Drucksache 17 / 10 035 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 05. Dezember 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Dezember 2011) und Antwort Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf die GSW-Privatisierungsverträge Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Gründe sprechen aus Sicht des Senates dafür, die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht auf den Privatisierungsvertrag zum Verkauf der GSW anzuwenden? Zu 1.: Durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) wurde zu Gunsten Privater ein Informationsrecht geschaffen, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen (§ 1 IFG Berlin). Der Anwendungsbereich ist damit grundsätzlich eröffnet. Dieses Informationsrecht kann durch die in Abschnitt 2 des IFG Berlin aufgeführten Tatbestände eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (z.B. durch den Schutz von Betriebsund Geschäftsgeheimnissen). 2. Auf welche Weise können vom Verkauf betroffene Mieterinnen und Mieter oder deren Beauftragte Einsicht in die vertraglichen Regelungen bzw. Kenntnis über deren Inhalt erlangen? 3. Warum werden nicht zumindest die die Mieter- rechte betreffenden Teile der Verträge und der Zusatzvereinbarung veröffentlicht bzw. den Mieterinnen und Mietern auf geeignete Weise bekannt gegeben? Zu 2. und 3.: Der Vertrag über die Zustimmung zu einem Börsengang der GSW aus dem Jahre 2010 ist bereits veröffentlicht und als Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/3118 elektronisch einsehbar. Der ursprüngliche Privatisierungsvertrag von 2004 hat dagegen eine Vertraulichkeitsklausel . Der Vertrag sieht zudem weder eine Veröffentlichung noch eine Bekanntgabe von Teilen des Privatisierungsvertrages an die Mieter/-innen der GSW Immobilien AG (GSW) vor. 4. Welche Anstrengungen hat der Senat gegenüber den privaten Erwerbern unternommen, um eine Veröffentlichung der Verträge bzw. von insbesondere für Mieterinnen und Mieter relevanten Teilen zu erreichen? Zu 4.: Der Privatisierungsvertrag vom 27.5.2004 wäre nicht gemäß § 17 Abs. 3 IFG zu veröffentlichen, da Verträge aus dem Bereich Wohnungsbau nicht unter die Sonderregelung des § 7a IFG fallen. 5. Wie können Mieterinnen und Mieter der GSW derzeit in Erfahrung bringen, welche Regelungen aus den Vereinbarungen mit dem Land Berlin für sie relevant sind und an wen sie sich im Fall von vermuteten Verstößen gegen die Vereinbarungen wenden können? 6. Welche praktischen Möglichkeiten haben vom Verkauf ihrer Gebäude betroffene Mieterinnen und Mieter, die nach den Privatisierungsverträgen und der Zusatzvereinbarung bestehenden besonderen Mieterschutzrechte in Anspruch zu nehmen? Zu 5. und 6.: Der Privatisierungsvertrag vom 27.5.2004 sieht ausschließlich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vor (Land Berlin und Erwerber der GSW). Über den Vertrag über die Zustimmung zu einem Börsengang der GSW aus dem Jahre 2010 wurde darüber hinaus die GSW zusätzlich verpflichtet. Als Ergebnis der umfangreichen Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern /-innen sieht der Privatisierungsvertrag keine Rechte Dritter vor. Eine Kontrolle sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen hat der Privatisierungsvertrag vom 27.5.2004 folgerichtig ausschließlich dem Implementierungsausschuss zugewiesen. Diesem gehören auf Landesseite je ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt an. Dieser Ausschuss tagt jeweils zweimal pro Jahr und ist für die Einhaltung der Verträge zuständig. Berlin, den 03. Januar 2012 In Vertretung Dr. Christian Sundermann Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Jan. 2012)