Drucksache 17 / 10 002 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 27. Oktober 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Oktober 2011) und Antwort Verlängerter Gewahrsam in Berlin – „keine Notwendigkeit“ (Koppers), also Placebo für die CDU? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen hat die Berliner Polizei in den Jahren 2006 bis 2011 wie viele Personen in Gewahrsam nach § 30 ASOG genommen? Zu 1.: Die geforderten Daten werden weder erfasst noch sind sie in polizeilichen Datensystemen recherchierbar . Seit 2008 wird das Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) als Grundlage für die Einbringung in seiner Gesamtheit abgebildet. Eine differenzierte Betrachtung nach § 30 ASOG kann deshalb nicht erfolgen. 2. In wie vielen dieser Fälle wurde der Gewahrsam durch richterliche Anordnung bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu 2.: Hierzu liegen keine Daten vor. 3. In wie vielen dieser Fälle wurde die Freiheits- entziehung durch den zuständigen Richter für unzulässig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Zu 3.: Hierzu liegen keine Daten vor. 4. In wie vielen Fällen war die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet? In wie vielen dieser Fälle hat der Betroffene eine richterliche Entscheidung zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gem. § 31 Abs. 2 ASOG beantragt ? In wie vielen dieser Fälle hat das zuständige Gericht die Rechtswidrigkeit festgestellt? Zu 4.: Zur ersten Teilfrage liegen keine Daten vor. Von 2006 bis 2011 haben Betroffene in 43 Fällen eine richterliche Entscheidung zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gem. § 31 Abs. 2 ASOG beantragt. In 15 Fällen hat das zuständige Gericht die Rechtswidrigkeit festgestellt. 5. Über welchen Zeitraum erstreckte sich jeweils der angeordnete Unterbindunggewahrsam? Wie lang war die durchschnittliche Dauer der frei- heitsentziehenden Maßnahmen? Zu 5.: Hierzu liegen keine Daten vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die im Berliner Polizeigesetz geregelte Höchstdauer des Unterbindungsgewahrsams im Ländervergleich den strengsten Voraussetzungen unterliegt. So ist die festgehaltene Person im Land Berlin spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu entlassen (§33 Abs. 1 Nr. 3 ASOG), während in den Polizeigesetzen anderer Länder die Person mit richterlicher Entscheidung bis zu zwei Wochen oder gar ohne Höchstfrist festgehalten werden kann. 6. Was waren die Gründe für die Anordnung des Unterbindungsgewahrsams (bitte aufschlüsseln, etwa nach Abs. 1 Zif. 1. – 4., Abs. 2, Abs. 3)? Zu 6.: Hierzu liegen keine Daten vor. 7. Liegen Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Personen, die aus dem Unterbindungsgewahrsam entlassen wurden, in den sich unmittelbar darauf anschließenden Tagen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen haben? Zu 7.: Nein. Berlin, den 13. Dezember 2011 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2012)