Antwort des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 26.01.2016 1. Womit begründet die Staatsregierung die Deckelung der staatlichen Förderung auf 290.000 €, wie sie in Punkt 5.3.1 der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen “ vorgesehen ist? Ohne die Festsetzung eines Förderhöchstbetrages würden die vier größten bayerischen Sing- und Musikschulen zulasten kleinerer Sing- und Musikschulen in (noch) größerem Maße an Erhöhungen der staatlichen Fördermittel profitieren . Ziel des Förderhöchstsatzes ist es deshalb, die begrenzten staatlichen Fördermittel nicht nur auf wenige große Sing- und Musikschulen zu konzentrieren, sondern ein flächendeckendes Netz an Sing- und Musikschulen in ganz Bayern zu erhalten. Derzeit bestehen aber Überlegungen, den derzeitigen Förderhöchstbetrag für die Lehrpersonalausgaben von 290.000 € maßvoll zu erhöhen. 2. a) Welche weiteren, vom Freistaat unterstützten Sing- und Musikschulen erreichen in Bayern die Obergrenze (bitte Auflistung nach Regierungsbezirken )? b) Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Kommunen , der Gebührenzahler und des Freistaates in diesen Fällen? c) Wie hoch ist in diesen Fällen sowie in den Singund Musikschulen im Landkreis Main-Spessart jeweils die Förderhöhe in Euro, umgelegt auf die einzelnen Schüler? Neben der Sing- und Musikschule des Zweckverbands Sing- und Musikschule Stadt und Landkreis Würzburg (Bezirk Unterfranken) erreichen − im Bezirk Oberbayern die Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München, − im Bezirk Mittelfranken die städtische Musikschule Nürnberg sowie − im Bezirk Unterfranken die Musikschule des Zweckverbands Musikschule Stadt und Landkreis Schweinfurt die Obergrenze. Zur Beantwortung der Fragen 2 b) und 2 c) darf auf die beiliegende Übersicht verwiesen werden. Die Übersicht erhält neben der Lehrpersonalkostenförderung auch die Förderleistungen für Vokalunterricht, Förderklassen, Kammermusik und Kooperationen. 3. a) Gibt es eine Obergrenze bei den Gebühren, die durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler zu leisten sind? 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/9824 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Georg Rosenthal SPD vom 11.01.2016 Staatliche Finanzierung der Sing- und Musikschulen Im Haushalt 2015/16 wurde die Förderung für die Sing- und Musikschulen um etwa 1,5 Millionen Euro erhöht. Da die Musikschule des für Stadt- und Landkreis Würzburg zuständigen Zweckverbandes Sing- und Musikschule Würzburg gemäß den „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen“ vom 10. November 2015 bereits die Höchstförderung von 290.000 Euro erhält, ist für den Zweckverband keine Aufstockung zu erwarten. Dies geht aus der Antwort des Kultusministeriums vom 10. Dezember 2015 (Drucksache 17/9406) auf eine Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Rosenthal (SPD) hervor. Ich frage die Staatsregierung: 1. Womit begründet die Staatsregierung die Deckelung der staatlichen Förderung auf 290.000 Euro, wie sie in Punkt 5.3.1 der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen“ vorgesehen ist? 2. a) Welche weiteren, vom Freistaat unterstützten Singund Musikschulen erreichen in Bayern die Obergrenze (bitte Auflistung nach Regierungsbezirken)? b) Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Kommunen, der Gebührenzahler und des Freistaates in diesen Fällen ? c) Wie hoch ist in diesen Fällen sowie in den Sing- und Musikschulen im Landkreis Main-Spessart jeweils die Förderhöhe in Euro, umgelegt auf die einzelnen Schüler? 3. a) Gibt es eine Obergrenze bei den Gebühren, die durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler zu leisten sind? b) Inwiefern ist eine Unterstützung sozialschwacher Eltern oder Erziehungsberechtigter vorgesehen? c) Inwiefern ist eine Unterstützung finanziell angeschlagener Kommunen vorgesehen, um den Aufgaben einer musischen Bildung von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden? 4. Auf welche Weise und mit welchen Argumenten hat die Staatsregierung auf die Initiative des Bayerischen Städtetags von seiner 49. Vollversammlung am 10./11. Juli 2013 reagiert, eine 25-prozentige staatliche Förderung der Sing- und Musikschulen anzustreben? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9824 b) Inwiefern ist eine Unterstützung sozialschwacher Eltern oder Erziehungsberechtigter vorgesehen? Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch die Kommune bzw. den Träger der jeweiligen Sing- und Musikschule in eigener Zuständigkeit. In welchem Umfang hierbei im Einzelfall Obergrenzen oder Ermäßigungstatbestände für Sozialschwache bei den Gebühren festgelegt werden, ist dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nicht bekannt. Nach § 5 Abs. 2 der Sing- und Musikschulverordnung sind jedoch soziale Gesichtspunkte bei der Festlegung der Unterrichtsentgelte zu berücksichtigen. Die Zuwendung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird gemäß den „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen“ ausgereicht. Bei der Berechnung der jeweiligen Förderung spielen mehrere Faktoren eine wesentliche Rolle, u. a.: − Haushaltsendergebnis des Vorjahres jeder Sing- und Musikschule ; − Summe der Lehrpersonalausgaben des Vorjahres jeder Sing- und Musikschule; − Summe der förderfähigen Lehrpersonalausgaben des Vorjahres jeder Sing- und Musikschule; − Summe der kommunalen Fördermittel des Vorjahres jeder Sing- und Musikschule; − Summe der zur Verfügung stehenden staatlichen Fördermittel . Hieraus errechnet der Verband der Sing- und Musikschulen die einzelnen Förderbeträge je Musikschule. Eine darüber