als brauchbar bezeichneten Jagdhund im Sinne des Art. 39 BayJG bei Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagden sowie der Jagd auf Wasserwild verwenden zu können, sofern die Untere Jagdbehörde nichts Gegenteiliges mitteilt? Nein, dies entspricht nicht dem gesetzlichen Regelungsinhalt . Die Jagdbehörde wird nur im Rahmen von Einzelfallanordnungen tätig. 5. a) Welcher Nachweis ist infolge des Regensburger Urteils erforderlich, um eine Ermäßigung bei der kommunalen Hundesteuer für einen brauchbaren Jagdhund zu erhalten? Die Gemeinden sind nach Art. 3 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer zu erheben. Sie entscheiden damit selbst, ob und mit welchen Steuersätzen sie diese Steuern erheben. Die jeweilige Gemeinde legt damit in ihrer Steuersatzung fest, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen für Jagdhunde eine Ermäßigung bei der Hundesteuer gewährt wird. Soweit Beurteilungsspielräume bestehen, werden diese von der Gemeinde ausgefüllt. b) Kann der Hundeführer, wenn die Behörde nach der gängigen Regelung (§ 6 Hundesteuersatzung; Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 11. Juni 1980 Az.: IB4-3024-44/2) einen Nachweis der Brauchbarkeit des Jagdhundes für eine Gewährung einer ermäßigten Hundesteuer verlangt, dies beanstanden und auf die Untere Jagdbehörde verweisen, die ihm die Nicht-Brauchbarkeit seines Jagdhundes nachweisen müsste? Die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herausgegebene Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Bek. v. 11.06.1980 Az. IB4-3024-44/2 (MABl. 1980, 342), zuletzt geändert durch Bek. v. 30.01.2006 (AllM- Bl. S. 56) enthält in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 eine Regelung, dass die Steuer um die Hälfte ermäßigt wird „für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (GVBl S. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9610 343) [Anm.: gemeint ist § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes] mit Erfolg abgelegt haben.“ Die Gemeinden sind bei der Ausgestaltung ihrer Steuersatzungen nicht an die Mustersatzung, sondern nur an Recht und Gesetz gebunden. So steht es den Gemeinden jederzeit frei, von den Empfehlungen der Mustersatzung unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Besonderheiten abzuweichen oder auf ein anderes Satzungsmuster zurückzugreifen. So hat der Bayerische Gemeindetag ein eigenes Satzungsmuster herausgegeben. Ob und inwieweit die vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herausgegebene Mustersatzung von den Gemeinden übernommen wurde, liegen keine Erkenntnisse vor. c) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um hinsichtlich der Voraussetzungen für eine ermäßigte Hundesteuer für den brauchbaren Jagdhund im Einklang mit dem Regensburger Urteil eine einheitliche Regelung für die Kommunen zu schaffen ? Die Kompetenz für den Erlass einer Hundesteuersatzung liegt ausschließlich bei den Gemeinden. Um die Gemeinden beim Satzungserlass zu unterstützen und einen einheitlichen Vollzug zu fördern, wurden die o. g. Mustersatzungen erstellt, die regelmäßig überprüft werden. 6. a) Gibt es Kriterien oder Vorschriften zur Qualifikation von Hundetrainern außerhalb des Bayerischen Jagdverbands (BJV) und des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV), welche einen Jagdhund zum brauchbaren Jagdhund im Sinne des Art. 39 BayJG ausbilden? Das bayerische Jagdrecht sieht keine Vorgaben oder Beschränkungen in Hinblick auf Hundeausbilder vor, dies gilt ebenso für „Hundetrainer“ des BJV oder des Jagdgebrauchshundeverbandes . Aus jagdrechtlicher Sicht ist entscheidend , dass im Ergebnis die tierschutzrelevanten Vorgaben erfüllt werden. b) Gibt es Kriterien oder Vorschriften zu den Ausbildungsinhalten und den abverlangten Leistungen, wenn der Jagdhund außerhalb des BJV und des JGHV ausgebildet wurde und als brauchbar im Sinne des Art. 39 BayJG gelten soll? Diesbezügliche Beschränkungen sieht das bayerische Jagdrecht nicht vor. Vgl. auch Antwort zu Frage 6 a. c) Welche Qualifikation müssen Personen (Richter ) außerhalb des BJV und des JGHV aufweisen, welche die Leistungen von Jagdhunden, die zu brauchbaren Jagdhunden im Sinne des Art. 39 BayJG ausgebildet werden, beurteilen? Das bayerische Jagdrecht sieht keine diesbezüglichen Vorgaben vor. Vgl. auch Antwort zu Frage 6 a. 7. a) Wie können in bayerischen Schwarzwildgattern (in Betrieb seit März 2015: Schwarzwildgatter Aufseß bei Bayreuth; zwei weitere in Planung) die von der Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter 2011 veröffentlichten , bundesweit anerkannten Leitlinien bezüglich der Zulassung von Jagdhunden zur Arbeit im Gatter umgesetzt werden? Für die Errichtung und den Betrieb der bayerischen Schwarzwildgewöhnungsgatter für Jagdhunde gelten die mit Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (UMS) vom 27.02.2013, Gz. 45-G8738-2009/2-37 festgelegten Maßgaben. Diese sind an den bayerischen Erfordernissen ausgerichtet. Im Hinblick auf die Zulassung der Hunde ist in Ziff. 6 der Anlage 1 zu o. g. UMS geregelt, dass „alle Jagdhunde zugelassen [werden], die den im November 2002 bei der Expertentagung einvernehmlich erarbeiteten „Grundsätzen zur Bewegungsjagd“ Nr. 3 „Hunde“ entsprechen bzw. die bei jungen Jagdhunden entsprechend ihrer Rasseeigenschaft zu erwarten sind. Dies umfasst Jagdhunde , die zur Schwarzwildbejagung (auch zur Nachsuche) eingesetzt werden sollen.“ Die angeführten bundesweiten Leitlinien der Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter sind aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage in den Bundesländern informativer Art. b) Ist es gewollt, dass in Bayern infolge des Regensburger Urteils der Betreiber eines Schwarzwildgatters jeden Jagdhund zur Gatterarbeit zulassen muss, der ausschließlich von seinem Besitzer als brauchbarer oder zukünftig brauchbarer Jagdhund erklärt wird? Siehe Antwort zu Frage 7 a. c) Ist es zulässig, dass in Bayern der Betreiber eines Schwarzwildgatters mangels Umsetzbarkeit der in den Leitlinien der Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter festgesetzten Anforderungen zur Zulassung eines Jagdhundes (fehlende Länderregelung), aber zum Schutz der im Gatter arbeitenden Wildschweine selbst entscheidet, welchen Hund er zur Gatterarbeit zulässt? Bei der Errichtung und dem Betrieb der bayerischen Schwarzwildgewöhnungsgatter für Jagdhunde sind die mit Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (UMS) vom 27.02.2013, Gz. 45-G8738-2009/2-37 festgelegten Maßgaben einzuhalten. Im Hinblick auf die Zulassung von Hunden ist eine ausdrückliche Regelung getroffen worden. Davon abweichende Regelungen sind in bayerischen Schwarzwildgewöhnungsgattern unzulässig.