Drucksache 17 / 10 001 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 27. Oktober 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Oktober 2011) und Antwort Nächtliche Tempo-30-Ausweisungen in der südlichen Joachim-Friedrich-Straße? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus dem Lärmaktionsplan für die Joachim-FriedrichStraße im Bereich Seesener Straße bis Paulsborner Straße, der einen dringlichen Handlungsbedarf zur Verringerung des Verkehrslärms ausweist? Frage 3: Wird der Senat demnächst in der südlichen Joachim-Friedrich-Straße zumindest zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Tempo 30 ausweisen und falls nicht, warum nicht? Antwort zu 1. und 3.: Der Senatsbeschluss zum Lärm- aktionsplan Berlin 2008 sieht nur vor, dass die im Hauptteil dargestellten kurzfristigen Maßnahmen verbindlich umgesetzt werden. Bei den mittelfristigen Maßnahmen des Materialienbandes handelt es sich um Maßnahmen, die im weiteren Verlauf noch geprüft und zwischen den beteiligten Verwaltungen abgestimmt werden sollen. Dabei stellt der Lärmaktionsplan bzw. die rechtliche Grundlage für den Lärmaktionsplan (§ 47 a-f BundesImmissionsschutzgesetz ) keine Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung von Maßnahmen dar. Die Umsetzung ist nur über andere Rechtsvorschriften möglich; eine Geschwindigkeitsreduzierung kann nur auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, das ist hier die Verkehrslenkung Berlin (VLB), angeordnet werden. Hierbei hat sie eine Ermessensentscheidung herbeizuführen, bei der neben der Lärmbelastung auch die verkehrlichen Aspekte berücksichtigt werden müssen. Die Joachim-Friedrich-Straße ist als zwischenge- meindliche Straßenverbindung zwischen Charlottenburg und Wilmersdorf Teil des durch den Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) definierten übergeordneten Straßennetzes. Sie gehört deshalb auch nicht zum Konzept der Tempo 30-Zonen. Aufgrund ihrer Funktion als Hauptverkehrsstraße muss sie als Umleitungsstrecke bei Baumaßnahmen an der Stadtautobahn zur Verfügung stehen, damit sich der Verkehr nicht in andere, schutzwürdige Straßen verlagert. Vor 2007 gab es nur eine Einzelausweisung von Tempo 30 zur Schulwegsicherung vor der HalenseeGrundschule . Im Jahr 2007 wurde die gesamte JoachimFriedrich -Straße im Rahmen des Senats-„Konzepts zur Minderung der nächtlichen Lärmbelastungen durch Reduzierung der zugelassenen Fahrgeschwindigkeiten in der Nachtzeit“ danach untersucht, ob es erhöhte nächtliche Lärmbelastungen bei einer gleichzeitig hohen Betroffenendichte gab. Die Belastung im nördlichen Straßenabschnitt lag höher als im südlichen Straßenabschnitt . Deshalb wurde entschieden, dort Tempo 30 für die Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr anzuordnen. Da sich die jeweils unterschiedlich zeitlich befristeten Tempolimits (Schulwegsicherung/nächtlicher Lärmschutz) dort aber auf kurzer Strecke abgewechselt hätten, wurde dann letztlich aus Gründen der besseren Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer /innen ein zeitlich unbefristetes und durchgängiges Tempolimit angeordnet. In der Folgezeit hat die VLB noch mehrfach die Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der südlichen Joachim-Friedrich-Straße aufgrund von Bürgerschreiben , einer Petition und eines Schreibens des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überprüft . Da jedoch die Lärmbelastungsrichtwerte der Lärmschutz -Richtlinien-StV weiterhin nicht überschritten werden, ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abwägung aller Interessen nach wie vor nicht gerechtfertigt. Auch andere Gründe, wie z.B. Verkehrssicherheitsgründe, die ein straßenverkehrsrechtliches Eingreifen erfordern würden, liegen hier nicht vor. Hierbei ist zu bedenken, dass Beschränkungen des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 StVO nur dann angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht , die diese Maßnahme zwingend gebietet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 001 Frage 2: Weshalb ist der Senat bislang nicht der im Lärmaktionsplan vorgeschlagenen Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Westfälischen Straße auf Tempo 30 gefolgt? Antwort zu 2.: In der Westfälischen Straße ist zwischen Kurfürstendamm und Nestorstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Berlin, den 23. November 2011 In Vertretung K r a u t z b e r g e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Nov. 2011) 2