Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 03.02.2016 Vorbemerkung: Die Staatsregierung hat bereits bei der Errichtung der ersten kerntechnischen Anlagen in Bayern den damaligen „Technischen Überwachungsverein“, die heutige TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV SÜD) zugezogen. Sowohl die Genehmigung für den Forschungsreaktor München (FRM) vom 31.01.1958 als auch diejenige für das Versuchsatomkraftwerk Kahl (VAK) vom 08.11.1960 nahmen auf entsprechende Gutachten des Technischen Überwachungsvereins Bezug. Angesichts der Komplexität einer kerntechnischen Anlage hat es sich im Interesse einer sachkundigen und effizienten Unterstützung bewährt, in der anschließenden Aufsicht über Errichtung und Betrieb der Anlage denjenigen Gutachter als Sachverständigen nach § 20 des Atomgesetzes (AtG) zuzuziehen, der bereits das Vorhaben begutachtet hat. Entsprechend hat die Staatsregierung (seit 1970 das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz – StMUV – sowie dessen Vorgängerressorts) im Laufe der Jahre eine Vielzahl von Verträgen mit dem TÜV SÜD abgeschlossen , darunter unbefristete Rahmenverträge, die die Pflichten der Vertragsparteien unabhängig von konkreten Einzel- und Daueraufträgen regeln. Sie wurden immer wieder an veränderte Randbedingungen angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2009. Nachdem sich in einem Ausschreibungsverfahren im Jahr 2012 für die Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit der Stilllegung des Kernkraftwerks Isar 1 keine annähernd gleichwertige Alternative zum TÜV SÜD ergeben hatte , wurde dem TÜV SÜD der Zuschlag erteilt. Anschließend wurden die Daueraufträge für die übrigen Kernkraftwerke gem. § 3 Abs. 4 Buchst. c der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) vom 20. November 2009, Teil A, Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (EG VOL/A) im Jahr 2014 um die Begutachtung der Stilllegungsverfahren erweitert. Dies wurde entsprechend § 23 EG VOL/A europaweit bekannt gemacht. Einsprüche wurden nicht eingelegt. Der TÜV SÜD hat in der Vergangenheit bis zu 300 Spezialisten ausschließlich für den kerntechnischen Bereich beschäftigt. Da der TÜV SÜD nicht nur von der Staatsregierung für die kerntechnischen Anlagen in Bayern kontinuierlich als Sachverständiger nach § 20 AtG zugezogen wurde, sondern in gleicher Weise auch von anderen Landesregierungen z. B. für die Kernkraftwerke in Hessen, war und ist er in der Lage, einen hohen Grad an spezialisiertem Fachwissen zu gewährleisten. Für spezielle Fragestellungen wurden vom StMUV regelmäßig auch andere Sachverständige beauftragt, z. B. für Fragen der Baustatik die 17. Wahlperiode 08.04.2016 17/9970 Bayerischer Landtag Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thorsten Glauber FREIE WÄHLER vom 23.12.2015 Leistungen des TÜV Süd mit Bezug zu den kerntechnischen Anlagen in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie hoch sind die Gesamtkosten, die seit Baubeginn der kerntechnischen Anlagen in Bayern (Kernkraftwerke Grafenrheinfeld, Gundremmingen B und C, Isar 1 und 2 sowie der Forschungsreaktor München – FRM – II) für Leistungen des TÜV Süd (z.B. Prüfungen, Begutachtungen , Inspektionen, Sicherheitsbewertungen etc.) zu tragen waren (bitte getrennt nach kerntechnischer Anlage angeben)? 2. Wie hoch sind die jährlichen Kosten, die in den letzten zehn Jahren für Leistungen des TÜV Süd mit Bezug zu den o. a. kerntechnischen Anlagen in Bayern zu tragen waren (bitte pro Jahr getrennt nach kerntechnischer Anlage angeben)? 3, Zu welchen Zeitpunkten wurden von der Staatsregierung Rahmenverträge mit dem TÜV Süd mit Bezug zu den o.a. kerntechnischen Anlagen in Bayern geschlossen, welche Bereiche umfassten diese Rahmenverträge und welche Laufzeit hatten bzw. haben diese Rahmenverträge? 4. Erfolgte bei der Vergabe von Leistungen an den TÜV Süd mit Bezug zu den o. a. kerntechnischen Anlagen in Bayern eine öffentliche Ausschreibung, und wenn nein, warum nicht? 