hinausgehende staatliche Förderung, z. B. direkte staatliche Transferleistungen an sozialschwache Eltern oder Erziehungsberechtigte , erfolgt nicht. c) Inwiefern ist die Unterstützung finanziell angeschlagener Kommunen vorgesehen, um den Aufgaben einer musischen Bildung von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden? Eine staatliche Förderung der Kommunen erfolgt durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Rahmen der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen“ (vgl. Antwort auf die Fragen 3 a) und 3 b). Finanzschwache Kommunen können darüber hinaus im Rahmen des Pilotprojekts „Struktur- und Konsolidierungshilfen “ des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für ihre Musikschulen eine Konsolidierungshilfe beantragen. Dies sind nach derzeitigem Stand die Musikschulen in Marktredwitz, Arzberg, Wunsiedel und Tröstau-Nagel- Alexandersbad. 4. Auf welche Weise und mit welchen Argumenten hat die Staatsregierung auf die Initiative des Bayerischen Städtetages von seiner 49. Vollversammlung am 10./11. Juli 2013 reagiert, eine 25-prozentige staatliche Förderung der Sing- und Musikschulen anzustreben? Das langfristige Ziel einer schrittweisen Erhöhung der staatlichen Förderung bis auf 25 % der Lehrpersonalausgaben der Sing- und Musikschulen wurde im 3. Bayerischen Musikplan verankert. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ist deshalb bemüht, die hierfür erforderlichen Fördermittel im Rahmen der Haushaltsverhandlungen zu erreichen. In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 konnten die staatlichen Fördermittel für den Lehrpersonalzuschuss substanziell um jährlich 1,5 Mio. € erhöht werden; ein Teil dieser Mittel wird für Kooperationen der Musikschulen mit Kindertagestätten und allgemeinbildenden Schulen eingesetzt. Im Jahr 2014 betrug der staatliche Anteil an den Lehrpersonalausgaben 11,3 %. Angaben zum staatlichen Anteil an den Lehrpersonalausgaben im Jahr 2015 sind derzeit noch nicht möglich, da diese Zahlen erst Mitte des Jahres 2016 vorliegen werden. Drucksache 17/9824 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 Anlage 1 Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9824 Anlage 2 2237-4-UK Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) Vom 17. August 1984 Fundstelle: GVBl 1984, S. 290 Änderungen 1. § 8 Abs. 2 aufgeh. (§ 1 Nr. 80 G v. 7.8.2003, 497) Auf Grund des Art. 97 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: § 1 1 Die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen, der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfüllt.2 Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden. § 2 (1) 1 Die Musikschule muß kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten: 1. Musikalische Grundfächer (Musikalische Grundausbildung und/oder Musikalische Früherziehung), 2. Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche – Streich- und Zupfinstrumente – Blas- und Schlaginstrumente – Tasteninstrumente, 3. Ensemblefächer. 2 Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen. (2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen . § 3 Die Singschule muß mindestens folgende Bereiche anbieten: 1. Musikalische Grundfächer (Musikalische Grundausbildung und/oder Musikalische Früherziehung), 2. Vokalunterricht (Singklassen), 3. Ensemblefächer. § 4 (1) Die Musikschule/Singschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. (2) 1 Der Unterricht in musikalischen Fächern darf nur von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt werden. 2 Diese wird bei Musikschulen/Singschulen in der Regel durch das Zeugnis über die Diplommusiklehrerprüfung oder die staatliche Prüfung oder die staatliche Anerkennung als Musiklehrer nachgewiesen. 3 Bei Singschulen oder bei Singklassen an Musikschulen kann der Nachweis auch durch das Zeugnis über die staatliche Prüfung als Singschullehrer erbracht werden. 4 Als ausreichende Befähigung für eine Tätigkeit an einer Musikschule/Singschule gilt auch 1. die erfolgreich abgeschlossene musikalische Ausbildung im Rahmen der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, 2. der erfolgreiche Abschluß als hauptberuflicher Kirchenmusiker (A-Prüfung, B Prüfung), 3. der erfolgreiche Abschluß als Orchestermusiker oder Sänger (Diplommusikerprüfung, künstlerische Staatsprüfung, künstlerische Reifeprüfung ), soweit eine pädagogische Befähigung anderweitig nachgewiesen wird. 5 Für Lehrer bodenständiger Volksmusik kann der Nachweis musikpädagogischer Befähigung durch eine langjährige Praxis und Erfahrung geführt werden. 6 Der Einsatz von Lehrkräften zu Ausbildungszwecken bleibt durch die Sätze 1 bis 5 unberührt. (3) Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte muß genügend gesichert sein. (4) Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden. § 5 (1) Für den inneren Betrieb der Musikschule/Singschule erläßt der Träger eine Ordnung. (2) 1 Zur Deckung der Kosten können Unterrichtsentgelte erhoben werden. 2 Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. § 6 Bei Musikschulen/Singschulen im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 längstens nach Ablauf von vier Jahren erfüllt sein. § 7 1 Soweit eine Musikschule/Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule , Singschule, Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden. 2 § 6 bleibt unberührt. § 8 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft. Drucksache 17/9824 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Anlage 3 Seite 6 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9824 Anlage 3 Drucksache 17/9824 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 7 Anlage 3