Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.01.2016 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet : 1. a) Welches Ministerium ist für die Beauftragung eines Monitorings des Brutvorkommens des Graureihers in Bayern zuständig? Der Graureiher-Brutbestand in Bayern wurde zwischen 1979 und 1995 sechsmal vom damaligen Institut für Vogelkunde erfasst, das an der Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau im Geschäftsbereich des Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) angesiedelt war. 2001 und 2008 veranlasste das Landesamt für Umwelt (LfU) mit Mitteln des Umweltministeriums und auf ehrenamtlicher Basis landesweite Brutbestandserhebungen. Die Ergebnisse dieser letzten beiden Erhebungen sind auf der Homepage des LfU veröffentlicht. b) Gab es bei der Aufhebung der Schonzeit des Graureihers in Bayern Vorgaben zum Monitoring des Brutbestandes, wenn ja, welche? Im Vorfeld der Aufhebung der Schonzeit des Graureihers wurde beim Institut für Vogelkunde ein Forschungsauftrag zur ökologischen Situation des Graureihers in Bayern in Auftrag gegeben. Im Abschlussbericht (veröffentlicht 1983 im Journal für Ornithologie) wurde festgehalten, dass eine Bejagung der Graureiher nicht bestandsbedrohend ist, solange die über ein Monitoring festgestellte Zahl an Brutpaaren die Grenze von 800 Paaren nicht unterschreitet. Die letzten bayernweiten Erfassungen ergaben 2.323 Brutpaare im Jahr 2001 und 2.128 Brutpaare im Jahr 2008 (www.lfu. bayern.de/natur/vogelmonitoring/graureiher/index.htm). Somit ist die o. g. Grenze eingehalten. 2. Wie häufig müsste nach Ansicht der Staatsregierung ein Monitoring durchgeführt werden, um negative Bestandsentwicklungen bei einer bejagten Art rechtzeitig zu erkennen? Angesichts der Vielzahl von jagdbaren Arten mit unterschiedlichen Bestandssituationen und sehr differenzierten Verhaltensweisen lässt sich diese Frage nicht pauschal für alle Arten beantworten. Es gibt sogar Arten, bei denen eine negative Bestandsentwicklung angestrebt wird (z. B. Schwarzwild oder Neozoen wie der Nilgans). Abgesehen von speziellen Monitoringmaßnahmen (Zählungen, Kartierungen etc.) lassen sich anhand der Entwicklung der jährli- Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9783 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Magerl BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.08.2015 Graureihermonitoring Mit nur etwa 2.000 Brutpaaren in Bayern zählt der Graureiher zu den selteneren Vogelarten. Trotzdem wird die Art in Bayern als einzigem Bundesland bejagt. Mit 5.600 Abschüssen in Bayern (2014) ist eigentlich ein strenges Monitoring erforderlich, um erhebliche Bestandsrückgänge möglichst zu kontrollieren und zu vermeiden. In der Roten Liste der gefährdeten Vögel Bayerns ist der Graureiher in der Vorwarnliste eingestuft. Die letzte Brutbestandsaufnahme in Bayern datiert allerdings aus dem Jahr 2008. Ich frage die Staatsregierung: 1 a) Welches Ministerium ist für die Beauftragung eines Monitorings des Brutvorkommens des Graureihers in Bayern zuständig? b) Gab es bei der Aufhebung der Schonzeit des Graureihers in Bayern Vorgaben zum Monitoring des Brutbestandes , wenn ja, welche? 2. Wie häufig müsste nach Ansicht der Staatsregierung ein Monitoring durchgeführt werden, um negative Bestandsentwicklungen bei einer bejagten Art rechtzeitig zu erkennen? 3. a) Welche Aussagen zur Bestandssituation und -entwicklung des Graureihers sind in den Managementplänen der elf europäischen Vogelschutzgebiete zu finden, in denen der Graureiher angegeben wird (bitte jeweils einzeln aufführen, soweit der Managementplan bereits erstellt ist)? b) Welche Aussagen zur Graureiherbejagung sind in den Managementplänen der elf europäischen Vogelschutzgebiete zu finden, in denen der Graureiher angegeben wird (bitte jeweils einzeln aufführen, soweit der Managementplan bereits erstellt ist)? 4. Wie groß sieht die Staatsregierung die Gefährdung von Graureiherkolonien in Bayern durch den sich weiter ausbreitenden Waschbären? 5. Mit welcher Begründung hält die Staatsregierung an der weiteren Bejagung des Graureihers fest, obwohl alle anderen Bundesländer auf die Jagd verzichten ? Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9783 chen Streckendaten auch Hinweise auf die Populationsdynamik der betreffenden Art ableiten. Die Streckendaten für jagdbares Wild werden im Wildtierportal Bayern (www.wildtierportal.bayern.de) jährlich in einer bayernweiten Darstellung wie auch in interaktiven Karten bis auf Ebene der Landkreise für jedermann zugänglich veröffentlicht . 