5. Gibt es neben dem TÜV Süd noch andere Unternehmen, die von der Staatsregierung mit der Durchführung von Prüfungen und Gutachten bei den o. a. kerntechnischen Anlagen in Bayern betraut wurden bzw. werden, und wenn ja, welche Unternehmen wurden wann beauftragt? 6. Führt die Staatsregierung bezüglich der Rechnungen des TÜV Süd eine Kostenkontrolle durch, oder hat die Staatsregierung dem TÜV Süd die Direktabrechnung gegenüber den Betreibern der o. a. kerntechnischen Anlagen ermöglicht? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/9970 Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) und die Stangenberg und Partner Ingenieur GmbH im Einvernehmen mit der bei Baubeginn zuständigen Baugenehmigungsbehörde sowie für Notfallschutzübungen seit Beginn der 1990er-Jahre die EnergieSystemeNord GmbH. Durch die Kontinuität in der Beauftragung konnte außerdem − nicht nur in Bayern − eine umfassende und verlässlich verfügbare Anlagenkenntnis bei den Sachverständigen nach § 20 AtG sichergestellt werden. Die Kosten für die Sachverständigentätigkeit werden dem StMUV auf der Basis von Stundensätzen und sonstigem Aufwand in Rechnung gestellt und sind von den Betreibern entsprechend den kostenrechtlichen Vorschriften des Atomrechts als Auslagen zu erstatten. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand werden die Kostenaufstellungen vom StMUV geprüft und die Rechnungen unmittelbar von den Betreibern beglichen. 1. Wie hoch sind die Gesamtkosten, die seit Baubeginn der kerntechnischen Anlagen in Bayern (Kernkraftwerke Grafenrheinfeld, Gundremmingen B und C, Isar 1 und 2 sowie der Forschungsreaktor München – FRM – II) für Leistungen des TÜV Süd (z.B. Prüfungen , Begutachtungen, Inspektionen, Sicherheitsbewertungen etc.) zu tragen waren (bitte getrennt nach kerntechnischer Anlage angeben)? Zu den vom TÜV SÜD in Rechnung gestellten Sachverständigenleistungen liegen im StMUV für den Zeitraum vor 1990 keine Unterlagen mehr vor. Kosten der Sachverständigenleistungen des TÜV SÜD seit 1990 insgesamt in 1.000 € (ohne Mehrwertsteuer und gerundet) Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG Kernkraftwerk Gundremmingen KRB Forschungsreaktor München II FRM II 148.974 106.838 155.921 219.764 43.944 2. Wie hoch sind die jährlichen Kosten, die in den letzten zehn Jahren für Leistungen des TÜV Süd mit Bezug zu den o. a. kerntechnischen Anlagen in Bayern zu tragen waren (bitte pro Jahr getrennt nach kerntechnischer Anlage angeben)? Jährliche Kosten der Sachverständigenleistungen des TÜV SÜD von 2005 bis 2014 in 1.000 € (ohne Mehrwertsteuer und gerundet) Jahr KKI 1 KKI 2 KKG KRB FRM II 2005 6.589 5.228 6.604 9.974 2.139 2006 8.435 4.945 7.314 7.050 1.527 2007 7.833 5.227 6.250 11.525 1.254 2008 5.058 5.347 7.181 11.857 1.168 2009 7.726 5.186 8.477 10.074 1.302 2010 9.988 6.164 15.146 10.403 1.447 2011 4.331 6.539 10.090 12.167 1.717 2012 2.772 6.496 8.226 12.391 1.583 2013 2.668 5.804 8.803 11.448 1.695 2014 3.326 6.328 6.736 11.706 2.014 3. Zu welchen Zeitpunkten wurden von der Staatsregierung Rahmenverträge mit dem TÜV Süd mit Bezug zu den o. a. kerntechnischen Anlagen in Bayern geschlossen , welche Bereiche umfassten diese Rahmenverträge und welche Laufzeit hatten bzw. haben diese Rahmenverträge? 4. Erfolgte bei der Vergabe von Leistungen an den TÜV Süd mit Bezug zu den o. a. kerntechnischen Anlagen in Bayern eine öffentliche Ausschreibung, und wenn nein, warum nicht? 5. Gibt es neben dem TÜV Süd noch andere Unternehmen , die von der Staatsregierung mit der Durchführung von Prüfungen und Gutachten bei den o. a. kerntechnischen Anlagen in Bayern betraut wurden bzw. werden, und wenn ja, welche Unternehmen wurden wann beauftragt? 6. Führt die Staatsregierung bezüglich der Rechnungen des TÜV Süd eine Kostenkontrolle durch, oder hat die Staatsregierung dem TÜV Süd die Direktabrechnung gegenüber den Betreibern der o. a. kerntechnischen Anlagen ermöglicht? Siehe Vorbemerkung.