Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17.11.2015 Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus dem Senegal und Ghana in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie viele Senegalesen und wie viele Ghanaer befinden sich in Bayern, aufgeschlüsselt nach Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer (Einreisejahr)? 2. Wie lange ist die durchschnittliche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)-Verfahrensdauer jeweils bei Senegalesen und Ghanaern? 3. Wie hoch sind die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Ghanaer und Senegalesen jährlich? 4. Wie viele im Asylverfahren befindliche und geduldete Senegalesen und Ghanaer arbeiteten in Bayern in den vergangenen zwei Jahren? 5. Wie viele davon arbeiten jetzt noch? 6. Betrachtet die Staatsregierung die Arbeitsverbote für Senegalesen und Ghanaer angesichts der damit verbundenen Kosten für die öffentliche Hand als sinnvoll? 7. Wie steht die Staatsregierung zu der Forderung, auch diesen Menschen Ausbildung und Qualifikation zu ermöglichen , um eine Rückkehr in Würde zu gestalten? 8. Wie viele in Bayern befindliche Senegalesen und Ghanaer haben real ein Arbeitsvisum über die deutschen Botschaften in Senegal und Ghana in den vergangenen zwei Jahren erhalten und wie beurteilt die Staatsregierung die derzeitigen Möglichkeiten, ein Arbeitsvisum in den Ländern Senegal oder Ghana zu erlangen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 22.12.2015 1. Wie viele Senegalesen und wie viele Ghanaer befinden sich in Bayern, aufgeschlüsselt nach Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer (Einreisejahr)? Angaben zur Zahl der in Bayern aufhältigen senegalesischen und ghanaischen Staatsangehörigen sowie deren Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer sind in den nachfolgenden , vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstellten Tabellen dargestellt (Stichtag: 31.10.2015). Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de–Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 18.03.2016 17/9619 Bayerischer Landtag Staatsangehörigkeit Ghana Aufenthaltsdauer in Jahren unter 1 Jahr 1 bis unter 4 Jahre 10 bis unter 15 Jahre 15 bis unter 20 Jahre 20 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 30 Jahre 4 bis unter 6 Jahre 6 bis unter 8 Jahre 8 bis unter 10 Jahre 30 und mehr Jahre Summe Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis 10 153 123 100 64 23 35 30 41 579 Aufenthaltsgestattung 12 14 1 27 Aufenthaltserlaubnis, gesamt 59 209 63 14 4 1 75 32 35 0 492 Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt 15 34 4 4 1 58 völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt 10 4 1 2 1 4 22 familiäre Gründe insgesamt 23 102 58 12 1 56 22 32 306 Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt 21 63 1 1 1 1 14 2 2 106 Duldungen 13 10 1 3 1 28 EU-Aufenthaltsrecht 9 12 9 5 1 0 2 2 1 0 41 Sonstiges/Befreiungen 27 68 18 18 27 33 15 6 4 16 232 ohne Aufenthaltsrecht 49 34 9 3 1 8 4 1 109 Gesamt 169 357 252 163 134 98 127 80 70 58 1.508 Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9619 2. Wie lange ist die durchschnittliche Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)-Verfahrensdauer jeweils bei Senegalesen und Ghanaern? Laut Auskunft des BAMF betrug die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Asylverfahren im laufenden Jahr 2015 für das Herkunftsland Ghana 8,3 Monate und für das Herkunftsland Senegal 7,1 Monate. 3. Wie hoch sind die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Ghanaer und Senegalesen jährlich? Die Höhe des Leistungsbezuges ergibt sich aus dem AsylbLG. Wie Asylbewerber aus anderen Staaten erhalten auch Senegalesen und Ghanaer Leistungen entsprechend ihres persönlichen Bedarfs nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe . Die Leistungssätze orientieren sich an den §§ 5 bis 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Eine Differenzierung der Leistungshöhe nach Nationalitäten findet insoweit nicht statt. 4. Wie viele im Asylverfahren befindliche und geduldete Senegalesen und Ghanaer arbeiteten in Bayern in den vergangenen zwei Jahren? 5. Wie viele davon arbeiten jetzt noch? 6. Betrachtet die Staatsregierung die Arbeitsverbote für Senegalesen und Ghanaer angesichts der damit verbundenen Kosten für die öffentliche Hand als sinnvoll ? 7. Wie steht die Staatsregierung zu der Forderung, auch diesen Menschen Ausbildung und Qualifikation zu ermöglichen, um eine Rückkehr in Würde zu gestalten ? Zu den Fragen 4 und 5 liegen keine statistischen Daten vor. Eine Datenerhebung bei den Ausländerbehörden, die mit einer Sichtung und Auswertung der Ausländerakten verbunden wäre, ist in der für die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und wäre zudem mit unvertretbarem Aufwand für die Ausländerbehörden verbunden. Die Zahl der Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie aus Ländern, für deren Staatsangehörige offensichtlich kein asylrechtlicher Schutzbedarf besteht, ist beträchtlich . Um die erheblichen Herausforderungen für Bund, Länder und Kommunen durch die steigenden Asylbewerber - und Flüchtlingszahlen bewältigen zu können, muss klar unterschieden werden zwischen jenen, die Anspruch auf Schutz haben, und jenen, die diesen Anspruch nicht haben und denen infolgedessen keine Bleibeperspektive zukommt. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat daher bereits mit Schreiben vom 31.03.2015 Vollzugshinweise erlassen, wonach Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten oder Personen, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, im Rahmen der Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse mehr Staatsangehörigkeit Senegal Aufenthaltsdauer in Jahren unter 1 Jahr 1 bis unter 4 Jahre 10 bis unter 15 Jahre 15 bis unter 20 Jahre 20 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 30 Jahre 4 bis unter 6 Jahre 6 bis unter 8 Jahre 8 bis unter 10 Jahre 30 und mehr Jahre Summe Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis 2 2 41 23 34 12 8 21 16 8 167 Aufenthaltsgestattung 892 971 5 1 1.869 Aufenthaltserlaubnis, gesamt 25 95 10 1 1 0 25 13 14 0 184 Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt 2 16 3 5 3 29 völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt 1 7 1 6 2 2 19 familiäre Gründe insgesamt 13 53 10 1 15 5 9 106 Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt 9 19 1 1 30 Duldungen 32 74 10 2 118 EU-Aufenthaltsrecht 8 25 22 5 0 0 13 14 5 1 93 EU-Aufenthaltsrecht 4 4 14 3 7 12 2 1 47 EU-Recht (bis 27.08.2007) insgesamt 4 21 7 2 6 2 3 45 nach AufenthG/EWG (bis 31.12.2004) 1 1 Sonstiges/Befreiungen 12 21 7 8 4 2 6 3 1 0 64 nach Ausländergesetz insgesamt 4 6 3 2 1 16 Sonstiges/Befreiungen 12 21 3 2 1 6 2 1 48 ohne Aufenthaltsrecht 274 56 4 3 9 1 4 351 Gesamt 1.245 1.244 84 37 39 17 76 55 40 9 2.846 Drucksache 17/9619 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 zu erteilen oder zu verlängern sind. Der Personenkreis der Asylbewerber und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten hat in Deutschland keine Aufenthaltsperspektive. Es wird bereits gesetzlich vermutet, dass in diesen Staaten keine politische Verfolgung vorliegt. Die Anerkennungsquote des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge geht bei allen sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Bosnien und Herzegowina , Serbien, Mazedonien, Ghana und Senegal) gegen null. Es ist daher sachgerecht, diesem Personenkreis grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse zu erteilen. Gleiches gilt für Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgesetzgeber nunmehr angeschlossen: Seit 24.10.2015 darf Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten wie Senegal und Ghana die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn der nach dem 31.08.2015 gestellte Asylantrag abgelehnt wurde. Um die Funktionsfähigkeit des Asylverfahrens auf Dauer zu erhalten , müssen Anreize dafür vermieden werden, dass Asylbewerber nur deshalb nach Deutschland kommen und einen aussichtslosen Asylantrag stellen, um hier zu arbeiten. Personen , die zu Beschäftigungszwecken nach Deutschland zuwandern wollen, sind auf den dafür vorgesehenen Weg des Visumverfahrens zu verweisen. Angesichts der Vielzahl von Asylbewerbern, denen aufgrund der Situation im Heimatstaat in Deutschland Schutz zu gewähren ist und die daher in den Arbeitsmarkt zu integrieren sind, ist es nicht angezeigt, gerade denen eine Ausbildung zu ermöglichen, die nur eine sehr geringe Bleibeperspektive haben. 8. Wie viele in Bayern befindliche Senegalesen und Ghanaer haben real ein Arbeitsvisum über die deutschen Botschaften in Senegal und Ghana in den vergangenen zwei Jahren erhalten und wie beurteilt die Staatsregierung die derzeitigen Möglichkeiten, ein Arbeitsvisum in den Ländern Senegal oder Ghana zu erlangen? Zu dieser Frage liegen keine statistischen Daten vor. Aus dem Ausländerzentralregister lässt sich lediglich entnehmen , wie viele Personen sich zum Zweck der Erwerbstätigkeit (nicht zum Zwecke der Ausbildung) in Bayern aufhalten (Senegal: 15, Ghana: 14). Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Staatsangehörige aus Senegal und Ghana bestimmen sich nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen , insbes. der Beschäftigungsverordnung. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Einreise und zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung am 1. August 2012 wurde in Form der Blauen Karte EU ein zentraler Aufenthaltstitel geschaffen, mit dem akademische Fachkräfte aus Drittstatten wie Senegal und Ghana unkompliziert und unbürokratisch Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erlangen können. Aber auch über die Umsetzung der Richtlinie hinaus bieten die zuletzt eingeführten Regelungen erhebliche Erleichterungen für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten. Mindestverdienstgrenzen und das Erfordernis der Vorrangprüfung stellen sicher, dass eine Zuwanderung nur dort erfolgt, wo der Bedarf nicht mit eigenen Ressourcen gedeckt werden kann. Vergleichbarkeitsprüfungen sorgen dafür, dass Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Auf diese Weise soll Lohndumping verhindert und ferner ausgeschlossen werden, dass die Beschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen als bei Deutschen erfolgt. Qualifizierte Fachkräfte in Ausbildungsberufen können nach der im Sommer 2013 in Kraft getretenen neuen Beschäftigungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ohne Weiteres eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland erhalten, wenn in der entsprechenden Branche ein Mangel besteht oder eine Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit einem Herkunftsstaat getroffen wurde. Neben einem Arbeitsvertrag ist lediglich erforderlich, dass die Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Ausbildung festgestellt wird und das Gehalt dem von Deutschen entspricht. Eine feste Gehaltsgrenze gibt es nicht. Eine Vorrangprüfung erfolgt nicht. Die Mangelberufe werden in einer „Positivliste“ veröffentlicht . Die Positivliste enthält über 50 Berufe, insbesondere in Gesundheits- und Pflegeberufen sowie Mechatronik- und Elektroberufen. Diese Positivliste wird halbjährlich überprüft. Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten zur Zuwanderung von Fachkräften. Nach einer Studie der OECD ist Deutschland nach den vergangenen Reformen des Zuwanderungsrechts mittlerweile sogar eines der OECD-Länder mit den geringsten Beschränkungen für die Zuwanderung hoch qualifizierter Fachkräfte.