Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 05.01.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: 1. Welche speziellen Förderprogramme gibt es für die Sanierung von kommunalen Schwimmbädern und welche anderen Förderprogramme stehen hier ebenfalls zur Verfügung? 2. Wer ist der jeweilige Ansprechpartner für die Beantragung der Fördergelder? 3. Können mehrere Förderprogramme gleichzeitig in Anspruch genommen werden oder schließen sie sich gegenseitig aus, wenn jeweils ja, auf welche Programme trifft dies zu? Für eine Förderung zur Sanierung kommunaler Schwimmbäder kommen nachfolgend aufgeführte Programme in Betracht : – Im Rahmen kommunaler Schulbaumaßnahmen ist eine Förderung öffentlicher Schwimmbäder über das Finanzausgleichsgesetz (FAG) i. V. m. dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) möglich. Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BaySchFG regelt, dass die Bereitstellung, Einrichtung , Ausstattung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage einschließlich der Sportstätten – und damit auch der Schulschwimmbäder – zum Sachaufwand gehören . Diesen tragen gem. Art. 8 Abs. 1 BaySchFG die kommunalen Körperschaften. Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs fördert der Freistaat nach Art. 10 FAG die Ausgaben für die Sanierung kommunaler Schulschwimmbäder (Hallenbäder). Kommunale Freibäder und nicht schulisch genutzte kommunale Hallenbäder gelten als Breitensporteinrichtungen und sind – im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden – seit 1995 nicht mehr im Förderkatalog des Art. 10 FAG enthalten. Im Übrigen wird auf die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26.09.2014 zu Frage 5 der Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Markus Rinderspacher vom 04.08.2014 verwiesen (Drs. 17/3233 vom 10.11.2014). Förderbehörde und damit Ansprechpartner für die Förderung nach Art. 10 FAG ist die jeweils örtlich zuständige Regierung. Mehrfachförderungen sind laut den Zuweisungsrichtlinien – FAZR grundsätzlich ausgeschlossen. Werden neben der Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9641 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer FREIE WÄHLER vom 05.11.2015 Sanierung kommunaler Schwimmbäder Die Sanierung kommunaler Bäder erfordert finanzielle Mittel in einer Größenordnung, die viele Kommunen völlig überfordert . Ohne staatliche Hilfe kann dieses drängende Problem von vielen Städten und Gemeinden nicht mehr gelöst werden . Darum frage ich die Staatsregierung: 1. Welche speziellen Förderprogramme gibt es für die Sanierung von kommunalen Schwimmbädern und welche anderen Förderprogramme stehen hier ebenfalls zur Verfügung ? 2. Wer ist der jeweilige Ansprechpartner für die Beantragung der Fördergelder? 3. Können mehrere Förderprogramme gleichzeitig in Anspruch genommen werden oder schließen sie sich gegenseitig aus, wenn jeweils ja, auf welche Programme trifft dies zu? 4. Wie viele kommunale Schwimmbäder in Bayern sind aktuell sanierungsbedürftig (aufgeteilt nach Regierungsbezirken ) und wie viele werden es vermutlich in den nächsten 5 Jahren sein? 5. Wie viele kommunale Schwimmbäder mussten in den letzten 10 Jahren aufgrund fehlender Haushaltsmittel geschlossen werden (aufgeteilt nach Regierungsbezirken) und wie viele Schwimmbäder wird es in Bayern in ca. 10 Jahren vermutlich noch geben? 6. Wie viele kommunale Schwimmbäder in Bayern haben bereits finanzielle Zuwendungen erhalten, aufgelistet in den letzten 10 Jahren, nach der Höhe der Fördermittel und nach Regierungsbezirken? 7. Was plant die Staatsregierung, um dem sanierungsbedürftigen Zustand vieler kommunaler Schwimmbäder abzuhelfen , wie will die Staatsregierung aktuell und konkret die bedürftigen Kommunen dabei unterstützen? 8. Wie wird die Staatsregierung künftig den Erhalt von kommunalen Freizeiteinrichtungen (z. B. Sportstätten, Freiund Hallenbäder usw.) und damit die wichtige Förderung von Sport und Gesundheit unterstützen und wie hoch sind die hierfür eingeplanten finanziellen Mittel? