Drucksache 17 / 10 006 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Kosche (GRÜNE) vom 31. Oktober 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. November 2011) und Antwort Wer veranstaltet die großen Feste in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Mitte von Berlin um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird in den Antworten zu den Fragen 1, 2, 3 und 10 wiedergegeben: Frage 1: War das Fest „Tag der Deutschen Einheit“ 2011 eine politische Veranstaltung des Landes Berlin? Frage 10: Wenn JA bei 1. gibt es einen Vertrag für das Fest „Tag der Deutschen Einheit“ mit dem Land Berlin und wo ist dieser für Abgeordnete des Abgeordnetenhauses von Berlin einsehbar? Antwort zu 1. und 10.: Nein. Es handelte sich dabei nicht um die „offiziellen“ Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit, die seit 1990 von dem Bundesland ausgerichtet werden, das aktuell den Bundesratspräsidenten stellt. Das war in diesem Jahr Nordrhein-Westfalen. Frage 2: Wenn das Land Berlin NICHT Veranstalterin war, wer war es dann? Antwort zu 2.: Wie auch in den Vorjahren war im Jahr 2011 die Firma Wohlthat Entertainment GmbH Veranstalterin . Frage 3: Wenn das Land Berlin NICHT Veranstalterin war, a) nach welchen Kriterien wurde die Veranstalterin ausgesucht? b) auf welcher Rechtsgrundlage wurde das Fest „Tag der Deutschen Einheit“ in Berlin und auf Berliner Straßenland durchgeführt? c) Ist das Land Berlin an der Finanzierung des Festes „Tag der Deutschen Einheit“ 2011 beteiligt ? Wenn ja, in welchem Rahmen? Antwort zu 3.: Eine Auswahl fand nicht statt. Die ge- nannte Firma hat für die Veranstaltung bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis gemäß § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt und nach Prüfung bekommen. Ausweislich der in § 13 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) normierten Zuständigkeitskonzentration bedarf es in diesen Fällen keiner Sondernutzungserlaubnis. Über die Inanspruchnahme bzw. Sondernutzung öffentlicher Flächen in Berlin entscheidet das zuständige Bezirksamt als Straßenbaubehörde. Dieses gibt der VLB im Rahmen des Erlaubnisprüfverfahrens die Gebühren, Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufnahme in den Erlaubnisbescheid auf. Das Land Berlin war nicht an der Finanzierung des Festes beteiligt. Frage 4: Wurde Nutzungsentgelt für das Berliner Stra- ßenland geltend gemacht? Wenn Ja, wer hat dies geltend gemacht und in welcher Höhe? Antwort zu 4.: Die Sondernutzungsgebühren in Höhe von 33.169,83 € waren an das Bezirksamt Mitte von Berlin zu zahlen. Frage 5: Auf welcher Rechtsgrundlage wurden Berliner Polizisten eingesetzt und wer bezahlt den Einsatz? Antwort zu 5.: Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ASOG Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin). Der Polizeieinsatz wird aus dem Haushalt der Polizei Berlin bezahlt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 006 2 Frage 6: Ist es Berliner Bürgerinnen – oder auch Besucherinnen dieser Stadt - gestattet, den öffentlichen Straßenraum, der für das Fest „Tag der Deutschen Einheit“ genutzt wurde, ungehindert zu betreten? Frage 7: Wer darf Berliner Bürgerinnen – oder auch Besucherinnen dieser Stadt - daran hindern, das Straßenland , welches für Fest „Tag der Deutschen Einheit“ genutzt wurde, zu betreten bzw. zu überqueren? Antwort zu 6. und 7.: Mit der temporären Flächenüber- tragung zum Sondernutzungsgebrauch hat das Bezirksamt Mitte von Berlin der Veranstalterin auch das Nutzungsrecht für die definierte Fläche übertragen. Die Veranstalterin ist verantwortlich für die Einhaltung der Nebenbestimmungen und Auflagen vom Bezirksamt und legt die „Hausordnung“ fest. In diesem Zusammenhang kann sie Ordner und Ordnerinnen einsetzen und Zugangskontrollen durchführen. Dabei können auch Besucher und Besucherinnen am Betreten des Veranstaltungsraumes gehindert werden (z.B. stark alkoholisierte Personen). Das „Hausrecht“ wird nicht durch die Polizei durch- gesetzt; sie wird im Veranstaltungsbereich nur tätig, soweit Gefahrenlagen entstehen oder Straftaten zu verfolgen sind. Frage 8: Gibt es Bestimmungen, dass Bürgerinnen der Stadt Berlin bei Festen die von Gewerbetreibenden auf Berliner Straßenland durchgeführt werden, NICHT für Projekte werben dürfen? Frage 9: Wenn JA bei 8. diese bitte Bestimmungen zu- gänglich machen. Antwort zu 8. und 9.: Nein, eine solche spezielle Be- stimmung gibt es weder für Bürgerinnen noch für Bürger der Stadt Berlin. Berlin, den 15. Dezember 2011 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Dez. 2011)