3. Wie sieht die Staatsregierung ihre gestalterischen Möglichkeiten im zukünftigen Register der Gesundheitsberufe , welches mittels Staatsvertrag zwischen den Bundesländern geregelt wird? Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2016 1. Wie sollen Heilpraktiker der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht angemessen gerecht werden, wenn ihnen wichtige medizinische Informationen nicht zugänglich sind? Anders als für Ärzte ergeben sich Berufs- und Sorgfaltspflichten eines Heilpraktikers nicht aus einem Berufsgesetz oder einer Berufsordnung. Die entsprechenden Pflichten richten sich vielmehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Haftungsrechts und wurden im Lauf der Jahre durch die Rechtsprechung konkretisiert. Zudem gelten für alle Gesundheitsdienstleister , die eine medizinische Behandlung an Patienten vornehmen, – also auch Heilpraktiker – die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB), die im Zuge des „Patientenrechtegesetzes “ vom 20.02.2013 eingeführt worden sind. Nach § 630 a Abs. 2 BGB hat eine Behandlung grundsätzlich nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Danach trifft auch einen Heilpraktiker die Pflicht, sich über die von ihm angewendeten Behandlungsmethoden zu informieren, erforderlichenfalls entsprechende Sachkunde zu erwerben und schließlich die jeweilige Methode nach kritischer Überprüfung der eigenen Kompetenzen anzuwenden. Letztlich hat der Heilpraktiker die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Arzt zu erfüllen. Insbesondere bei invasiven Maßnahmen hat ein Heilpraktiker nach der Rechtsprechung den Standard eines Allgemeinarztes zu gewährleisten. Verursacht der Heilpraktiker schuldhaft einen Gesundheitsschaden bei einem Patienten, haftet er nach den allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts und ist ggf. auch strafrechtlich zu belangen. § 630 g BGB regelt die Einsichtnahme in die Patientenakte und gibt dem Patienten einen Anspruch gegen den Behandelnden auf Aushändigung von Kopien der Patientenunterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form gegen Erstattung der entstehenden Kosten. Daran ändert auch das „E-Health-Gesetz“ oder die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nichts. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9781 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 21.12.2015 E-Health-Gesetz Das E-Health-Gesetz soll den Umgang mit der Gesundheitskarte regeln und befindet sich derzeit im Bundestag zur Anhörung. Dabei ist vorgesehen, dass auf der „elektronischen Patientenakte“ neben persönlichen Daten des Versicherten weitere medizinische Informationen wie Notfallversorgungsdaten , persönliche Arzneimittelrisiken und -unverträglichkeiten, Labor- und Röntgenbefunde, Verlaufsberichte etc. gespeichert werden; also alles, was im Krankheitsfalle erhoben und medizinisch gebraucht wird. Das neue Gesetz regelt auch die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten. Damit Heil- und Gesundheitsberufe (mit Zustimmung des Patienten) auf diese Daten zugreifen können, benötigen sie einen Heilberufsausweis in elektronischer Form (eHBA). Diesen erhalten nach bisheriger Planung nur Heil- und Gesundheitsberufe, die im Sozialgesetzbuch als Leistungserbringer gelistet sind. Ein elektronisches Gesundheitsberufe -Register befindet sich bereits im Aufbau. Die Berufsgruppe der Heilpraktiker ist für einen eHBA im jetzigen Gesetzentwurf nicht vorgesehen, obwohl sie aber zur eigenständigen Diagnose und Therapie berechtigt sind und denselben Sorgfalts- und Aufklärungspflichten in der Ausübung der Heilkunde unterliegen, wie ein Arzt. Damit wird der gesamte Berufsstand gesundheitspolitisch ins Abseits gestellt. Nach Umfragen hat jeder dritte deutsche Erwachsene schon einmal einen Heilpraktiker konsultiert. Über 90 % der Bürger sind gesetzlich krankenversichert. Ein Großteil davon gehört also zum Klientel des Berufsstandes der Heilpraktiker. Sie bezahlen diese Behandlungen aus eigener Tasche und bekommen es zukünftig auch noch aufgebürdet, ihre ärztlichen Behandlungsdaten kostenpflichtig in Papierform selbst zu besorgen. Deshalb frage ich die Staatsregierung: 1. Wie sollen Heilpraktiker der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht angemessen gerecht werden, wenn ihnen wichtige medizinische Informationen nicht zugänglich sind? 2. Wie sieht die Staatsregierung die Rechtfertigung des Vorgehens , dass ein Großteil der Versicherten (gesetzlich Versicherte) zukünftig ihre ärztlichen Behandlungsdaten kostenpflichtig in Papierform selbst besorgen müssen, um damit die Voraussetzung für eine angemessene sorgfältige Behandlung bei einem Heilpraktiker – natürlich auch auf eigene Kosten – zu ermöglichen? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9781 Im Übrigen muss die für den Aufbau der Telematikinfrastruktur zuständige Gesellschaft für Telematik nach den Vorgaben des „E-Health-Gesetzes“ berücksichtigen, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können. 2. Wie sieht die Staatsregierung die Rechtfertigung des Vorgehens, dass ein Großteil der Versicherten (gesetzlich Versicherte) zukünftig ihre ärztlichen Behandlungsdaten kostenpflichtig in Papierform selbst besorgen müssen, um damit die Voraussetzung für eine angemessene sorgfältige Behandlung bei einem Heilpraktiker – natürlich auch auf eigene Kosten – zu ermöglichen? Heilpraktiker sind keine zugelassenen Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Insoweit ist auch keine Leistungspflicht der GKV ersichtlich, wenn gesetzlich Versicherte vorhandene Behandlungsdaten außerhalb der GKV tätigen Heilpraktikern zur Verfügung stellen wollen. Soweit Versicherte der GKV zusätzlich zu den ihnen zustehenden, qualitätsgesicherten Sachleistungen zur Krankenbehandlung (§ 27 i. V. m. § 135 a des Sozialgesetzbuches – SGB – Fünftes Buch – V) auch Heilpraktiker- Leistungen in Anspruch nehmen wollen, kann daher für deren Kosten und Nebenkosten grundsätzlich nicht die GKV herangezogen werden. Der Auskunftsanspruch aus § 630 g BGB sowie die Kostentragungsregelung aus dessen Abs. 2 betrifft alle Patienten , nicht nur GKV-Versicherte. 3. Wie sieht die Staatsregierung ihre gestalterischen Möglichkeiten im zukünftigen Register der Gesundheitsberufe , welches mittels Staatsvertrag zwischen den Bundesländern geregelt wird? Bayern ist in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Telematik im Gesundheitswesen“ vertreten, in der der federführend von Nordrhein-Westfalen zu erarbeitende Staatsvertrag über die Errichtung des elektronischen Gesundheitsberufsregisters (eGBR) fachlich mit abgestimmt wird. Dort können bayerische Anliegen und die Haltung zu den aufgeworfenen Fragen eingebracht werden.