c) Wird erwogen, auf die Vorlage einzelner Dokumente (z. B. Bescheinigung der Nicht-Straffälligkeit) zu verzichten ? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.01.2016 Die Schriftliche Anfrage wird nach Anhörung der Regierung von Oberbayern wie folgt beantwortet: 1. a) Werden bereits erteilte Berufserlaubnisse von der Regierung von Oberbayern aus anderen bayerischen Regierungsbezirken und anderen Bundesländern ohne Prüfung „übernommen“? Berufserlaubnisse nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) aus anderen Bundesländern können von der Regierung von Oberbayern nicht „übernommen“ werden, denn der Geltungsbereich einer Berufserlaubnis ist in aller Regel auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslands beschränkt, häufig sogar auf eine konkrete Arbeitsstelle (Klinikum, Praxis). In Bayern erteilte Berufserlaubnisse sind grundsätzlich für den gesamten Freistaat Bayern gültig. Mit der Übernahme der Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern auch für die Erteilung von Berufserlaubnissen in den Regierungsbezirken Schwaben, Niederbayern und der Oberpfalz zum 01.01.2015 behielten die zuvor von den Regierungen der genannten Bezirke ausgestellten Berufserlaubnisse daher ihre Gültigkeit und wurden faktisch „übernommen“. b) Wenn nein, welche Prüfungen finden statt? Hinsichtlich der am 01.01.2015 „übernommenen“ Berufserlaubnisse , die zuvor von den Regierungen von Schwaben, Niederbayern oder der Oberpfalz erteilt oder verlängert wurden , fanden und finden keine Prüfungen statt. Sofern Antragsteller/-innen im Besitz der Berufserlaubnis eines anderen Bundeslandes sind, künftig aber den Arztberuf in Bayern ausüben möchten, ist eine neue Berufserlaubnis für Bayern zu beantragen. Es erfolgt dabei eine Prüfung des Sachverhalts unter Einbezug der in dem anderen Bundesland geführten Akte. Neu beigebracht werden müssen von den Antragsteller(innen) regelmäßig noch folgende Unterlagen : Schriftliche Erklärungen zu evtl. strafrechtlichen Verfahren, zum beabsichtigten Berufsausübungsort und zur ausschließlichen Antragstellung bei der Regierung von Oberbayern, ein aktueller Lebenslauf, ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0, ein aktuelles ärztliches Attest und ggf. Kopien bereits früher erteilter Berufserlaubnisse. c) Aus welchen Gründen werden die erteilten Berufsgenehmigungen erneut geprüft? Vgl. die Antworten zu den Fragen 1a und 1 b. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9680 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner SPD vom 15.12.2015 Berufserlaubnis für ausländische Ärzte Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Werden bereits erteilte Berufserlaubnisse von der Regierung von Oberbayern aus anderen bayerischen Regierungsbezirken und anderen Bundesländern ohne Prüfung „übernommen“? b) Wenn nein, welche Prüfungen finden statt? c) Aus welchen Gründen werden die erteilten Berufsgenehmigungen erneut geprüft? 2. a) Wie viele ausländische Ärzte haben in den Jahren 2005 bis 2015 bei der Regierung von Oberbayern eine Berufserlaubnis beantragt? b) Aus welchen Ländern kamen die ausländischen Ärzte? c) Über welche fachliche Ausrichtung verfügten die Ärzte? 3. a) Wie viele Ärzte haben zwischen 2005 und 2015 von der Regierung von Oberbayern eine Berufserlaubnis erhalten? b) Aus welchen Ländern kamen die ausländischen Ärzte? c) Welche fachliche Ausrichtung hatten die Ärzte? 4. a) Gibt es eine praktische Prüfung, bevor die Berufserlaubnis erteilt wird? b) Wenn ja, inwieweit ist diese praktische Prüfung vergleichbar mit den sechsmonatigen Arbeitseinsätzen ausländischer Ärzte in Schweden? 5. a) Wie viele Sachbearbeiter befassen sich bei der Regierung von Oberbayern mit Berufserlaubnissen für Ärzte? b) Wie lange dauern die Verfahren im Schnitt? c) Wie viele Anträge werden pro Jahr pro Sachbearbeiter bearbeitet? 6. a) Wie ist das Beschwerdemanagement ausgestaltet? b) Welche Maßnahmen wurden aufgrund des Beschwerdemanagements ergriffen? c) Inwieweit haben die ergriffenen Maßnahmen zu einer Verbesserung im Verfahren geführt? 7. a) Seit wann gibt es das aktuelle Prüfsystem? b) Um was wurde es bisher modifiziert? c) Wann erfolgte eine entsprechende Modifikation? 8. a) Wie wird dem Phänomen begegnet, dass es in manchen Staaten keine bürokratischen Strukturen mehr gibt? b) Inwieweit werden Papiere auf ihre Echtheit hin überprüft ? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9680 2. a) Wie viele ausländische Ärzte haben in den Jahren 2005 bis 2015 bei der Regierung von Oberbayern eine Berufserlaubnis beantragt? In den Jahren 2005 bis 2015 haben bei der Regierung von Oberbayern ca. 2.100 aus dem Ausland stammende Personen die Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO beantragt. b) Aus welchen Ländern kamen die ausländischen Ärzte? Die antragstellenden Personen kamen aus fast allen Staaten der Welt. c) Über welche fachliche Ausrichtung verfügten die Ärzte? Die fachliche Ausrichtung einer Ärztin/eines Arztes ist für die Erteilung einer Berufserlaubnis nicht maßgeblich. Relevant ist nach § 10 BÄO insoweit nur der Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung. Eine etwaige fachliche Spezialisierung ist nicht nachzuweisen. Entsprechende Angaben werden daher nicht erfasst. 3. a) Wie viele Ärzte haben zwischen 2005 und 2015 von der Regierung von Oberbayern eine Berufserlaubnis erhalten? b) Aus welchen Ländern kamen die ausländischen Ärzte? c) Welche fachliche Ausrichtung hatten die Ärzte? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 a bis c verwiesen . Die Zahl abgelehnter Anträge auf Berufserlaubnis fällt praktisch nicht ins Gewicht. Zum einen liegt dies an einer ausführlichen Information und Beratung ausländischer Bewerber im Vorfeld einer Antragstellung. Zum anderen entfällt bei Berufserlaubnissen das bei Approbationen mögliche Ablehnungskriterium der fehlenden Gleichwertigkeit des Kenntnisstands, da es bei der Erteilung einer Berufserlaubnis nur auf den Abschluss der ärztlichen Ausbildung, nicht aber auf deren Gleichwertigkeit ankommt. 4. Gibt es eine praktische Prüfung, bevor die Berufserlaubnis erteilt wird? Nein. Nach § 10 BÄO ist für die Erteilung einer Berufserlaubnis lediglich der Abschluss einer ärztlichen Ausbildung nachzuweisen , nicht jedoch ein gleichwertiger Kenntnisstand, wie er für die Erteilung einer Approbation nachzuweisen ist. b) Wenn ja, inwieweit ist diese praktische Prüfung vergleichbar mit den sechsmonatigen Arbeitseinsätzen ausländischer Ärzte in Schweden? Entfällt. 5. a) Wie viele Sachbearbeiter befassen sich bei der Regierung von Oberbayern mit Berufserlaubnissen für Ärzte? Im langjährigen Durchschnitt waren bzw. sind bei der Regierung von Oberbayern 4,5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (QE 2) auch mit der Erteilung von Berufserlaubnissen gemäß § 10 BÄO befasst. b) Wie lange dauern die Verfahren im Schnitt? Sofern die erforderlichen Antragsunterlagen und Nachweise vollständig vorgelegt werden, dauern die Verfahren von der Antragstellung bis zur Erteilung der Erlaubnis aktuell etwas mehr als acht Wochen. c) Wie viele Anträge werden pro Jahr pro Sachbearbeiter bearbeitet? Pro Jahr werden pro Sachbearbeiter/-in etwa 70 Anträge für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 BÄO bearbeitet. 6. a) Wie ist das Beschwerdemanagement ausgestaltet? Ein reguliertes Beschwerdemanagement existiert bei der Regierung von Oberbayern nicht. Gleichwohl wird jede Beschwerde umgehend einzelfallbezogen bearbeitet. b) Welche Maßnahmen wurden aufgrund des Beschwerdemanagements ergriffen? Vgl. Antwort zu Frage 6 a Beschwerden führen immer zu einer nochmaligen eingehenden Überprüfung des Einzelfalles . c) Inwieweit haben die ergriffenen Maßnahmen zu einer Verbesserung im Verfahren geführt? Entfällt, da es kein reguliertes Beschwerdemanagement gibt. 7. a) Seit wann gibt es das aktuelle Prüfsystem? Ein „aktuelles Prüfsystem“ gibt es nicht. Die Vorgänge werden von der Regierung von Oberbayern nach den geltenden bundesrechtlichen Vorgaben der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte geprüft. Die derzeitige Rechtslage gilt im Wesentlichen seit dem 01.04.2012. b) Um was wurde es bisher modifiziert? c) Wann erfolgte eine entsprechende Modifikation? Entfällt, da es kein eigens geschaffenes „Prüfsystem“ gibt. 8. a) Wie wird dem Phänomen begegnet, dass es in manchen Staaten keine bürokratischen Strukturen mehr gibt? Es wird durch die Regierung von Oberbayern im Rahmen der Möglichkeiten geprüft, ob Angaben etwa zu fehlenden Dokumenten glaubwürdig sind. Dazu werden antragstellende Personen gebeten, zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben , schriftliche Erklärungen abzugeben. In einzelnen Fällen lässt sich die Regierung von Oberbayern Nachweise über die (erfolglosen) Bemühungen der antragstellenden Personen vorlegen, ein fehlendes Dokument zu erhalten (z. B. Schriftverkehr mit Behörden im jeweiligen Heimatland). b) Inwieweit werden Papiere auf ihre Echtheit hin überprüft? Hinweise der jeweiligen Deutschen Botschaften zu verbreiteten Fälschungen in bestimmten Staaten (zuletzt Afghanistan , Albanien, Kosovo) nimmt die Regierung von Oberbayern zum Anlass, die aus diesen Ländern vorgelegten Unterlagen in von der Deutschen Botschaft legalisierter Fassung erneut anzufordern. c) Wird erwogen, auf die Vorlage einzelner Dokumente (z. B. Bescheinigung der Nicht-Straffälligkeit) zu verzichten? Vgl. Antwort zu Frage 8 a Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann auf die Vorlage einzelner Dokumente (nicht jedoch auf das Diplom oder den Nachweis der ärztlichen Ausbildung) verzichtet werden.