Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.02.2014 Mottfeuer Die Allgäuer Zeitung (Füssener Zeitung) berichtet in einem Artikel vom 11.01.2014 über die sog. Mottfeuer im Raum Ostallgäu. Hintergrund des Artikels waren Beschwerden von Lesern der besagten Zeitung, die sich über die starke Rauchentwicklung der Mottfeuer beschwerten, die vor allem beim Verbrennen von feuchtem Schlagabraum entsteht. Auch das zuständige Landratsamt sieht die Mottfeuer sehr kritisch, verweist aber auf die Rechtslage, die dies unter gewissen Bedingungen erlaubt. Hierzu teilte die Staatsregierung in der Antwort auf die Anfrage 16/1476 von Christian Magerl vom 22.05.2009 auch grundsätzlich die Auffassung , dass das „Verbrennen von Schlagabraum“ auf die Fälle beschränkt bleiben sollte, bei denen es zur Bekämpfung von Waldschädlingen und Krankheiten erforderlich ist. Ich frage die Staatsregierung: 1. a) Wie viele Mott- oder Forstfeuer wurden bei den zuständigen Integrierten Leitstellen in den einzelnen Jahren 2012 und 2013 angemeldet? Angaben bitte für die einzelnen Landkreise. b) Wie wurde sichergestellt, dass das Feuer von den vorgeschriebenen zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten , leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig überwacht wurde? c) Wie viele Verstöße gegen die rechtlich beschriebenen Tageszeiten, in denen Mottfeuer erlaubt sind, gab es? 2. a) Wie oft wurde die Einhaltung der in 1. b) beschriebenen Voraussetzungen zur Betreibung eines Mottfeuers kontrolliert? b) Waren bei den Mottfeuern in diesem Zeitraum jeweils die vorgeschriebenen zwei Personen zur Überwachung des Mottfeuers anwesend? c) Wie viele bekannt gewordene Mottfeuer wurden im Vorfeld nicht bei der zuständigen ILS/Feuerwehr angemeldet ? 3. a) Wie oft wurde in den einzelnen Landkreisen in den einzelnen Jahren Falschalarm bezüglich eines möglichen Waldbrandes ausgelöst? b) Wurden in den einzelnen Jahren Waldbrände nachweislich durch Mottfeuer ausgelöst? c) Bei wie vielen Waldbränden wurde das Verbrennen von Schlagabraum als Ursache vermutet? 4. Welcher Schaden wurde von den Waldbränden verur- sacht, die durch das Verbrennen von Schlagabraum ausgelöst wurden? 5. Wird die Staatsregierung das Verbrennen von Schlagabraum stärker rechtlich reglementieren bzw. wie in der Schweiz sogar komplett verbieten? 6. a) Wie viele fm Holz werden nach Schätzung der Staatsregierung je Mottfeuer und wie viele fm Holz jährlich verbrannt? b) Wie viel Energie könnte aus diesen Holzmengen dabei in Heizkraftwerken gewonnen werden? 7. Wie wurde sichergestellt, dass es sich bei den Mottfeuern ausschließlich um das Verbrennen von Schlagabraum handelt, das zur Bekämpfung von Waldschädlingen und Krankheiten erforderlich ist? Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.03.2014 Die Schriftliche Anfrage wird in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Entsorgungsanlagen ist in der bayerischen „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen“ (PflAbfV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.03.1984 (GVBl S. 100) geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PflAbfV dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und Almbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden . Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PflAbfV dürfen solche Abfälle auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die für derartige bewusst entfachte Feuer verwendeten Begriffe – wie Mottfeuer, Daxenfeuer und Schwendfeuer – sind regional unterschiedlich und nicht eindeutig definiert. Zur Bezeichnung solcher Feuer wird für diese Antwort deshalb der in den einzelnen Teilfragen jeweils verwendete Begriff benutzt. 1. a) Wie viele Mott- oder Forstfeuer wurden bei den zuständigen Integrierten Leitstellen in den einzelnen Jahren 2012 und 2013 angemeldet? Angaben bitte für die einzelnen Landkreise. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de –Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. 17. Wahlperiode 17.04.2014 17/998 Bayerischer Landtag Seite 2 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/998 Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Forst- und Almwirtschaft bedarf nach § 5 PflAbfV weder einer Genehmigung noch einer Anzeige. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat im Jahr 2013 die Integrierten Leitstellen darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Verpflichtung im Feuerwehrrecht, angemeldete Brandereignisse („Nutzfeuer“) bei den Integrierten Leitstellen zu erfassen, ebenfalls nicht besteht. Systematische Daten über Mott- oder Forstfeuer werden deshalb nicht erhoben und liegen nicht vor. Sofern Daten vorhanden sind, sind sie in die beigefügte tabellarische Übersicht (siehe Anlage) eingegangen, die nach Möglichkeit auf die Bereiche der einzelnen Kreisverwaltungsbehörden aufgeschlüsselt wurde. Soweit Angaben vorhanden sind, werden „Nutzfeuer“ mitgeteilt, die bei den Integrierten Leitstellen oder den Kreisverwaltungsbehörden (freiwillig) angemeldet worden sind. Viele Integrierte Leitstellen und Kreisverwaltungsbehörden unterscheiden bei angemeldeten Feuern nicht zwischen Feuern anlässlich von Feuerwehrübungen , Sonnwendfeiern, Martinsumzügen, anderen Brauchtumsveranstaltungen und Feuern zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft (Stroh, Kartoffelkraut) sowie aus dem Forst- und Almbetrieb. Bei den in der Übersicht aufgeführten „angemeldeten Feuern“ handelt es sich deshalb nicht nur um Mott- oder Forstfeuer. b) Wie wurde sichergestellt, dass das Feuer von den vorgeschriebenen zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten , leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig überwacht wurde? Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Forst- und Almwirtschaft bedarf keiner vorherigen Genehmigung. Die in § 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 PflAbfV vorgegebenen Regelungen sind unmittelbar geltendes materielles Recht und damit von den Personen, die pflanzliche Abfälle verbrennen wollen, eigenverantwortlich zu beachten. Eine Reihe von Kreisverwaltungsbehörden hat zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle Merkblätter mit den Vorgaben der PflAbfV erarbeitet , die Interessenten zur Verfügung gestellt werden und die häufig auch im Internetauftritt der Behörde zugänglich sind. Je nach den Umständen des Einzelfalls finden auch stichprobenartige Kontrollen vor Ort statt. c) Wie viele Verstöße gegen die rechtlich beschriebenen Tageszeiten, in denen Mottfeuer erlaubt sind, gab es? Systematische Daten hierzu werden nicht erhoben. Lediglich im Bereich des Regierungsbezirks Schwaben sind insgesamt 11 Verstöße gegen die vorgegebenen Tageszeitregelungen bekannt geworden. 