Drucksache 17 / 10 045 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 12. Dezember 2011 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Dezember 2011) und Antwort Winterdienst auf Gehwegen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurden die Abstände der Poller auf Geh- wegen in Straßen der Reinigungsklasse 1 und 2 überall so angepasst, dass die Winterdienste mit ihrer auf die neue Mindestbreite von 1,5 Metern angepassten Technik zwischen den Pollern hindurch kommen? Wenn nicht, wie will der Senat sicherstellen, dass diese Anpassung noch vor dem ersten Schneefall erfolgt? Antwort zu 1: Die Aufstellung von Pollern auf Geh- wegen dient der Vorbeugung gegen illegales Parken und Befahren von Gehwegen und den damit einhergehenden Beschädigungen. Die Zuständigkeit für die Aufstellung der Poller liegt bei den Bezirken. Bereits in der Vergangenheit ist auf Betreiben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) die Durchfahrtsbreite der Poller zum leichteren Befahren mit den Kleinkehrmaschinen erweitert worden. Hinweise, dass die Durchfahrtsbreiten für die Winterdienstfirmen nicht ausreichend sind, liegen nicht vor. Frage 2: Gab es nach der Änderung des Straßen- reinigungsgesetzes in Bezug auf die Räumbreite auf Gehwegen entsprechende Hinweise, Anweisungen oder Ähnliches an die bezirklichen Tiefbauämter? Antwort zu 2: Den Bezirken sind durch die Be- teiligung an dem parlamentarischen Verfahren zur Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes und der anschließenden Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin die Änderungen durch die 7. Novelle bekannt und entsprechend eigenverantwortlich umgesetzt worden. Entsprechender Hinweise an die Bezirke bedurfte es daher nicht. Frage 3: Auf welches Maß ist der Mindestabstand zwischen den Pollern festgelegt worden und wo ist diese Festlegung verankert? Antwort zu 3: In der Regel beträgt die Durchfahrts- breite mindestens 1,5 Meter. Eine Vorschrift, die eine bestimmte Durchfahrtsbreite bei Pollern regelt, gibt es nicht. Berlin, den 02. Januar 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Jan. 2012)