c) Wie und in welchem Umfang hat der Anzeigenerstatter die ermittelnden Polizeibeamten bei ihrer Arbeit vor Ort unterstützt? 5. a) Nahmen auch die anwesenden Jäger, z.B. die Anzeigenerstatter , mit dem Stellvertreter der örtlichen Hegegemeinschaft an der Spurensicherung teil? b) Inwieweit konnten die Polizisten die Spurensicherung selbstständig ohne Einflussmaßnahme der anzeigenden Jäger ausführen? c) Ist es üblich, dass Anzeigenerstatter an der Spurensicherung teilnehmen? Vorfälle auf der Jagd bei Alfershausen II 1. a) Inwiefern ist es üblich, dass sich ein Polizist, wie in diesem Fall vermutlich der Anzeigenerstatter, öffentlich zu laufenden Ermittlungen äußert? b) Welche Spuren oder mögliche Beweisstücke wurden wann und von wem aufgenommen? c) War der Tatort während der Zeit der Spurensicherung auch für andere als die ermittelnden Polizisten zugänglich ? 2. a) Ist die Art und Weise der durchgeführten Jagd, eine sog. „Erntejagd“ bzw. ein „Sammelansitz“, bei der weibliches Rehwild im September, Oktober, November , Dezember und Januar erlegt wird, mit dem Jagdgesetz vereinbar? b) Gilt der Grundsatz Wald vor Wild nur für Mitglieder des Ökologischen Jagdverbandes und ist der pauschale Vorwurf, Jäger, die sich nach diesem Grundsatz richten , würden das Rehwild als Schädling betrachten und entsprechend bekämpfen, gerechtfertigt oder haben sich nicht vielmehr alle Jäger an den Grundsatz Wald vor Wild zu halten? c) Konnten die von den Anzeigenerstattern erhobenen Vorwürfe, z. B. „aufgrund der fehlenden Sicherheit im Hintergelände war dieser Schuss völlig verantwortungslos “, von der Polizei bestätigt werden oder war durch das ansteigende Gelände vom Schützen weg ein ausreichender Kugelfang vorhanden gewesen? 3. a) Welche Ergebnisse liegen aus dem aktuellen sowie aus den letzten drei vorausgegangenen Vegetationsgutachten für die betroffene Jagdgenossenschaft vor? b) In welchem Umfang und durch wen wurde im betroffenen Jagdrevier in den vergangenen zehn Jahren der Rehwildabschuss erfüllt? c) In welchem Umfang müssen im betroffenen Jagdrevier Maßnahmen zur natürlichen oder künstlichen Verjüngung des Waldes getroffen werden? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9642 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfragen des Abgeordneten Markus Ganser BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN vom 25.11.2015 Vorfälle auf der Jagd bei Alfershausen I und II Am 23.10.2015 berichtete u. a. die Hilpoltsteiner Zeitung von einer Jagd bei Alfershausen, bei der es aufgrund eines Abschusses eines weiblichen Rehs zu einem Polizeieinsatz mit Hubschrauber gekommen ist. Während die Hilpoltsteiner Polizei in dem besagten Artikel angibt, wegen des noch laufenden Ermittlungsverfahrens keine Angaben zu machen, berichtet der dortige stellvertretende Hegegemeinschaftsleiter angebliche Details vom Ablauf der Jagd und erhebt dabei schwere Vorwürfe gegen die betroffenen Jäger. Ich frage daher die Staatsregierung: Vorfälle auf der Jagd bei Alfershausen I 1. a) Von wem wurde bei der oben beschriebenen Jagd die Polizei gerufen? Bitte mit Angabe der Begründung. b) Gegen wen wurden Anzeigen erstattet? Bitte mit Benennung der konkreten Straftatbestände. c) Welche möglichen und tatsächlichen Straftatbestände lagen bzw. liegen vor? 2. a) Wer leitete bzw. leitet die Ermittlungen? b) Wer hat den Polizeihubschrauber angefordert? Bitte mit konkreter Angabe der Begründung, weshalb der Polizeihubschrauber angefordert wurde. c) Welche Kosten hat der Polizeihubschrauber insgesamt verursacht? Bitte hierzu Angaben, wie lange der Polizeihubschrauber im Einsatz war und welcher Stundensatz für den Einsatz angesetzt wird. 3. a) Bei welchen konkreten vergleichbaren Fällen mit Wild und Jägern oder Naturschutzkriminalität in den letzten fünf Jahren kam ein Polizeihubschrauber zum Einsatz ? b) War derjenige Beamte, der den Polizeihubschrauber angefordert hat, bei den vorliegenden Straftatbeständen befugt, den Hubschrauber anzufordern oder wurden hier eventuell Kompetenzen überschritten? c) Steht der Einsatz des Polizeihubschraubers im Verhältnis zu den zur Anzeige gebrachten angeblichen Straftaten? 