Drucksache 17 / 10 039 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Behrendt (GRÜNE) vom 07. Dezember 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Dezember 2011) und Antwort Sicherungsverwahrung in Berlin: Zellen zu klein? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Sicherungsverwahrte werden mit Stand 1.12.2011 in Berlin verwahrt? Zu 1.: Am 01.12.2011 waren in Berlin 39 Personen in der Maßregel der Sicherungsverwahrung untergebracht. 2. Wie viele Zellen, in denen Sicherungsverwahrte in Berlin untergebracht werden, entsprechen gegenwärtig dem Standard, welche das OLG Naumburg für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten ab 2013 voraussetzt (Az.: 1 Ws 64/11)? 3. Wie beurteilt der Senat die Entscheidung des OLG Naumburg, wonach einem Sicherungsverwahrten mindestens 20 Quadratmeter Wohnraum plus Bad und Küchenzeile zustehen müssen? Gedenkt er, die Anforderungen zu erfüllen? Welche Kosten entstehen dadurch? Zu 2. und 3.: Die Maßregel der Sicherungsverwahrung wird in Berlin derzeit in der Teilanstalt V der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen. Die Unterbringungsräume unterscheiden sich nicht von den übrigen Hafträumen in dieser Teilanstalt und sind vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2011 für den künftigen Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht geeignet. Bei den Planungen zur Schaffung verfassungskonformer Unterbringungsbedingungen steht im Vordergrund, diese in einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Rahmen einzubetten . Zu diesem Gesamtkonzept gehört, dass Einzelräume vorgehalten werden, deren Größe dem Abstandsgebot Rechnung tragen und die ausreichend Platz für eine individuelle Lebensgestaltung bieten. Dabei werden neben den Vorgaben des BVerfG auch die von einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe in einem Kriterienkatalog festgehaltenen Empfehlungen berücksichtigt. Inwieweit die - nicht näher begründete - Einschätzung des Oberlandesgerichts Naumburg in seinem obiter dictum zur Raumgröße und Raumausstattung Einfluss auf die weitere Bauplanung haben könnte, wird ergebnisoffen diskutiert. Eine abschließende Bewertung hat noch nicht stattgefunden. Die zur baulichen Umsetzung der Vorgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 4. Mai 2011 erforderlichen Kosten lassen sich gegenwärtig nicht konkret beziffern. Berlin, den 27. Dezember 2011 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Jan. 2012)