4. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung grundsätzlich, einer möglichen Gehaltskürzung – wie sie unter 3 a beschrieben wird – entgegenzuwirken? 5. a) Sind der Staatsregierung weitere Auswirkungen des Nachtwachenschlüssels auf das Personal in stationären Pflegeeinrichtungen bekannt? b) Wenn ja, welche? c) Wenn ja, wie steht die Staatsregierung diesen gegenüber ? 6. a) Sind vonseiten der Staatsregierung weitere Maßnahmen oder Anordnungen geplant, die den Nachtdienst oder den Nachtwachenschlüssel in stationären Pflegeeinrichtungen betreffen? b) Wenn ja, welche? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18.01.2016 1. a) Wie verbindlich ist für Träger die Aussage in der ergänzenden Ausführung zur Verwaltungsvorschrift (vom 10.06.2015), die lautet: „Zugrunde gelegt werden könnte hier grundsätzlich der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.“? b) Wieviel Handlungsspielraum haben Einrichtungen hinsichtlich dieser Regelung? Die Verwaltungsvorschrift und damit auch die ergänzenden Ausführungen richten sich an die Fachstellen für Pflegeund Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA). Das bedeutet, dass die FQA im Rahmen ihrer Prüfung der jeweiligen stationären Pflegeeinrichtung diesen Zeitraum grundsätzlich zugrunde legen wird, um die ausreichende Anwesenheit von Personal in der Nacht gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) festzustellen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9692 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 15.12.2015 Nachtwachenschlüssel in stationären Pflegeeinrichtungen Nach Erlass der Verwaltungsvorschrift an die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) zu einem verbindlichen Nachtwachenschlüssel in bayerischen Pflegeeinrichtungen vom 8. Januar 2015 sowie zwei Schreiben mit ergänzenden Ausführungen vom 10. Juni 2015 und vom 19. Oktober 2015 frage ich die Staatsregierung: 1. a) Wie verbindlich ist für Träger die Aussage in der ergänzenden Ausführung zur Verwaltungsvorschrift (vom 10.06.2015), die lautet: „Zugrunde gelegt werden könnte hier grundsätzlich der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.“? b) Wie viel Handlungsspielraum haben Einrichtungen hinsichtlich dieser Regelung? c) Welche Maßnahmen sollen die FQA bei Abweichungen von der Einhaltung des Nachtwachenschlüssels in diesem Zeitraum ergreifen? 2. a) Können Träger daraus (siehe Aussage unter 1 a eine neue Vergütungsregelung ableiten? b) Wie lautet die Begründung hierfür? 3. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass die Festlegung der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr teilweise bereits zum Anlass genommen wurde, den in diesen Einrichtungen bis dato ab 20 Uhr üblichen Nachtzuschlag erst ab 22 Uhr zu bezahlen? b) Wie steht die Staatsregierung diesem Sachverhalt gegenüber ? c) Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um dem Sachverhalt entgegenzuwirken, wenn Frage 2 a mit „Nein“ beantwortet wird? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9692 c) Welche Maßnahmen sollen die FQA bei Abweichungen von der Einhaltung des Nachtwachenschlüssels in diesem Zeitraum ergreifen? Sofern bei einer Prüfung durch die FQA festgestellt wird, dass auf der Grundlage des festgelegten Nachtdienstschlüssels nicht ausreichend Personal in der Nacht gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG anwesend ist, handelt es sich um einen Mangel. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen gelten die allgemeinen Bestimmungen, wie mit einem festgestellten Mangel umgegangen werden soll. So soll die FQA gem. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG) zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gem. Art. 12 Abs. 2 PfleWoqG nicht abgestellt, kann die FQA gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG). Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen sofort ergehen (Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG). Eine gesonderte Anweisung im Hinblick auf zu ergreifende Maßnahmen bei Verstößen gegen den Nachtdienstschlüssel wurde nicht erteilt. 