wobei es im Übergangsjahr 2015 zur Überlappung beider Regelungen kam. Mit dem Wechsel der Rechtsgrundlage weg von den CC-Bestimmungen und hin zum Greening wird die bisherige Genehmigungspflicht für greeningpflichtige Betriebe fortgesetzt. Gleichzeitig kommen Erleichterungen zum Tragen, wonach z. B. ab 2015 neu entstehendes Dauergrünland im Falle einer Umnutzung zwar noch einer Genehmigungspflicht , nicht aber der Pflicht zur Wiederansaat an anderer Stelle unterliegt. Parallel zum Wegfall der CC-Bestimmungen als Rechtsgrundlage zum Schutz des Dauergrünlands geht ab 2016 auch die Befreiung ökologisch wirtschaftender Betriebe von der Genehmigungspflicht nach den Greeningvorgaben einher, da – wie sich auch der Rat und das Europäische Parlament bei der Reform der GAP einig waren – ökologisch wirtschaftende Betriebe automatisch ein Anrecht auf die Greeningzahlungen haben. Im Erwägungsgrund Nr. 38 der einschlägigen EU-Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heißt es dementsprechend, dass „angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft […] Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebes, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (Anm.: EU-Öko-Verordnung) einhalten, ohne dass sie weitere Verpflichtungen erfüllen müssen, in den Genuss der „Ökologisierungskomponente“ der Direktzahlungen kommen [sollen]“. Gleichwohl unterliegen auch ökologisch wirtschaftende Betriebe weiterhin fachrechtlichen Vorgaben bei einem geplanten Umbruch von Dauergrünland. So muss das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abprüfen, ob umwelt -, naturschutz- oder wasserrechtliche Gründe einer Umwandlung entgegenstehen. Dies könnte u. a. erosionsgefährdete oder naturschutz- bzw. wasserrechtlich geschützte Bereiche betreffen. 17. Wahlperiode 30.03.2016 17/9951 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Leopold Herz FREIE WÄHLER vom 23.12.2015 Grünlandumbruch Ich frage die Staatsregierung: Warum gilt ab dem Jahr 2016 ein Grünlandumbruchverbot für konventionell wirtschaftende Betriebe, aber für biologisch wirtschaftende Betriebe nicht? Antwort des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 03.02,2016 Der Schutz des Dauergrünlands und damit auch das entsprechende Genehmigungsverfahren zur Umwandlung von Dauergrünland unterlagen in der GAP-Periode (GAP = Gemeinsame Agrarpolitik) 2005 bis 2014 den Cross Compliance (CC)-Bestimmungen. Seit dem 06.06.2014 ist in Bayern aufgrund dieser CC-Bestimmungen die Umwandlung von Dauergrünland genehmigungspflichtig, da sich gegenüber dem Referenzjahr 2003 der Anteil des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche landesweit um mehr als fünf Prozent verringert hat. Eine Umwandlungsgenehmigung setzt u. a. grundsätzlich die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle voraus. Ab der GAP-Periode 2015 ist der Schutz des Dauergrünlands in den Vorgaben zum sogenannten Greening geregelt, Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.