Drucksache 17 / 10 036 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 05. Dezember 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Dezember 2011) und Antwort Verpflichtung zur Instandhaltung der GSW-Bestände Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum sind die Vereinbarungen im GSW-Privati- sierungsvertrag von 2004 zwischen dem Land Berlin und den Käufern der GSW (Contest Beteiligungs GmbH, Cerberus/Whitehall AcquiCo GmbH, Lekkum Holding B.V. und W2001 Capitol B.V.) zu den Investitionen und damit zur Instandhaltung und Instandsetzung des GSWWohnungsbestandes kein verpflichtender Vertragsbestandteil ? Zu 1.: Der Privatisierungsvertrag vom 27.05.2004, der dem Senat- und Abgeordnetenhaus zur Entscheidung vorlag, spiegelt das Verhandlungsergebnis mit den privaten Erwerbern/-innen und Investoren wider. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zuvor zwei Privatisierungsversuche in den Jahren 2000 und 2002 gescheitert waren. 2. Wie bewertet der Senat die Selbstverpflichtung der Investoren aus dem Jahr 2004 zu Investitionen in Höhe von ca. 250 Mio. € in den Wohnungsbestand zum heutigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund zahlreicher Beschwerden von Mieterinnen und Mietern wegen ausbleibender Instandhaltung und Instandsetzung, z.B. in der Reinickendorfer Rollbergesiedlung? Zu 2.: Der Senat begrüßt diese Selbstverpflichtung der Investoren. Nach aktueller Auskunft der GSW Immobilien AG (GSW) wurden seit der Privatisierung in die Bestände der GSW über 400 Mio. € investiert. Als privates Unternehmen entscheidet die GSW eigenständig über die Mittelverwendung. 3. Ist die Vereinbarung, sich an dem für geförderte Wohnungsbaumaßnahmen maßgeblichen Standard für Modernisierungen zu orientieren, für die GSW weiter rechtlich bindend und wenn ja, gilt die vertragliche Vereinbarung auch bei Weiterverkäufen von Wohnhäusern an Dritte? Zu 3.: Die Vereinbarung, sich an dem für geförderte Wohnungsbaumaßnahmen maßgeblichen Standard für Modernisierungen zu orientieren, ist für die GSW weiter bindend und durch die GSW auch auf mögliche Nacherwerber /-innen zu übertragen. Berlin, den 15. Dezember 2011 In Vertretung Dr. Christian Sundermann Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Jan. 2012)