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9641 Förderung aus dem Finanzausgleich ausnahmsweise auch andere Zuweisungen zu denselben Ausgaben gewährt, wird dies bei der Festsetzung des Fördersatzes berücksichtigt. Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkungen zugelassen. – Das Förderprogramm LEADER ist nicht auf die Sanierung von kommunalen Schwimmbädern ausgerichtet, jedoch können bestimmte Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit der Neuausrichtung oder Weiterentwicklung von Bädern, wenn sie zur Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie einer Lokalen Aktionsgruppe (LAG) beitragen, von der LAG befürwortet werden, und alle sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen, auch bei LEADER gefördert werden. Ansprechpartner für Interessenten und Antragsteller sind die 68 Lokalen Aktionsgruppen in Bayern (http://www. stmelf.bayern.de/mam/cms01/initiative_leader/dateien/lea der_2014_2020_liste_lag.pdf). Außerdem stehen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die LEA- DER-Koordinatoren als Ansprechpartner und Berater für alle Fragen zu LEADER zur Verfügung (http://www.stmelf. bayern.de/initiative_leader/leader/003252/index.php). Das Förderprogramm LEADER schließt die Inanspruchnahme anderer Förderprogramme grundsätzlich nicht aus. Allerdings sind Doppelförderungen nicht zulässig, sodass die Kombination verschiedener Förderprogramme jeweils unterschiedlichen Förderzwecken dienen muss. Da in LEA- DER EU-Fördermittel aus dem ELER enthalten sind, könnten bei der Inanspruchnahme der LEADER-Förderung keine weiteren Programme, in denen EU-Mittel enthalten sind, zum Zuge kommen. – Im Rahmen des Programms „Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)“ werden Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur gefördert , wie zum Beispiel Informationszentren einschließlich Tourismusämter, Kurparks und Veranstaltungszentren sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Generalsanierung und Modernisierung von Häusern des Gastes, überwiegend touristisch genutzten Hallenbädern oder Kurhäusern. Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kommunale Körperschaften (http://www.stmwi.bay ern.de/fileadmin/user_upload/stmwivt/Themen/Foerderpr ogramme/Dokumente/Regionalfoerderung/Richtlinien- ROEFE-2015.pdf). Zuständig für die Förderung nach den RÖFE sind die Sachgebiete 20 der jeweils örtlich zuständigen Regierung (http://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft-standort/regionalewirtschaft /). Für gleiche Kosten können im Rahmen der RÖFE keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden. Nach Ziff. 8.2 der RÖFE ist durch Trennung der jeweiligen Ausgaben eine eventuelle Doppelförderung mit Städtebaufördermitteln bzw. mit Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz oder sonstigen Förderprogrammen auszuschließen. – Der Bund hat ein Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds “ in Höhe von 3,5 Milliarden Euro (Anteil Bayern 289,24 Millionen Euro) zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in den Jahren 2015 bis 2018 eingerichtet . Grundlage der Förderung sind das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und die dazu von Bund und Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung. Der Freistaat Bayern hat zur Umsetzung der Förderung das Kommunalinvestitionsprogramm (KIP) aufgelegt. Im Rahmen des KIP kann die energetische Sanierung von kommunalen Schwimm- und Hallenbädern gefördert werden , wenn diese als kommunale Einrichtungen der Schulinfrastruktur einzuordnen sind. Dies setzt voraus, dass die Bäder in erheblichem Umfang für Aktivitäten des Schulsports genutzt werden. Dies ist von der entsprechenden Schulbehörde zu bestätigen. Energetische Sanierungsmaßnahmen an Schwimm- und Hallenbädern sollen kein Förderschwerpunkt des KIP sein. Antragsberechtigt im KIP sind nur finanzschwache Gemeinden und Gemeindeverbände. Die Antragsberechtigung richtet sich nach den in Nr. 3.1 der Förderrichtlinien zum KIP definierten Kriterien. Die Förderung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. Es können nur energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert werden sowie ggf. Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren, wenn diesen eine städtebauliche Grundkonzeption zur barrierefreien Gestaltung und Erschließung zugrunde liegt. Entsprechend den Vorgaben des Bundes sind Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren nur förderfähig, wenn sie dem Städtebau zuzuordnen sind. Die Generalsanierung eines Bades ist nicht förderfähig. Ansprechpartner sind die Regierungen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme setzt eine Kostentrennung voraus. – Die Sanierung kommunaler Schwimmbäder ist grundsätzlich keine originäre Aufgabe der Städtebauförderung. Unbeschadet dessen werden im Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ Strategien entwickelt, wie in interkommunaler Abstimmung und Arbeitsteilung Einrichtungen wie auch Schwimmbäder auf kommunaler Ebene geschaffen und organisiert werden können, damit sich die betreffenden Kommunen die damit verbundenen Betriebs- und Folgekosten noch leisten können . Hierzu wurden in der EU-Förderperiode 2007–2013 mit Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung “ (EFRE, vgl. Frage 6) im Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" (RWB) bereits Modellprojekte umgesetzt, unter welchen Voraussetzungen und wie z.B. Freibadeanlagen gestaltet werden können, deren Kosten durch eine konsequente Ökologisierung (Energieversorgung , Wasseraufbereitung) sowie gemeinschaftliche und bürgerschaftliche Organisation in möglichst geringem Rahmen gehalten werden können. Dieser interkommunale Ansatz soll in diesem Bund-Länder-Programm im Rahmen der verfügbaren Mittel fortgeführt werden. Für eine energetische Sanierung von kommunalen Schwimmbädern kämen in der EU-Förderperiode 2014–2020 aktuell zwar grundsätzlich auch Mittel des EFRE im Rahmen der Prioritätsachse 3 (thematische Investitionspriorität „Verringerung der CO2-Emissionen“) in Betracht. Wegen der sehr begrenzten EU-Mittel und angesichts der anspruchsvollen, von der EU vorgegebenen Auswahlkriterien dürfte eine Förderung aber allenfalls in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Derzeit läuft ein entsprechendes Interessenbekundungsverfahren (Abgabeschluss: 15.01.2016). Hinweis: Neben den Landesprogrammen bestehen insbesondere auf Bundesebene noch verschiedene Fördermöglichkeiten im Drucksache 17/9641 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Bereich des technischen Umweltschutzes bzw. der Energieeinsparung (z. B. KfW-Programme) oder im Rahmen von einmaligen Sonderprogrammen wie dem Zukunftsinvestitionsprogramm (Bewerbungsschluss: 13.11.2015), die jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen sind. Ansprechpartner sind grundsätzlich die Sachgebiete Städtebau bei den Regierungen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme anderer Förderprogramme setzt in aller Regel eine Kostentrennung voraus. – Im Rahmen der Dorferneuerung ist eine klassische Sanierung von bestehenden Schwimmbädern nicht förderfähig. Dagegen kann in ländlich strukturierten Gemeinden (in Ortsteilen unter 2.000 Einwohnern) unter bestimmten Voraussetzungen die Schaffung und Entwicklung von dorfgerechten Freizeit- und Erholungseinrichtungen gefördert werden. Förderfähig ist z. B. die Schaffung von Naturbadeweihern oder die Entwicklung von kleineren gemeindlichen Schwimmbädern hin zu Naturschwimmbädern. Hallenbäder fallen nicht unter dorfgerechte Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Für die Förderung stehen Bundes- und Landesfördermittel zur Verfügung. Zuwendungen im Rahmen der Dorferneuerung können bis maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Im jeweiligen Regierungsbezirk ist für alle Maßnahmen nach dem Bayerischen Dorferneuerungsprogramm das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung Ansprechpartner. Im Rahmen der Dorferneuerung ist grundsätzlich eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich. Im Einzelfall geben die zuständigen Ämter für Ländliche Entwicklung gerne Auskunft. 