Antwort des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21.01.2016 1. Nach welcher Systematik müssen Einrichtungen und Träger von Kindertageseinrichtungen den Einsatz eines Qualitätsbegleiters für ihre Einrichtung(en) beantragen? Mögliche Anstellungsträger bzw. Zuwendungsempfänger für die Förderung von Pädagogischen Qualitätsbegleitern und Qualitätsbegleiterinnen im Rahmen des Modellversuchs „Pädagogische Qualitätsbegleitung in Kindertageseinrichtungen (PQB)“ sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kindertageseinrichtungen. Zuwendungsberechtigt sind auch Frühförderstellen. Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat im Dezember 2014 ein Schreiben (s. AMS unter http://www.stmas.bayern.de/imper ia/md/con tent/stmas/stmas_internet/kinderbetreuung/modellversuch_ pqb_2014_ams.pdf) zusammen mit einem standardisierten Antragsformular an alle für eine Teilnahme an dem Modellversuch infrage kommenden Anstellungsträger versandt. Das AMS legt im Detail die Voraussetzungen fest, unter denen die möglichen Projektträger ihren Antrag auf Förderung stellen können bzw. eine Förderung möglich ist. Alle eingegangenen Projektanträge für die zur Verfügung stehenden 60 Vollzeitstellen wurden durch die Staatsregierung nach den im AMS vorgegebenen Entscheidungskriterien fachlich bewertet. Das Auswahlverfahren ist abgeschlossen . Die von der Staatsregierung ausgewählten Anträge wurden zur förderrechtlichen Prüfung und Bewilligung an das Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth (ZBFS) weitergeleitet. 2. Welche Nachweise müssen dafür in welcher Ausführlichkeit erbracht werden? Hinsichtlich der im AMS ausgeführten qualifikatorischen Anforderungen an die PQB müssen die von den Anstellungsträgern vorzulegenden Nachweise geeignet sein, die Erfüllung der Fördervoraussetzungen stichhaltig zu belegen. Die förderrechtliche Abwicklung richtet sich nach den einschlägigen Regelungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere den Art. 23 und 44 BayHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Danach hat der Projektträger im Finanzierungsplan, der Bestandteil des Antragsformulars ist, alle mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Ausgaben und Einnahmen darzulegen. Die geltend gemachten Ausgaben müssen dabei grundsätzlich belegbar sein, d. h. die Geltendmachung von Pauschalen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9703 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Doris Rauscher SPD vom 21.12.2015 Pädagogische Qualitätsbegleitung in Kindertageseinrichtungen Ich frage die Staatsregierung: 1. Nach welcher Systematik müssen Einrichtungen und Träger von Kindertageseinrichtungen den Einsatz eines Qualitätsbegleiters für ihre Einrichtung(en) beantragen? 2. Welche Nachweise müssen dafür in welcher Ausführlichkeit erbracht werden? 3.1 Nach welcher Systematik erfolgt eine erneue Beantragung eines Qualitätsbegleiters im Folgejahr? 3.2 Welche Nachweise müssen dann in welcher Ausführlichkeit erbracht werden? 3.3 Wie begründet sich dieses Prozedere? 4. Wie bewertet die Staatsregierung dieses Prozedere im Hinblick auf das Ziel, Bürokratie in Kindertageseinrichtungen abzubauen und Einrichtungsleitungen und Träger nach Möglichkeit zu entlasten? 5.1 Mit welchen Kosten rechnet die Staatsregierung für die Abwicklung der Antragstellung aufseiten des Zentrum Bayern Familie und Soziales? 5.2 Welche Kosten könnten eingespart werden, wenn das Antragsverfahren für das Folgejahr nach einem erfolgreich abgewickelten Jahr mit Qualitätsbegleiter verschlankt und entbürokratisiert werden würde? 