5. Wie viele Asylbewerber und Geduldete aus Ghana und Senegal gehen aktuell einer Beschäftigung in Bayern nach? 6. Wie viele Asylbewerber und Geduldete aus Ghana und Senegal sind seit dem 31.03.2015 freiwillig in ihre Heimatländer zurückgekehrt und wie viele wurden abgeschoben ? 7. Wie viele der aktuell in Bayern aufhältigen Asylbewerber und Geduldeten aus Ghana und Senegal müssen bis Ende 2016 mit einer Abschiebung rechnen? Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 05.01.2016 1. Wie hoch ist die Anzahl der Asylbewerber und Geduldeten aus Ghana und Senegal in Bayern? Nach dem Ausländerzentralregister (AZR) hatten zum Stichtag 31.10.2015 in Bayern 27 ghanaische Staatsangehörige eine Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber und 28 eine Duldung inne. Bei den senegalischen Staatsangehörigen waren 1.869 Personen im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und 118 im Besitz einer Duldung. 2. Wie viele von ihnen verfügen über einen Aufenthalt von einem Jahr und länger? Nach einer Auswertung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verfügen 15 der 27 ghanaischen Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und 15 der 28 Geduldeten über einen Aufenthalt von über einem Jahr. Bei den senegalischen Staatsangehörigen verfügen 977 Personen mit Aufenthaltsgestattung sowie 86 der 118 Geduldeten über einen Aufenthalt von über einem Jahr. 3. Wie vielen Asylbewerbern und Geduldeten aus Ghana und Senegal wurde aufgrund des IMS vom 31.03.2015 keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt oder verlängert ? 4. Wie viele Asylbewerber und Geduldete aus Ghana und Senegal gingen vor dem IMS vom 31.03.2015 einer Beschäftigung nach? 5. Wie viele Asylbewerber und Geduldete aus Ghana und Senegal gehen aktuell einer Beschäftigung in Bayern nach? Zu den Fragen 3 bis 5 liegen keine statistischen Daten vor. Eine Datenerhebung bei den Ausländerbehörden, die mit einer Sichtung der Akten verbunden wäre, ist in der für die Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9643 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hans-Ulrich Pfaffmann SPD vom 30.11.2015 Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern und Geduldeten aus Ghana und Senegal Nach § 61 Abs. 2 Satz 4 Asylgesetz (AsylG) darf einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Nach § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Unter anderem aufgrund des bis vor Kurzem hohen Asylzugangs aus den Westbalkanstaaten wies das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit IMS vom 31.03.2015 (Az.: IA2-2081-1-8) die Ausländerbehörden in Bayern an, Asylbewerbern und Geduldeten aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnisse mehr zu erteilen oder zu verlängern. Sichere Herkunftsstaaten sind nach der Anlage II zu § 29 a Asylgesetz neben den südosteuropäischen Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien , Montenegro und Serbien die beiden afrikanischen Staaten Senegal und Ghana. Während die Menschen der vorgenannten Balkanstaaten zumindest mit Erleichterungen bei der Arbeitsmigration und perspektivisch mit dem EU- Beitritt dieser Staaten rechnen können, hat das IMS vom 31.03.2015 vor allem auf z. T. gut integrierte Asylbewerber und Geduldete aus Ghana und Senegal Auswirkungen. Ich frage daher die Staatsregierung: 1. Wie hoch ist die Anzahl der Asylbewerber und Geduldeten aus Ghana und Senegal in Bayern? 2. Wie viele von ihnen verfügen über einen Aufenthalt von einem Jahr und länger? 3. Wie vielen Asylbewerbern und Geduldeten aus Ghana und Senegal wurde aufgrund des IMS vom 31.03.2015 keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt oder verlängert ? 4. Wie viele Asylbewerber und Geduldete aus Ghana und Senegal gingen vor dem IMS vom 31.03.2015 einer Beschäftigung nach? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9643 Beantwortung der Schriftlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich und wäre zudem mit unvertretbarem Aufwand für die Ausländerbehörden verbunden. 6. Wie viele Asylbewerber und Geduldete aus Ghana und Senegal sind seit dem 31.03.2015 freiwillig in ihre Heimatländer zurückgekehrt und wie viele wurden abgeschoben? Nach dem Ausländerzentralregister sind im Zeitraum vom 31.03. bis 31.10.2015 3 Ghanaer und 81 Senegalesen mit einem gespeicherten Asylsachverhalt aus Bayern ins Ausland oder nach unbekannt verzogen. Bei einem Ghanaer und 4 Senegalesen erfolgte eine Förderung der Ausreise über das REAG/GARP-Programm. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) hat in diesem Jahr bislang bundesweit die Ausreise von 27 Personen nach Ghana bzw. acht Personen in den Senegal (Stand 30.11.2015) über das REAG/GARP-Programm gefördert und unterstützt. Aus Bayern wurden seit 31.03.2015 bisher insgesamt 3 vollziehbar zur Ausreise verpflichtete ghanaische Staatsangehörige abgeschoben. Es wurden keine senegalesischen Staatsangehörigen abgeschoben. 32 senegalesische Staatsangehörige wurden seit 31.03.2015 nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung in andere Mitgliedstaaten des Dublin-Abkommens überstellt. 7. Wie viele der aktuell in Bayern aufhältigen Asylbewerber und Geduldeten aus Ghana und Senegal müssen bis Ende 2016 mit einer Abschiebung rechnen? Es halten sich derzeit nach den Eintragungen im AZR in Bayern 185 vollziehbar zur Ausreise verpflichtete senegalesische und ghanaische Staatsangehörige auf (Stand 31.10.2015), bei denen derzeit die Abschiebung vorbereitet wird. Wie viele von diesen Personen im Vollzug des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden tatsächlich abgeschoben werden müssen, hängt auch davon ab, wie viele von ihnen die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wahrnehmen.