4. a) Trifft es zu, dass einer der Anzeigenerstatter selbst Polizist ist, wie im Artikel des Nordbayerischen Kuriers behauptet wird? b) Ab wann und in welchem Umfang hat der Polizeibeamte P. W. zur Verhinderung der Geschehnisse eingegriffen ? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9642 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 07.01.2016 Die Schriftliche Anfrage wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und nach Einbindung des Polizeipräsidiums Mittelfranken wie folgt beantwortet: Vorfälle auf der Jagd bei Alfershausen I 1. a) Von wem wurde bei der oben beschriebenen Jagd die Polizei gerufen? Bitte mit Angabe der Begründung . Ein amtlich bestellter Jagdaufseher verständigte die Polizei und teilte mit, dass es bei einer Treibjagd zu jagdrechtlichen Verstößen gekommen sei. Mit dem verantwortlichen Jäger befinde er sich in einer Diskussion. b) Gegen wen wurden Anzeigen erstattet? Bitte mit Benennung der konkreten Straftatbestände. Die Anzeigenerstattung erfolgte wegen des Verdachts eines Vergehens gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. V. m. § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG sowie Verstöße gegen §§ 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschriften Jagd vom 01.01.2000 gegen den zu diesem Zeitpunkt unbekannten Schützen. c) Welche möglichen und tatsächlichen Straftatbestände lagen bzw. liegen vor? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen. Im Übrigen sind die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen . 2. a) Wer leitete bzw. leitet die Ermittlungen? Die polizeilichen Ermittlungen werden durch die Polizeiinspektion Hilpoltstein geführt. b) Wer hat den Polizeihubschrauber angefordert? Bitte mit konkreter Angabe der Begründung, weshalb der Polizeihubschrauber angefordert wurde. Der Polizeihubschrauber wurde vom polizeilichen Sachbearbeiter über die Einsatzzentrale des Polizeipräsidiums (PP) Mittelfranken zur fotografischen Dokumentation im Zuge der Beweiserhebung angefordert. Die Aufnahmen des weitläufigen Geländes sollten im Nachgang mit einem Höhenprofil des Vermessungsamtes in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus dienen die Luftbilder auch als Grundlage für ein ballistisches Gutachten. c) Welche Kosten hat der Polizeihubschrauber insgesamt verursacht? Bitte hierzu Angaben, wie lange der Polizeihubschrauber im Einsatz war und welcher Stundensatz für den Einsatz angesetzt wird. Der Polizeihubschrauber war 24 Minuten im Einsatz. Die Flugkosten belaufen sich auf 1.970 Euro pro Flugstunde. 3. a) Bei welchen konkreten vergleichbaren Fällen mit Wild und Jägern oder Naturschutzkriminalität in den letzten fünf Jahren kam ein Polizeihubschrauber zum Einsatz? Für entsprechende Einsatzlagen steht der Polizeihubschrauberstaffel kein spezifisches, elektronisch auswertbares Statistikkriterium zur Verfügung. Zugunsten einer zeitgerechten Beantwortung der Schriftlichen Anfrage wurde von einer zeit- und ressourcenintensiven händischen Auswertung der Einsätze abgesehen. b) War derjenige Beamte, der den Polizeihubschrauber angefordert hat, bei den vorliegenden Straftatbeständen befugt, den Hubschrauber anzufordern, oder wurden hier eventuell Kompetenzen überschritten ? Der polizeiliche Sachbearbeiter war zur Anforderung über die Einsatzzentrale des PP Mittelfranken befugt. c) Steht der Einsatz des Polizeihubschraubers im Verhältnis zu den zur Anzeige gebrachten Straftaten? Die polizeilichen Ermittlungen beziehen sich u. a. auf einen Vergehenstatbestand. Der Einsatz des Polizeihubschraubers wird im vorliegenden Fall als erforderlich für das polizeiliche Ermittlungsverfahren und als verhältnismäßig erachtet. 