5.3 Welche Gründe sprechen aus Sicht der Staatsregierung gegen eine entsprechende Anpassung und Kosteneinsparung ? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9703 die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung gegenüber dem ZBFS in Form eines einfachen Verwendungsnachweises mit Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind, nachzuweisen . 3.1 Nach welcher Systematik erfolgt eine erneute Beantragung eines Qualitätsbegleiters im Folgejahr? Das Modellprojekt PQB begann im Haushaltsjahr 2015 und hat eine Laufzeit von bis zu vier Jahren. Der Zuwendungsgeber darf nur Bewilligungen im Umfang der für die jeweiligen Haushaltsjahre zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aussprechen. Der Projektzeitraum ist dabei auf das jeweilige Haushaltsjahr begrenzt. Da Zuwendungen nur auf Antrag bewilligt werden dürfen, wird ein jährlich neu durch den Träger zu stellender Antrag erforderlich. 3.2 Welche Nachweise müssen dann in welcher Ausführlichkeit erbracht werden? Im Rahmen der erneuten förderrechtlichen Prüfung für die neuen Projektzeiträume (jeweilige Haushaltsjahre) müssen von den Trägern (neben der Antragstellung an sich) lediglich Angaben zu den projektbezogenen Ausgaben und Einnahmen gemacht werden. 3.3 Wie begründet sich dieses Prozedere? Das Verfahren der jährlichen Antragstellung im Rahmen von Projektfinanzierungen ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Förderrechts. Auf die Ausführungen unter 2. und 3.1 wird verwiesen. 4. Wie bewertet die Staatsregierung dieses Prozedere im Hinblick auf das Ziel, Bürokratie in Kindertageseinrichtungen abzubauen und Einrichtungsleitungen und Träger nach Möglichkeit zu entlasten? Kindertageseinrichtungen und Einrichtungsleitungen sind von der Antragstellung nicht und Träger von Kindertageseinrichtungen nur dann betroffen, wenn sie durch einen eigenen Antrag ihr Interesse daran zum Ausdruck gebracht haben, Zuwendungen für die Beschäftigung einer oder mehrerer PQB zu erhalten und Anstellungsträger von PQB zu sein (s. Antwort zu Frage 1). Das Verfahren der Antragstellung kann in den Kindertageseinrichtungen also nicht zu mehr Bürokratie führen. 5.1 Mit welchen Kosten rechnet die Staatsregierung für die Abwicklung der Antragstellung aufseiten des Zentrum Bayern Familie und Soziales? Für den vierjährigen Förderzeitraum wird für die Abwicklung der Förderung im ZBFS ein Stellenpotenzial im Umfang einer Vollzeitstelle der 3. QE bereitgestellt. Die dafür aufzuwendenden Kosten können in Anwendung des Finanzministeriellen Schreibens (FMS) vom 07.08.2015, Az. 23-P 1509-1/4, mit dem die Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst bekannt gegeben wurden, ermittelt werden. Diese betragen jährlich für Sachbearbeiter (BesGr A 9–A 12) in der Zeit ab •  1. März 2015   63.357,00 €  •  1. März 2016   64.847,00 €  5.2 Welche Kosten könnten eingespart werden, wenn das Antragsverfahren für das Folgejahr nach einem erfolgreich abgewickelten Jahr mit Qualitätsbegleitern verschlankt und entbürokatisiert werden würde? Der Hauptarbeitsaufwand ergibt sich bei der Prüfung der Erstanträge und deren Verbescheidung. Die Folgeanträge werden ohnehin unbürokratisch und mit wesentlich geringerem Aufwand abgewickelt (s. Antwort zu Frage 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand in den folgenden Jahren sinken wird. 5.3 Welche Gründe sprechen aus Sicht der Staatsregierung gegen eine entsprechende Anpassung und Kosteneinsparung? Eine Kostenersparnis ergibt sich aus der weiteren Abwicklung des Antragsverfahrens aus sich heraus. Ein Anpassungsbedarf besteht daher nicht.