3. a) Welche Aussagen zur Bestandssituation und -entwicklung des Graureihers sind in den Managementplänen der elf europäischen Vogelschutzgebiete zu finden, in denen der Graureiher angegeben wird (bitte jeweils einzeln aufführen, soweit der Managementplan bereits erstellt ist)? Der Graureiher ist in folgenden Spezial-Protection-Area (SPA)-Gebieten mit Managementplan angegeben: Gebiet 6728-471: Altmühltal mit Brunst-Schwaigau und Altmühltal Im SPA bestehen 2 mittelgroße und eine kleine Brutkolonie in der Inselzone des Altmühlsees, bestehend aus 29 Nestern , in denen 2013 mindestens 14 Paare Bruterfolg hatten. Außerhalb der Inselzone des Altmühlsees sind keine Brutvorkommen bekannt. Gegenüber früheren Jahren hat der Bestand ca. um 50 % abgenommen. Gebiet 8136-302: Taubenberg Das SPA ist als Nahrungshabitat für Graureiher von großer Bedeutung. Im Gebiet selbst gibt es keine Brutpaare. b) Welche Aussagen zur Graureiherbejagung sind in den Managementplänen der elf europäischen Vogelschutzgebiete zu finden, in denen der Graureiher angegeben wird (bitte jeweils einzeln aufführen, soweit der Managementplan bereits erstellt ist)? In den Managementplänen zu den beiden oben bereits genannten Gebieten sind keine Aussagen zur Graureiherbejagung vorhanden. 4. Wie groß sieht die Staatsregierung die Gefährdung von Graureiherkolonien in Bayern durch den sich weiter ausbreitenden Waschbären? Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) wird die Jagd auf den Waschbär das ganze Jahr ausgeübt. Die vorliegenden Streckendaten zum Waschbär zeigen neben Hinweisen zur Bestandsdynamik auch Tendenzen der räumlichen Ausbreitung auf. Belastbare Aussagen hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen zwischen Waschbär und Graureiher lassen sich nicht treffen. 5. Mit welcher Begründung hält die Staatsregierung an der weiteren Bejagung des Graureihers fest, obwohl alle anderen Bundesländer auf die Jagd verzichten? Die Feststellung, dass alle anderen Bundesländer auf die Jagd auf den Graureiher verzichten, trifft nicht zu. Eine aktuelle Umfrage bei den Bundesländern ergab, dass in einer Reihe von Bundesländern die Bejagung des Graureihers durchaus auf Grundlage des jeweiligen Jagdrechtes möglich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf Einzelfallgenehmigungen nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder Aufhebung der Schonzeit nach dem Landesjagdgesetz , siehe folgende Tabelle. Tabelle 1: Übersicht über die Regelungen der Bundesländer zur Abweichung von der jagdrechtlichen ganzjährigen Schonzeit des Graureihers Bundesland jagdbare Art Festlegung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zur Jagdzeit (Aufhebung ganzjähriger Schonzeit) Baden- Württemberg nein - Saarland ja keine Schleswig- Holstein ja Bejagung vom 01.08.–31.10. im Umkreis von 200 m um Fischteiche einer anerkannten Fischzuchtanlage gemäß Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für den Graureiher Sachsen- Anhalt ja keine Bayern ja Bejagung vom 16.09.–31.10. im Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer (Teichanlagen) gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) Hessen ja keine Rheinland- Pfalz ja keine, unterliegt seit 2010 abweichend vom BJagdG ausschließlich dem Landesjagdgesetz (LJG), Möglichkeit der Festlegung einer Jagdzeit nach Landesjagdverordnung (LJVO) noch nicht beansprucht, nach § 38 LJG durch untere Jagdbehörde schonzeitunabhängige Anordnung zur Wildbestandsreduzierung möglich (Inanspruchnahme nicht bekannt) Mecklenburg- Vorpommern ja keine Nordrhein- Westfalen nein Abschüsse nun auf der Basis von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG Thüringen ja Bejagung vom 01.08.–31.01. im Umkreis von 100 m um Gewässer, gilt nicht für FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und Nationalparke gemäß § 33 a Thüringer Jagdgesetz Berlin ja keine Sachsen ja Bejagung vom 01.08.–31.01. gemäß § 4 Abs. 1 Nr.12 Sächsische Jagdverordnung Niedersachsen ja keine, Möglichkeit der Schonzeitaufhebung nach § 26 Niedersächsisches Jagdgesetz für 2014 in Anspruch genommen Bremen ja keine Hamburg k.A. Brandenburg ja keine, Ausnahmen durch Einzelfallgenehmigung Die Notwendigkeit des Abschusses von Graureihern an Teichanlagen hat sich mit Rücksicht auf die Belange der Teichwirtschaft nicht verringert.