4. Wie viele kommunale Schwimmbäder in Bayern sind aktuell sanierungsbedürftig (aufgeteilt nach Regierungsbezirken ) und wie viele werden es vermutlich in den nächsten 5 Jahren sein? Zur Schriftlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Rinderspacher vom 04.08.2014 betreffend die Schließung von Schwimmbädern (vgl. Drs. 17/3233) wurden bereits flächendeckende und für alle beteiligten Verwaltungsebenen sehr aufwendige Erhebungen vorgenommen. Signifikante Änderungen sind nach einem Jahr nicht zu erwarten. Deshalb wurde von einer erneuten Abfrage abgesehen. Auf die Antwort zu Frage 3 der Drs. 17/3233, die auch sanierungsbedürftige kommunale Schwimmbäder beinhaltet, wird verwiesen . Eine Prognose über den Stand der sanierungsbedürftigen kommunalen Schwimmbäder in 5 Jahren ist der Staatsregierung nicht möglich, da diese von einer Vielzahl externer Parameter abhängig ist. Die Kommunen sind im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts und ihrer konkreten finanziellen Leistungsfähigkeit eigenständig für den Erhalt ihrer kommunalen Einrichtungen zuständig. Darüber hinaus liegen entsprechende statistische Daten nicht vor. 5. Wie viele kommunale Schwimmbäder mussten in den letzten 10 Jahren aufgrund fehlender Haushaltsmittel geschlossen werden (aufgeteilt nach Regierungsbezirken ) und wie viele Schwimmbäder wird es in Bayern in ca. 10 Jahren vermutlich noch geben? Auf die Antwort zu Frage 2 der Drs. 17/3233, die auch die betroffenen kommunalen Schwimmbäder beinhaltet, wird verwiesen. Hinsichtlich der Frage, wie viele Schwimmbäder es in Bayern in ca. 10 Jahren noch geben wird, wird entsprechend auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Wie viele kommunale Schwimmbäder in Bayern haben bereits finanzielle Zuwendungen erhalten, aufgelistet in den letzten 10 Jahren, nach der Höhe der Fördermittel und nach Regierungsbezirken? – Eine entsprechende Übersicht über die in den letzten zehn Jahren nach Art. 10 FAG geförderten kommunalen Schwimmbäder liegt dem Staatsministerium der Finanzen , für Landesentwicklung und Heimat nicht vor. Die Förderung von Schulsportanlagen (Schulturnhallen, Schulschwimmbäder, Freisportanlagen) wird in der Summe elektronisch erfasst; eine gesonderte Erhebung der Ausgaben für Schulschwimmbäder wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. – Wie bereits zu Frage 1 dargelegt, kann eine reine Sanierung von Schwimmbädern durch das Förderprogramm LEADER nicht gefördert werden. LEADER unterstützt von Bürgern getragene, vernetzte und innovative Projekte , bei denen die Ertüchtigung von Bädern oder Freizeitanlagen als Teil des Vorhabens nicht ausgeschlossen ist. Bei den bisher geförderten Projekten handelt es sich demnach auch nicht um klassische Schwimmbadsanierungen , sondern um Maßnahmen, die überwiegend Naturbadeseen , kommunale Badeweiher, etc. betrafen. Die Förderung von kommunalen Badeeinrichtungen im Rahmen der beiden letzten LEADER-Förderperioden stellte sich in den letzten 10 Jahren wie folgt dar: Regierungsbezirk Geförderte Projekte Höhe der bewilligten Fördermittel (EU- und Landesmittel) Oberbayern 3 566.071 € Niederbayern 8 2.453.516 € Oberpfalz 6 2.528.523 € Oberfranken 3 284.014 € Mittelfranken 3 350.363 € Unterfranken 2 541.537 € Schwaben 10 2.095.564 € Summe 35 8.819.588 € – Im angeforderten Berichtszeitraum konnten im Rahmen der RÖFE 24 Vorhaben mit einer Gesamtfördersumme von 52,7 Mio. Euro unterstützt werden: Regierungsbezirk Geförderte Projekte Höhe der bewilligten Fördermittel Oberbayern 2 2,8 Mio. € Niederbayern 10 14,6 Mio. € Oberpfalz 4 13,5 Mio. € Oberfranken 4 11,6 Mio. € Mittelfranken 2 9,8 Mio. € Unterfranken 2 0,4 Mio. € Summe 24 52,7 Mio. € – Im Rahmen des Konjunkturpakets II und der Investitionspakte 2008 und 2009 wurde die energetische Sanierung der nachfolgenden Anzahl von Schulschwimmbädern bezuschusst. Die energetische Sanierung der Schulschwimmbäder war aber in den meisten Fällen Teil einer umfassenden energetischen Sanierung der jeweiligen Schulen. Der Förderbetrag betrifft die Gesamtmaßnahme , nicht nur die Schulschwimmbäder. Die Kosten der Einzelmaßnahme liegen nicht vor. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9641 Regierungsbezirk Geförderte Projekte Höhe der bewilligten Fördermittel Niederbayern 3 2.592.500 € Oberpfalz 2 1.906.300 € Oberfranken 5 5.721.100 € Mittelfranken 2 582.200 € Unterfranken 1 298.600 € Schwaben 3 2.799.000 € Summe 16 13.899.700 € Seit 2006 wurde die folgende Anzahl von kommunalen Freibädern im Rahmen der Städtebauförderung mit EU- und Landesmitteln bezuschusst: Regierungsbezirk Geförderte Projekte Höhe der bewilligten Fördermittel Oberpfalz 2 1.154.600 € Oberfranken 1 2.429.000 € Summe 3 3.583.600 € – Im Rahmen der Dorferneuerung wurde die folgende Anzahl an Natur- und Freibädern aus dem bayerischen Dorferneuerungsprogramm gefördert: Regierungsbezirk Geförderte Projekte Höhe der bewilligten Fördermittel Oberbayern 1 360.000 € Niederbayern 1 50.000 € Oberpfalz 1 83.000 € Unterfranken 1 250.000 € Summe 4 743.000 € 7. Was plant die Staatsregierung, um dem sanierungsbedürftigen Zustand vieler kommunaler Schwimmbäder abzuhelfen, wie will die Staatsregierung aktuell und konkret die bedürftigen Kommunen dabei unterstützen ? Der Freistaat unterstützt die Kommunen aktuell und weiterhin im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs bestmöglich . Unter anderem entlastet er mit seinen Leistungen die Kommunen bei der Finanzierung ihrer laufenden Aufgaben und unterstützt gezielt die kommunale Investitionsfähigkeit (z. B. durch Leistungen nach Art. 10 FAG – Kommunaler Hochbau – oder nach Art. 12 FAG – Investitionspauschale –). Für die Förderung von Generalsanierungen der Schulschwimmbäder nach Art. 10 FAG wurde bereits im April 2013 zur Unterstützung der Kommunen eine verbesserte Bestandsschutzregelung getroffen. Danach können bei Mehrfachübungsstätten auch die über den aktuellen schulischen Bedarf hinausgehenden zuweisungsfähigen Ausgaben der Generalsanierung unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. – Das EU-Förderprogramm LEADER dient der von Bürgern getragenen selbstbestimmten Entwicklung des ländlichen Raumes und steht auch für den Zeitraum 2015– 2020 wieder zur Verfügung. – Im Rahmen der Dorferneuerungsrichtlinien sind die Schaffung und Entwicklung dorfgerechter Freizeit- und Erholungseinrichtungen, und damit auch von dorfgerechten Schwimmbädern, nach wie vor förderfähig. 8. Wie wird die Staatsregierung künftig den Erhalt von kommunalen Freizeiteinrichtungen (z. B. Sportstätten , Frei- und Hallenbäder usw.) und damit die wichtige Förderung von Sport und Gesundheit unterstützen und wie hoch sind die hierfür eingeplanten finanziellen Mittel? – Im Rahmen der Förderung nach Art. 10 FAG wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. – Das EU-Förderprogramm LEADER dient der von Bürgern getragenen selbstbestimmten Entwicklung ländlicher Räume. Dabei können auch Projekte, die den Bereich Sport, Freizeit oder Bäder tangieren, zum Zuge kommen, wenn alle übrigen LEADER-Fördervoraussetzungen gegeben sind. Das LEADER-Programm wird auch im Zeitraum 2015–2020 zur Verfügung stehen. Da die konkrete Projektauswahl durch die Lokalen Aktionsgruppen (LAGs) selbst erfolgt, ist keine spezielle Einplanung von Mitteln für den Bereich Freizeiteinrichtungen vorgesehen. – In der Dorferneuerung werden die Förderungen wie bisher weitergeführt. Eine Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils für Dorferneuerung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.