2. a) Können Träger daraus (siehe Aussage unter 1 a) eine neue Vergütungsregelung ableiten? b) Wie lautet die Begründung hierfür? Bei der Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass mit der angesprochenen Vergütungsregelung die Pflegesatzvergütung gemeint ist. Die getroffene Konkretisierung durch Verwaltungsvorschrift der ordnungsrechtlichen Regelung, dass in der Nacht ausreichend Personal anwesend sein muss, hat keine unmittelbare Wirkung auf die Vergütungsvereinbarungen der Leistungsträger und Leistungserbringer. Diese können aber die Regelung bei den Verhandlungen berücksichtigen . 3. a) Ist der Staatsregierung bekannt, dass die Festlegung der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr teilweise bereits zum Anlass genommen wurde, den in diesen Einrichtungen bis dato ab 20 Uhr üblichen Nachtzuschlag erst ab 22 Uhr zu bezahlen? Vereinzelt wurde durch Pflegekräfte vorgetragen, dass es seitens der Einrichtungsleitung oder des Trägers Überlegungen gibt, dass die ordnungsrechtliche Regelung sich auf den Nachtzuschlag auswirken könnte, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist nicht bekannt. b) Wie steht die Staatsregierung diesem Sachverhalt gegenüber? c) Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um dem Sachverhalt entgegenzuwirken, wenn Frage 2 a mit „Nein“ beantwortet wird. 4. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung grundsätzlich, einer möglichen Gehaltskürzung – wie sie unter 3 a beschrieben wird – entgegenzuwirken ? Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) begrüßt eine bessere Bezahlung von Pflegekräften ausdrücklich , denn gute Pflege hat ihren Preis. Jedoch hat bereits der Gesetzgeber bei Einführung der Sozialen Pflegeversicherung erkannt und sogar in das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) aufgenommen, dass die pflegerische Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Das StMGP arbeitet daher stetig an einer Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege. Allerdings ist der Natur der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe immanent, dass die Politik die gesellschaftlichen Herausforderungen nicht alleine bewältigen kann. Es bedarf hier eines konstruktiven Zusammenwirkens aller Beteiligten. So fällt die Frage der Vergütung und deren Höhe in den ausschließlichen Kompetenzbereich der Arbeits- bzw. Tarifvertragsparteien . Das StMGP kann und darf sich hier nicht einmischen. Nichtsdestotrotz setzt sich das Ministerium soweit möglich beständig für die Belange der Pflegenden ein. Die Landespflegesatzkommission hat Ende 2013 eine Anhebung der Personalschlüssel beschlossen. Seit dem Januar 2014 kann daher bei neu geschlossenen Verträgen ein pflegestufenunabhängiger Zusatzschlüssel „Sonstige Dienste“ in Höhe von 1:40 abgeschlossen werden. Eine weitere Verbesserung des Zusatzschlüssels „Sonstige Dienste“ von 1:40 auf 1:26,4 ist seit Jahresbeginn möglich. Überdies hat die Landespflegesatzkommission Ende 2013 klargestellt, dass den Pflegesatzvereinbarungen tatsächlich gezahlte Tarifvergütungen zugrunde zu legen sind. Auf Initiative Bayerns wurde dies mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz auch in § 84 Abs. 2 Satz 5 SGB XI aufgenommen. Dies soll es den Arbeitgebern ermöglichen, ihre Pflegefachkräfte angemessen zu bezahlen. Die Arbeitgeber müssen ihrer Verantwortung gerecht werden, angemessene Personalschlüssel und angemessene Löhne zu gewährleisten, auch wenn dies mit höheren Pflegesätzen einhergeht und so ein Wettbewerbsnachteil gegenüber günstigeren Heimen zu drohen scheint. Denn schließlich werden auf diese Weise Zufriedenheit und Qualität befördert, was im Wettbewerb sowohl aus Sicht der Pflegebedürftigen als auch der Pflegenden einen deutlichen Vorteil darstellt. 5. a) Sind der Staatsregierung weitere Auswirkungen des Nachtwachenschlüssels auf das Personal in stationären Pflegeeinrichtungen bekannt? b) Wenn ja, welche? c) Wenn ja, wie steht die Staatsregierung diesen gegenüber ? Es sind keine Auswirkungen durch die Verwaltungsvorschrift zum Nachtdienstschlüssel auf das Personal bekannt. 6. a) Sind vonseiten der Staatsregierung weitere Maßnahmen oder Anordnungen geplant, die den Nachtdienst oder den Nachtwachenschlüssel in stationären Pflegeeinrichtungen betreffen? b) Wenn ja, welche? Es sind keine weiteren Maßnahmen oder Anordnungen zum Nachtdienst geplant.