2. a) Wie oft wurde die Einhaltung der in 1. b) beschriebenen Voraussetzungen zur Betreibung eines Mottfeuers kontrolliert? Auf die Antwort zu Frage 1. b) wird verwiesen. Systematische Daten zur Kontrollhäufigkeit bei Mottfeuern werden nicht erhoben. b) Waren bei den Mottfeuern in diesem Zeitraum jeweils die vorgeschriebenen zwei Personen zur Überwachung des Mottfeuers anwesend? Systematische Daten hierzu werden nicht erhoben. Einige wenige Kreisverwaltungsbehörden haben berichtet, dass bei Kontrollen nur eine und sehr selten gar keine Aufsichts- person angetroffen wurde. In einzelnen Fällen wurden deshalb in den Jahren 2012 und 2013 Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt. c) Wie viele bekannt gewordene Mottfeuer wurden im Vorfeld nicht bei der zuständigen ILS/Feuerwehr angemeldet? Die tabellarische Übersicht bei der Antwort zu der Frage 1. a) – siehe Anlage – umfasst die bei den Integrierten Leitstellen und bei den Kreisverwaltungsbehörden (freiwillig) angemeldeten „Nutzfeuer“. 3. a) Wie oft wurde in den einzelnen Landkreisen in den einzelnen Jahren Falschalarm bezüglich eines möglichen Waldbrands ausgelöst? Systematische Daten zur Zahl der Falschalarme eines möglichen Waldbrandes werden nicht erhoben. Soweit Daten vorliegen, sind die entsprechenden Zahlen in die tabellarische Übersicht bei der Antwort zu der Frage 1. a) eingetragen . Teilweise wurde bei den mitgeteilten Zahlen nicht danach unterschieden, ob es sich um Falschalarme in der Folge eines Mott- oder Forstfeuers oder in der Folge eines anderen „Nutzfeuers“ handelt. b) Wurden in den einzelnen Jahren Waldbrände nachweislich durch Mottfeuer ausgelöst? Systematische Daten hierzu liegen nicht vor. Die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geführte Waldbrandstatistik trifft keine Aussage dazu, ob Ursache eines Waldbrands ein Mottfeuer war. Nach Mitteilung der Regierungen von Oberbayern und von Schwaben wurden in den Jahren 2012 und 2013 in insgesamt 11 Fällen Waldbrände durch Mottfeuer ausgelöst. c) Bei wie vielen Waldbränden wurde das Verbrennen von Schlagabraum als Ursache vermutet? Systematische Daten hierzu liegen nicht vor; auf die Antwort zu Frage 3. b) wird verwiesen. Nach Mitteilung der Regierung von Oberbayern könnte bei insgesamt drei Waldbränden in den Jahren 2012 und 2013 ein Mott- oder Forstfeuer als Ursache infrage kommen. 4. Welcher Schaden wurde von den Waldbränden verursacht , die durch das Verbrennen von Schlagabraum ausgelöst wurden? Systematische Daten hierzu liegen nicht vor. Nach Angaben der Regierung von Oberbayern ist im Jahr 2012 im Bereich einer Kreisverwaltungsbehörde ein Schaden von 35.000 Euro bis 40.000 Euro entstanden. 5. Wird die Staatsregierung das Verbrennen von Schlagabraum stärker rechtlich reglementieren bzw. wie in der Schweiz sogar komplett verbieten? Die PflAbfV erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das Verbrennen pflanzlicher Abfälle, wenn Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung verhindert werden (vgl. § 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 PflAbfV). Unter diesen Voraussetzungen dürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PflAbfV pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und beim Almbetrieb anfallen, auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Auf dieser Grundlage werden hauptsächlich im Frühjahr und im Herbst insbesondere am bayerischen Alpenrand pflanzliche Abfälle aus der Forstwirt- Drucksache 17/998 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 3 schaft an ihrer Anfallstelle verbrannt. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus dem Forstbetrieb an der Anfallstelle ist u. a. dann forstwirtschaftlich erforderlich , wenn ein Verbringen zu geeigneten (stofflichen oder energetischen) Verwertungsanlagen oder Sammelstellen – z. B. wegen schlechter Erreichbarkeit der Anfallstelle – nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darüber hinaus ist das Verbrennen solcher pflanzlicher Abfälle bei Befall mit Borkenkäfern oder sonstigen Schädlingen als Waldschutzmaßnahme in manchen Fällen forstwirtschaftlich zwingend erforderlich. Das Verbrennen von befallenem Brutmaterial ist ein wirksames Mittel, um eine Massenvermehrung des Borkenkäfers oder sonstiger Schädlinge zu verhindern. Dabei müssen zur Verringerung des Ausbreitungs- und Verschleppungsrisikos weite Transportwege vermieden werden. Angesichts der topografischen Verhältnisse in Bayern und möglicher Insekten-Kalamitäten besteht für die Zulässigkeit des Verbrennens pflanzlicher Abfälle aus der Forst- und Almwirtschaft bei Einhaltung der in der PflAbfV genannten Voraussetzungen nach wie vor ein Bedürfnis. Die Staatsregierung beabsichtigt deshalb nicht, die Verordnung insoweit zu ändern. 6. a) Wie viele fm Holz werden nach Schätzung der Staatsregierung je Mottfeuer und wie viele fm Holz jährlich verbrannt? b) Wie viel Energie könnte aus diesen Holzmengen dabei in Heizkraftwerken gewonnen werden? Systematische Daten hierzu werden nicht erhoben und liegen nicht vor. Wegen der unterschiedlichen Größe der Mottfeuer können auch keine qualifizierten Schätzungen abgegeben werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Personen, die nach § 5 Abs. 1 PflAbfV pflanzliche Abfälle verbrennen, wegen der guten Marktlage für Hackschnitzel ein starkes wirtschaftliches Eigeninteresse daran haben, die Menge der verbrannten Abfälle so gering wie möglich zu halten. 7. Wie wurde sichergestellt, dass es sich bei den Mottfeuern ausschließlich um das Verbrennen von Schlagabraum handelt, das zur Bekämpfung von Waldschädlingen und Krankheiten erforderlich ist? Bei der Beratung durch Dienststellen der Bayerischen Forstverwaltung wird den Privatwaldbesitzern das Verbrennen von Schlagabraum grundsätzlich nicht mehr empfohlen; ausgenommen zur Bekämpfung oder zur Vorbeugung einer Vermehrung von schädlichen Forstinsekten. Die Kreisverwaltungsbehörden weisen Personen, die pflanzliche Abfälle durch Verbrennen beseitigen wollen, in der telefonischen Beratung oder durch Merkblätter auf die eigenverantwortlich zu beachtenden Voraussetzungen für solche Feuer nach § 5 Abs. 1 PflAbfV hin. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1. b) verwiesen. Anlage Frage 1 a) „angemeldete Feuer“ 2012 Frage 1 a) „angemeldete Feuer“ 2013 Frage 3 a) Falschalarme 2012 und 2013 Oberbayern Landratsamt Altötting keine Angabe k.A. k.A. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen 1.197 1.444 k.A. Landratsamt Berchtesgadener Land k.A. k.A. 9 (Alamierungen mit Sichwort „Waldbrand“) Landratsamt Dachau 271 241 0 Landratsamt Ebersberg k.A. k.A. 4 Landratsamt Eichstätt 770 416 k.A. Landratsamt Erding 0 0 0 Landratsamt Freising 0 0 0 Landratsamt Fürstenfeldbruck 106 95 k.A. Landratsamt Garmisch-Partenkirchen 1.421 1.249 k.A. Landratsamt Landsberg am Lech 544 540 k.A. Landratsamt Miesbach ca. 10-15 ca. 10-15 4 Landratsamt Mühldorf a. Inn k.A. k.A. k.A. Landratsamt München 794 k.A. k.A. Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen k.A. k.A. k.A. Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm 482 260 k.A. Landratsamt Rosenheim 2.227 1.361 k.A. Landratsamt Starnberg 183 181 k.A. Landratsamt Traunstein k.A. k.A. k.A. Landratsamt Weilheim-Schongau 1.800 1.978 k.A. Landeshauptstadt München k.A. k.A. k.A. Stadt Ingolstadt 210 42 k.A. Stadt Rosenheim 161 42 k.A. Niederbayern Landratsamt Deggendorf k.A. k.A. k.A. Landratsamt Dingolfing-Landau k.A. k.A. k.A. Landratsamt Freyung-Grafenau k.A. k.A. k.A. Seite 4 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Drucksache 17/998 Frage 1 a) „angemeldete Feuer“ 2012 Frage 1 a) „angemeldete Feuer“ 2013 Frage 3 a) Falschalarme 2012 und 2013 Landratsamt Kelheim k.A. k.A. k.A. Landratsamt Landshut k.A. k.A. k.A. Landratsamt Passau k.A. k.A. k.A. Landratsamt Regen k.A. k.A. k.A. Landratsamt Rottal-Inn ca. 30 ca. 30 k.A. Landratsamt Straubing-Bogen k.A. k.A. k.A. Stadt Landshut k.A. k.A. k.A. Stadt Passau k.A. k.A. k.A. Stadt Straubing k.A. k.A. k.A. Oberpfalz Landratsamt Amberg-Sulzbach ca. 15-20 ca. 15-20 1 Landratsamt Cham 23 32 ca. 10 Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. ca. 5 ca. 5 3 Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab ca. 15 ca. 15 ca. 12 Landratsamt Regensburg ca. 20 ca. 20 0 Landratsamt Schwandorf 10 11 0 Landratsamt Tirschenreuth 39 38 0 Stadt Amberg 5 6 1 Stadt Regensburg k.A. k.A. k.A. Stadt Weiden i. d. OPf. 0 0 0 Schwaben Landratsamt Aichach-Friedberg 44 k.A. 4 Landratsamt Augsburg 181 k.A. k.A. Landratsamt Dillingen a. d. Donau 96 k.A. k.A. Landratsamt Donau-Ries 59 k.A. k.A. Landratsamt Günzburg 164 243 k.A. Landratsamt Neu-Ulm 217 361 k.A. Landratsamt Unterallgäu 315 338 k.A. Landratsamt Lindau (Bodensee) 4.536 (gesamt bei ILS Allgäu) 545 2 Landratsamt Oberallgäu 2.295 24 Landratsamt Ostallgäu 1.046 k.A. Stadt Kaufbeuren 48 k.A. Stadt Kempten (Allgäu) 662 k.A. Stadt Augsburg 118 k.A. k.A. Stadt Memmingen 12 3 k.A. Mittelfranken Landratsamt Ansbach 509 768 k.A. Landratsamt Erlangen-Höchstadt k.A. k.A. k.A. Landratsamt Fürth k.A. k.A. k.A. Landratsamt Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 230 224 k.A. Landratsamt Nürnberger Land k.A. k.A. k.A. Landratsamt Roth k.A. k.A. k.A. Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen k.A. k.A. k.A. Stadt Ansbach 93 93 k.A. Stadt Erlangen k.A. k.A. k.A. Stadt Fürth k.A. k.A. k.A. Stadt Nürnberg k.A. k.A. k.A. Stadt Schwabach k.A. k.A. k.A. Oberfranken Landratsamt Coburg 412 675 k.A. Landratsamt Hof ca. 1.300 ca. 1.380 k.A. Landratsamt Kronach 610 809 k.A. Landratsamt Lichtenfels 1.440 1.861 k.A. Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge 287 538 2 Stadt Coburg 50 52 k.A. Drucksache 17/998 Bayerischer Landtag · 17. Wahlperiode Seite 5 Frage 1 a) „angemeldete Feuer“ 2012 Frage 1 a) „angemeldete Feuer“ 2013 Frage 3 a) Falschalarme 2012 und 2013 Stadt Hof 49 69 k.A. Landratsamt Bayreuth 4.687 (gesamt bei ILS Bayreuth) 4.079 (gesamt bei ILS Bayreuth) k.A.Landratsamt Kulmbach Stadt Bayreuth Landratsamt Bamberg ca. 1.060 (gesamt bei ILS Bamberg) ca. 940 (gesamt bei ILS Bamberg) ca. 12 (gesamt bei ILS Bamberg)Landratsamt Forchheim Stadt Bamberg Unterfranken Landratsamt Aschaffenburg k.A. k.A. k.A. Landratsamt Bad Kissingen k.A. k.A. k.A. Landratsamt Haßberge 1 k.A Landratsamt Kitzingen 216 k.A. k.A. Landratsamt Main-Spessart 798 k.A. k.A. Landratsamt Miltenberg k.A. k.A. k.A. Landratsamt Rhön-Grabfeld k.A. k.A. k.A. Landratsamt Schweinfurt 39 152 1 Landratsamt Würzburg 516 k.A. k.A. Stadt Aschaffenburg k.A. k.A. k.A. Stadt Schweinfurt 0 0 k.A. Stadt Würzburg 271 k.A. k.A.