4. a) Trifft es zu, dass einer der Anzeigenerstatter selbst Polizist ist, wie im Artikel des Nordbayerischen Kuriers behauptet wird? Nein. b) Ab wann und in welchem Umfang hat der Polizeibeamte P. W. zur Verhinderung der Geschehnisse eingegriffen? Der Polizeibeamte P. W. hat nach dem gegenwärtigen polizeilichen Ermittlungsstand nicht in die laufende Jagd eingegriffen . c) Wie und in welchem Umfang hat der Anzeigenerstatter die ermittelnden Polizeibeamten bei ihrer Arbeit vor Ort unterstützt? Durch die Anzeigenerstatter wurden Angaben zum beobachteten Sachverhalt und zum Standort des Schützen bei der Schussabgabe gemacht. 5. a) Nahmen auch die anwesenden Jäger, z. B. die Anzeigenerstatter , mit dem Stellvertreter der örtlichen Hegegemeinschaft an der Spurensicherung teil? Nein. Die anwesenden Personen benannten den Beamten lediglich die jeweiligen Örtlichkeiten. b) Inwieweit konnten die Polizisten die Spurensicherung selbstständig ohne Einflussnahme der anzeigenden Jäger ausführen? Eine unbeeinflusste Spurensicherung war jederzeit möglich. c) Ist es üblich, dass Anzeigenerstatter an der Spurensicherung teilnehmen? Hierzu darf auf die Antworten zu den Fragen 4c ff. verwiesen werden. Vorfälle auf der Jagd bei Alfershausen II 1. a) Inwiefern ist es üblich, dass sich ein Polizist, wie in diesem Fall vermutlich der Anzeigenerstatter, öffentlich zu laufenden Ermittlungen äußert? Bei dem Anzeigenerstatter handelt es sich nicht um einen Polizeibeamten. Durch Leserbriefe in der örtlichen Presse wurde das Thema mehrfach aufgegriffen. Der Polizeibeamte, der als Drucksache 17/9642 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Zeuge vernommen wurde, hat sich nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Mittelfranken hier lediglich in seiner Funktion als stellvertretender Hegegemeinschaftsleiter geäußert. b) Welche Spuren oder mögliche Beweisstücke wurden wann und von wem aufgenommen? Die Beweismittelaufnahme erfolgte durch die polizeiliche Sachbearbeitung. Im Übrigen ist das polizeiliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. c) War der Tatort während der Zeit der Spurensicherung auch für andere als die ermittelnden Polizisten zugänglich? Eine lückenlose Absperrung des gesamten Geländes war nach Einschätzung des polizeilichen Sachbearbeiters nicht erforderlich. 2. a) Ist die Art und Weise der durchgeführten Jagd, eine sog. „Erntejagd“ bzw. ein „Sammelansitz“, bei der weibliches Rehwild im September, Oktober, November, Dezember und Januar erlegt wird, mit dem Jagdgesetz vereinbar? Nach § 19 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes darf auf weibliches Rehwild und Kitze von September bis 15. Januar die Jagd ausgeübt werden. Art. 30 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes definiert eine Jagd, bei der mehr als vier Personen teilnehmen, als Gesellschaftsjagd . Bezug nehmend auf den Zeitungsartikel der Hilpoltsteiner Zeitung handelte es sich sowohl von der Jagdzeit wie auch von der Zahl der Teilnehmer um eine zulässige Form der Jagd. b) Gilt der Grundsatz Wald vor Wild nur für Mitglieder des Ökologischen Jagdverbandes und ist der pauschale Vorwurf, Jäger, die sich nach diesem Grundsatz richten, würden das Rehwild als Schädling betrachten und entsprechend bekämpfen, gerechtfertigt oder haben sich nicht vielmehr alle Jäger an den Grundsatz Wald vor Wild zu halten? Der Grundsatz „Wald vor Wild" ist im Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes verankert. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich keine Beschränkung auf einen bestimmten Verband oder Gruppierung ableiten. Aus der Formulierung „Wald vor Wild“ ergibt sich keine „Bekämpfung eines Schädlings “, vielmehr kommt darin der in Art. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes festgelegte Grundsatz zum Ausdruck, wonach die Bejagung unter anderem die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen soll. c) Konnten die von den Anzeigenerstattern erhobenen Vorwürfe, z. B. „aufgrund der fehlenden Sicherheit im Hintergelände war dieser Schuss völlig verantwortungslos“, von der Polizei bestätigt werden oder war durch das ansteigende Gelände vom Schützen weg ein ausreichender Kugelfang vorhanden gewesen? Die polizeilichen Ermittlungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen . 3. a) Welche Ergebnisse liegen aus dem aktuellen sowie aus den letzten drei vorausgegangenen Vegetationsgutachten für die betroffene Jagdgenossenschaft vor? Die Einwertung der Verbisssituation für die Hegegemeinschaft Thalmässing, in der sich das betroffene Jagdrevier befindet, lautet für die letzten vier Gutachten wie folgt: 2006 Zu hoch 2009 Deutlich zu hoch 2012 Zu hoch 2015 Zu hoch Seit 2012 werden „ergänzende Revierweise Aussagen“ im Rahmen der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften (Wertung der Verbissbelastung im vorangegangenen Gutachten „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“) automatisch und in den „grünen“ Hegegemeinschaften (Wertung der Verbissbelastung im vorangegangenen Gutachten „günstig“ oder „tragbar“) auf Antrag erstellt. 2012 und 2015 wurden für das Jagdrevier Alfershausen solche Aussagen angefertigt. Daraus wird deutlich, dass sich die Situation der Naturverjüngung im Jagdrevier Alfershausen von 2012 auf 2015 deutlich verbessert hat. Bei Fichte, Kiefer, Buche und Eiche ist das erfolgreiche Aufwachsen der Naturverjüngung derzeit ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich. 2012 war dies nur teilweise (Fichte, Kiefer) bzw. gar nicht möglich (Buche, Eiche). Die gepflanzten Forstkulturen sind nahezu komplett gezäunt, sodass eine Aussage zur Verbisssituation hier nicht getroffen werden kann. 2015 wird die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier summarisch als „günstig“ angesprochen, sämtliche Baumarten wachsen im Wesentlichen ohne Behinderung auf. Auch an stärker verbissgefährdeten Baumarten ist nur geringer Schalenwildverbiss feststellbar. 2012 wurde die Verbissbelastung als „zu hoch“ eingestuft. Weniger verbissgefährdete Baumarten wurden damals nur in geringem Ausmaß verbissen. An stärker verbissgefährdeten Baumarten war allerdings häufig Totverbiss festzustellen, die Pflanzen fielen aus. Eine stärkere Entmischung der Verjüngung war zu erwarten. b) In welchem Umfang und durch wen wurde im betroffenen Jagdrevier in den vergangenen zehn Jahren der Rehwildabschuss erfüllt? Ab dem 01.04.2004 wurde das betroffene Revier an zunächst einen Jäger verpachtet. Ab dem 01.04.2005 trat ein weiterer Mitpächter in das Pachtverhältnis ein, welches am 31.03.2013 endete. Seit dem 01.04.2013 übt die Jagdgenossenschaft Alfershausen die Jagd in Eigenregie aus. Dazu schloss die Jagdgenossenschaft mit zwei Jägern einen entsprechenden Dienstvertrag. Der Rehwildabschuss wurde seit dem Jahr 2004 wie folgt erfüllt: Rehwildabschuss Jagdjahre IST SOLL 2004–2006 62 64 2007–2009 60 67 2010–2013 65 80 2013–2015 bisher: 54 (22+32+?) 80 c) In welchem Umfang müssen im betroffenen Jagdrevier Maßnahmen zur natürlichen oder künstlichen Verjüngung des Waldes getroffen werden? Die natürliche Waldverjüngung im Jagdrevier Alfershausen ist derzeit ohne Zaun möglich. Forstkulturen sind aktuell noch gezäunt.